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Fusion der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule mit der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG.

Die CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule und die Freizügigkeitsstiftung der UBS AG haben im Dezember 2024 fusioniert. Im Zuge dessen wurde die CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule aufgelöst und aus dem Handelsregister gelöscht. Mit der Fusion erhalten alle Vorsorgenehmenden im Rahmen der beruflichen Vorsorge gleichen Zugang zum starken Leistungsangebot von UBS. Die Wahrung ihrer Interessen und ihres Vertrauens in die Freizügigkeitsstiftungen haben oberste Priorität.

Das Wichtigste in Kürze

Welche Änderungen im Reglement sind für mich als Vorsorgenehmer bzw. Vorsorgenehmerin der ehemaligen CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule zu erwarten? Ab wann gilt das neue Reglement der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG?

  • Der Übergang zum Reglement der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG mit der Übertragung Ihrer Vorsorgebeziehung bringt für Vorsorgenehmende der ehemaligen CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule keine spürbaren Veränderungen mit sich.
  • Die Reglemente der CREDIT SUISSE Freizügigkeitsstiftung 2. Säule und der Freizügigkeitsstiftung der UBS AG orientieren sich an den gesetzlichen Bestimmungen und unterscheiden sich in ihren Hauptaussagen kaum.
     

Was passiert mit meinen Credit Suisse Anlagegruppen (CSA Mixta-BVG)?

  • Bei Ihren Credit Suisse Anlagegruppen (CSA Mixta-BVG) ändert sich nichts. Bestehende Anlagegruppen werden bei der Übertragung Ihrer Credit Suisse Vorsorgebeziehung zu UBS transferiert und müssen nicht verkauft werden.
  • Mit Abschluss der Übertragung Ihrer Credit Suisse Vorsorgebeziehung werden keine neuen Investitionen in die Credit Suisse Anlagegruppen (CSA Mixta-BVG) mehr möglich sein. Dafür stehen neu die UBS Vitainvest Anlagefonds zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen

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