Regulatorische Dokumente und Templates
Das European PRIIPs Template (EPT) ist eine Initiative von European Working Group (EWG) – EFAMA in Zusammenarbeit mit Insurance Europe, um Daten für die Verbreitung von PRIIP-Angaben zu standardisieren.
EPT 2.1
Rechtseinheit | Rechtseinheit | Englisch | Englisch | Deutsch | Deutsch | Italienisch | Italienisch | Französisch | Französisch | Spanisch | Spanisch |
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Rechtseinheit | UBS Real Estate GmbH | Englisch | n/a | Deutsch | Italienisch | n/a | Französisch | n/a | Spanisch | n/a | |
Rechtseinheit | UBS Asset Management Funds Limited | Englisch | Deutsch | n/a | Italienisch | n/a | Französisch | n/a | Spanisch | n/a | |
Rechtseinheit | UBS Asset Management (Europe) S.A. | Englisch | Deutsch | Italienisch | Französisch | Spanisch | |||||
Rechtseinheit | UBS Fund Management (Switzerland) AG | Englisch | Deutsch | Italienisch | Französisch | Spanisch | n/a | ||||
Rechtseinheit | UBS Asset Management (Deutschland) GmbH | Englisch | n/a | Deutsch | Italienisch | n/a | Französisch | n/a | Spanisch | n/a | |
Rechtseinheit | UBS Fund Management (Ireland) Ltd | Englisch | Deutsch | Italienisch | Französisch | Spanisch | |||||
Rechtseinheit | UBS Asset Management Life Ltd | Englisch | Deutsch | n/a | Italienisch | n/a | Französisch | n/a | Spanisch | n/a |
EPT 2.1
Das CEPT ist ein das EPT ergänzendes Datenformat. Das CEPT RHP Template soll PRIIP-Herstellern, die in andere PRIIPs investieren, ermöglichen, berechnete Zahlen für Haltedauern zu erhalten, die von der empfohlenen Haltedauer (RHP) des zugrunde liegenden PRIIP abweichen können.
Das European MiFID II Template (EMT) geht auf eine Initiative von FinDatEx (Financial Data Exchange Templates) zurück. FinDatEx ist eine gemeinsame Struktur, die von Vertretern des europäischen Finanzdienstleistungssektors zur Koordinierung, Strukturierung und Durchführung von Normungsarbeiten eingerichtet wurde, um den Datenaustausch zwischen Interessenträgern in Anwendung des europäischen Finanzmarktrechts zu erleichtern.
EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 | ||
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EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 | ||||||
EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 | ||||||
UBS Asset Management (Europe) S.A. | EMT 3.1 | EMT 3.1 |
| EMT 4.1 | EMT 4.1 |
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UBS Fund Management (Switzerland) AG | EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 | |||||
UBS Asset Management (Deutschland) GmbH | EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 | |||||
Lantern Structured Asset Management Limited | EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 | |||||
UBS Asset Management Life Ltd | EMT 3.1 | EMT 3.1 | EMT 4.1 | EMT 4.1 |
Das European ESG Template (EET) geht auf eine Initiative von FinDatEx (Financial Data Exchange Templates) zurück. FinDatEx ist eine gemeinsame Struktur, die von Vertretern des europäischen Finanzdienstleistungssektors zur Koordinierung, Strukturierung und Durchführung von Normungsarbeiten eingerichtet wurde, um den Datenaustausch zwischen Interessenträgern in Anwendung des europäischen Finanzmarktrechts zu erleichtern.
Das DC Workplace Pension Template (DCPT) ist ein gemeinsam von der Arbeitsgruppe der ABI (Association of British Insurers) und der IA (Investment Association) entwickeltes Template, um die Transaktionskosten bestimmter britischer Altersvorsorgeregelungen mit vorgegebenen Beiträgen offenzulegen.
