Sehen Sie sich schon zufrieden auf der Terrasse Ihres eigenen Hauses sitzen und die Rente geniessen? Oder möchten Sie den Ruhestand lieber beim Segeln, Skifahren und Wandern verbringen? Und wie sieht es mit der Weltreise aus, für die Sie im Berufsleben keine Zeit finden?
Was auch immer Sie nach der Pensionierung vorhaben, Sie sollten dabei möglichst viel Rente zur Verfügung haben. Dafür gilt es jedoch einiges zu beachten.
Die AHV lässt Sie als Ehepaar alt aussehen
Sind Sie verheiratet, bekommen Sie und Ihr Partner zwar jeder eine eigene Rente ausbezahlt. Diese kann bei Eheleuten aber niedriger ausfallen als ohne Trauschein.
Bestehen bei Ihnen keine Beitragslücken, erhalten Sie alleine eine maximale AHV-Rente von 2'350 Franken monatlich. Haben Sie jedoch einen Ehepartner, der auch pensioniert ist, begrenzt die staatliche Vorsorge Ihre beiden Renten zusammen auf höchstens 3'525 Franken. (Stand: 2016)
Auch in einer eingetragenen Partnerschaft gilt diese Plafonierung der Rente. Davon ausgeschlossen sind Sie nur, wenn Sie im Konkubinat leben. Dann gelten Sie und Ihr Partner als Einzelpersonen.
Pensionskassen und private Vorsorge geben Ihnen, was Sie verdienen
Ihre Pensionskasse und die private Vorsorge (z.B. aus einem Säule 3a-Konto) zahlen Ihnen aus, was Sie selbst angespart haben. Trotz der persönlichen Auszahlung haben Sie und Ihr Ehepartner beide Anspruch auf die Gelder aus der zweiten und dritten Säule. Während der Ehe angehäufte Altersguthaben gehören Ihnen beiden zu gleichen Teilen.
Lassen Sie sich als Ehepaar Ihre Guthaben als Kapital auszahlen, sollten Sie dies in verschiedenen Jahren tun. So können Sie Steuern sparen. Das gilt übrigens auch für die 3. Säule. Deshalb ist es sinnvoll, nicht nur ein Vorsorgekonto zu haben.
Witwenrente bekommen fast nur Verheiratete
Stirbt der Ehepartner, kommen zur Trauer oft Sorgen wegen der finanziellen Situation. Um Verbliebene aufzufangen, gibt es eine Witwen- oder Witwerrente.
Anspruch auf eine AHV-Witwenrente können Sie als Ehefrau haben, wenn Sie zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind haben. Oder wenn Sie das 45. Altersjahr überschritten haben und mindestens fünf Jahre lang mit dem Verstorbenen verheiratet waren.
Eine Witwerrente an Männer zahlt die Ausgleichskasse nur, wenn Kinder unter 18 Jahren vorhanden sind. Dies gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften. Die Höhe der Witwen- bzw. Witwerrente beträgt monatlich mindestens 940 Franken und höchstens 1'880 Franken (Stand 2016).
Zusätzlich können Sie von der Pensionskasse des Verstorbenen eine Hinterbliebenenrente erhalten. Oft bekommen Sie diese jedoch nur, wenn Sie verheiratet sind. Bei einigen Pensionskassen können Sie den Lebenspartner aber als Begünstigten eintragen lassen.
Eine Scheidung kann an Ihrer Rente viel ändern
Lassen Sie sich scheiden, fällt bei der AHV eine mögliche Kürzung bis auf den Maximalbetrag von 3'525 Franken weg. Geschieden werden Sie als Einzelperson behandelt, was Ihre AHV-Rente unter Umständen erhöht.
Eine Scheidung kann aber auch zu Vorsorgelücken führen. Die während der Ehe eingezahlten Guthaben in Pensionskassen und private Vorsorge erhalten Sie nach der Scheidung beide zu gleichen Teilen gutgeschrieben. Somit geben Sie unter Umständen eingezahlte Beiträge an den Partner ab.
Sie haben einen Ehevertrag, der Gütertrennung vereinbart? Der hilft Ihnen beim Guthaben in Ihrer Pensionskasse nichts. Das während der Ehe gesparte Altersguthaben teilt sich grundsätzlich auf beide Eheleute auf. Sie können Ihren Anteil nur mit einer Verzichtserklärung bei der Scheidung aufgeben.
Vorsorge-Ratgeber
Vorsorge-Ratgeber
Kostenlose Ratgeber zur Vorsorge, Erbschafts- und Nachlassfragen. Mit wertvollen Tipps.