Nachlass und Erbengemeinschaften: Planen Sie frühzeitig
In der Schweiz ist die Erbfolge gesetzlich festgelegt. Wer eigene Vorstellungen hat und die Erbschaft anders organisieren möchte, regelt dies rechtzeitig.
Das Leben ist voller Ereignisse. Sei es die Geburt eines Kindes oder Enkelkindes, die Anschaffung einer Immobilie oder der Eintritt ins und der Austritt aus dem Erwerbsleben. Leider gehört auch der Verlust eines geliebten Menschen dazu. Mit der eigenen Sterblichkeit und der Nachlassplanung setzen wir uns aber nur ungern auseinander. Doch auch hier sind wichtige Entscheidungen zu fällen: Was bleibt von Ihnen erhalten, wenn Sie einmal nicht mehr hier sind? Wer soll Ihren Nachlass erben? Welche Personen oder Organisationen ausserhalb ihrer Familie möchten Sie begünstigen? Entsprechen Ihre Vorstellungen auch denjenigen Ihrer Nachkommen und Begünstigten? Nehmen Sie Ihre Nachlassplanung rechtzeitig an die Hand, um sicherzugehen, dass Ihr Vermögen nach Ihren Wünschen weitergegeben wird. Wir zeigen Ihnen auf, worauf bei der Planung Ihres Nachlasses zu achten ist.
Finanzwissen erweitern
Finanzwissen erweitern
Sie möchten Ihr Wissen im Bereich «Familie und Finanzen» erweitern? Dann abonnieren Sie jetzt den Lernpfad «Familie».
Wie ist die gesetzliche Erbfolge in der Schweiz geregelt?
Die gesetzliche Erbfolge ist Teil des Schweizer Erbrechts und kommt zum Zug, sofern eine Person ohne letztwillige Verfügung verstirbt. Je nachdem, ob Sie einen Ehepartner, Kinder oder weiter entfernte Verwandte hinterlassen, erben unterschiedliche gesetzliche Erben. Folgende fünf Szenarien bilden die gängigsten Konstellationen ab:
Wie können Sie Ihre Nachlassplanung selber gestalten?
Wie können Sie Ihre Nachlassplanung selber gestalten?
Planen Sie Ihren Nachlass bereits mit einem Ehevertrag
Warum ein Ehevertrag Ihr Erbe beeinflusst? Für Verheiratete kommt das Ehegüterrecht noch vor dem Erbrecht zur Anwendung. Verstirbt ein Ehegatte, erfolgt in einem ersten Schritt die sogenannte güterrechtliche Auseinandersetzung. Mit dieser wird festgestellt, welcher Teil des ehelichen Vermögens dem überlebenden Ehegatten zusteht und welcher Teil in den Nachlass des Verstorbenen fällt.
Ist kein Ehevertrag vorhanden, gilt der sogenannte ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mit einem Ehevertrag kann die Vermögensaufteilung über eine Gütergemeinschaft (das gesamte Vermögen gehört, mit wenigen Ausnahmen, beiden Ehepartnern) oder eine Gütertrennung (beide Ehepartner bleiben Eigentümer ihres eigenen Vermögens) festgelegt werden.
Jeder Güterstand hat seine Eigenheiten, welche sich entscheidend auf das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung auswirken. Welche Regelung für Sie und Ihre Familie optimal ist, lässt sich nur unter Einbezug Ihrer persönlichen Anliegen, Ihrer Familiensituation sowie der Vermögensverhältnisse herausfinden.
Beachten Sie die Eigenschaften Ihres Familienmodells
Sie haben bereits eine klare Vorstellung davon, wie und an wen Sie Ihre Vermögenswerte weitergeben wollen? Wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchten, müssen Sie aktiv werden. Insbesondere wenn Sie im Konkubinat, als Patchworkfamilie oder in einem alternativen Familienmodell leben, gilt: Partner, welche nicht verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, gelten gegenseitig nicht als gesetzliche Erben und haben ohne entsprechende Begünstigung in einer letztwilligen Verfügung kein Anrecht auf einen Anteil am Erbe.
Achtung: Auch wenn Konkubinatspartner per Testament begünstigt werden, gilt für gemeinsame oder nicht gemeinsame Nachkommen oder auch für Eltern dennoch der Pflichtteil. Der Pflichtteil kann nur dann entzogen werden, wenn künftige pflichtteilsgeschützte Erben einen Erbverzichtsvertrag unterzeichnen, in welchem sie explizit auf ihren Pflichtteil verzichten.
Testament oder Erbvertrag: Was ist der Unterschied?
Wünschen Sie eine von der gesetzlichen Erbfolge abweichende Regelung, können Sie dies unter Berücksichtigung der gesetzlichen Pflichtteile in einem Testament oder einem Erbvertrag festhalten. Doch wie hoch sind diese Pflichtteile und was ist der Unterschied zwischen einem Testament und einem Erbvertrag?
Schenkung: Vermögen nach eigenem Wunsch verteilen
Eine andere Möglichkeit, sicherzustellen, dass Ihr Vermögen gemäss Ihrem Willen verteilt wird, ist die lebzeitige Schenkung bzw. der Erbvorbezug. Vermögenswerte, die schenkungsweise an Kinder, Ehegatten oder Dritte übergehen, werden im Erbfall nicht berücksichtigt, sofern nicht Pflichtteile von geschützten Erben tangiert sind. Bei einem Erbvorbezug soll zwar eine lebzeitige Zuwendung erfolgen, dies aber in Anrechnung an den dereinstigen Erbanteil
Lebzeitige Zuwendungen stehen dann aber natürlich auch nicht mehr im Eigentum des Schenkenden. Die meisten Kantone kennen eine Schenkungssteuer, wobei die Höhe der Besteuerung in der Regel vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Schenker und dem Beschenkten abhängt.
Es lohnt sich, frühzeitig über den Nachlass zu sprechen
Ehepaare, Paare und Familien sollten das Thema Nachlassplanung unbedingt gemeinsam und unter Einbezug der nächsten Generationen besprechen. Dabei müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden. So ist wichtig, welcher Güterstand in einer Ehe vereinbart wurde, ob neben den gesetzlichen Nachkommen weitere Begünstigte zu berücksichtigen sind oder ob der überlebende Partner noch einmal heiraten möchte. Es lohnt sich daher, einen Experten beizuziehen und sich frühzeitig um den Nachlass zu kümmern – damit dieser auch in Ihrem Sinne weitergegeben werden kann.
Ab 1. Januar 2023 tritt das revidierte Erbrecht in Kraft, welches Ihnen mehr Freiheit in der Nachlassplanung bietet. Für mehr Informationen lesen Sie unseren Beitrag «Revidiertes Erbrecht: mehr Freiheiten ab 2023Klicken Sie hier, um den Beitrag «Revidiertes Erbrecht: mehr Freiheiten ab 2023» zu lesen»
Bleiben Sie informiert
Bleiben Sie informiert
Sie möchten regelmässig Neuigkeiten aus der Academy erhalten? Abonnieren Sie den Women’s Wealth Academy Newsletter.
Weil ein persönliches Gespräch viel wert ist
Weil ein persönliches Gespräch viel wert ist
Was können wir für Sie tun? Gerne kümmern wir uns auf direktem Weg um Ihre Anliegen. Nutzen Sie folgende Möglichkeiten, um uns zu kontaktieren: