Wann erhalte ich den Kontoauszug für mein Freizügigkeitskonto und was gibt es zu beachten?
Der jährliche Versand des Kontoauszuges Ihres Freizügigkeitskontos findet jeweils Ende Januar des darauffolgenden Jahres statt. Der Kontoauszug gilt nicht als Steuerbescheinigung. Eine Steuerbescheinigung muss für das Freizügigkeitskonto nicht erstellt werden, da das jeweilige Guthaben weder beim Einkommen noch im Vermögen steuerwirksam ist.
Sofern Sie bei der UBS Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mehr als ein Freizügigkeitskonto führen, erhalten Sie pro Konto einen einzelnen Kontoauszug. Der gestaffelte Versand der Kontoauszüge kann dazu führen, dass Sie diese zu unterschiedlichen Zeitpunkten erhalten
Bei mehreren Freizügigkeitskonten besteht auf Verlangen die Möglichkeit einer Zusammenführung der Konten. Übermitteln Sie uns diesbezüglich einen telefonischen oder schriftlichen Auftrag.
Nach einer Zusammenführung kann nachträglich kein erneutes Aufsplitten in mehrere Konten vorgenommen werden.
Übermitteln Sie den Auftrag zur Kontozusammenführung an:
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
Postfach
CH-8098 Zürich
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