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1131 über Geldmarktfonds («GMF-V») sind Hinweise zur Regulierung sowie Daten zum Nettoinventarwert, die Fristigkeitsgliederung, das Kreditprofil, die gewichtete durchschnittliche Zinsbindungsdauer (WAM) und die gewichtete durchschnittliche Restlaufzeit (WAL) sowie die Angaben zu den zehn grössten Beteiligungen, der Gesamtwert der Vermögenswerte und die Nettorendite jedes Geldmarktfonds abrufbar unter www.ubs.com/globalliquidity
Gemäss den nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor nach der Verordnung (EU) 2019/2088 («SFDR») sind bestimmte Daten gegenüber Vertreibern und Versicherern offenzulegen.
Rechtseinheit | Rechtseinheit | Datei | Datei |
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Rechtseinheit | Alle in den Anwendungsbereich fallende Fonds von UBS Asset Management | Datei |
Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen ist dies eine nicht erschöpfende Zusammenfassung der Anlegerrechte, die Anlegern («Anleger») mit Blick auf von einer UBS-Fondsverwaltungsgesellschaft («Fonds») verwaltete Fonds zustehen.
Die Ausübung dieser Rechte durch einen Anleger unterliegt darüber hinaus den Bedingungen der Gründungsdokumente des jeweiligen Fonds, d.h. des Prospekts, der Satzung/des Verwaltungsreglements oder ähnlicher Rechtsdokumente, die für die Errichtung eines Fonds erforderlich sind. Bitte beachten Sie, dass Anlegern auch aus anderen Gesetzgebungen oder Regulierungsrahmen erwachsende Rechte zustehen können, die in dieser Zusammenfassung nicht dargelegt sind. Ein Beispiel sind Anlegerrechte als betroffene Person im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
1. Recht auf Information
Anleger sind berechtigt, von der jeweiligen Fondsverwaltungsgesellschaft auf Anfrage Informationen und Dokumente über den Fonds zu erhalten, die gemäss dem anwendbaren Recht erforderlich sind – so wie in den Gründungsdokumenten des Fonds dargelegt. Weitere Informationen wie das Beschwerdemanagementverfahren, die Bestimmungen für Interessenkonflikte oder die Abstimmungsstrategie können angefordert werden und sind unter Umständen auch über die nachfolgenden Links auf der Website der Fondsverwaltungsgesellschaft abrufbar.
2. Recht auf Einreichung von Beschwerden
Anleger sind berechtigt, bei der jeweiligen Fondsverwaltungsgesellschaft gebührenfrei Beschwerden einzureichen. Informationen zu den Beschwerdemanagementverfahren sind unter den folgenden Links zur jeweiligen Fondsverwaltungsgesellschaft abrufbar.
3. Recht auf kollektiven Rechtsbehelf
In der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher sind Regelungen für das Einlegen von Rechtsbehelfen festgeschrieben. Diese Richtlinie muss bis zum 25. Juni 2023 in einzelstaatliches Recht umgesetzt werden. Bis dahin sind Anleger aufgerufen, geltend gemachte Ansprüche über das Beschwerdemanagementverfahren der jeweiligen Fondsverwaltungsgesellschaft oder sonstige anwendbare Mechanismen für die aussergerichtliche Streitbeilegung zu regeln, einschliesslich der jeweiligen nationalen Regelungen für den kollektiven Rechtsbehelf.
4. Einstellung grenzübergreifender Vertriebsaktivitäten
Fonds wurden unter Umständen für den Vertrieb in mehreren EU-Mitgliedstaaten angemeldet. Die jeweilige Fondsmanagementgesellschaft kann beschliessen, solche für den Vertrieb der Fonds getroffenen Vorkehrungen gemäss Artikel 93a der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 32a der Richtlinie 2011/61/EU aufzuheben.
BVV2 Art. 53 | BVV2 Art. 53 | Datei | Datei |
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BVV2 Art. 53 | Maximaler Anteil alternativer Forderungen bei spezifischen UBS Kollektivanlagen | Datei |