Einzahlungen Säule 3a
Maximalbeiträge der Säule 3a ab Alter 64/65.
Solange ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wird, kann nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter weiterhin in die Säule 3a einbezahlt werden. Auch kann der Bezug der Säule 3a-Gelder aufgeschoben werden bis maximal Alter 69 (Frauen) beziehungsweise Alter 70 (Männer).
Sonderfall Einzahlung in Pensionierungsjahr
Zahlt die Person bis zur Pensionierung (z.B. Ende April) Beiträge in die Pensionskasse, so kann sie in diesem Zeitraum den gesamten «kleinen» Betrag in die Säule 3a einzahlen. Ab Mai ist diese Person weiterhin erwerbstätig, bezahlt aber keine Pensionskassenbeiträge mehr. Für die Periode Mai bis Dezember dürfen demnach zusätzlich 20% des Nettoeinkommens von Mai bis Dezember in die Säule 3a einbezahlt werden. Gesamthaft aber darf der Maximalbetrag der Säule 3a nicht überschritten werden.
Können Teilzeitbeschäftigte (z.B. 50%), welche der AHV-Beitragspflicht unterliegen, aber keiner Pensionskasse angeschlossen sind, trotzdem in die Säule 3a einzahlen?
Ja, auch Teilzeitbeschäftigte ohne BVG können in die Säule 3a einzahlen, und zwar bis maximal 20% des (Netto-)Erwerbseinkommens, jedoch höchstens CHF 35 280 (ab 2023).
Wie viel kann ein Teilzeitbeschäftigter auf das Fisca-Vorsorgekonto einzahlen?
Angestellte können den jeweils gültigen gesetzlichen Maximalbetrag für Erwerbstätige mit BVG einzahlen, wenn sie einer Pensionskasse angeschlossen sind.
Sind sie keiner Pensionskasse angeschlossen, gilt der gesetzlich festgelegte Betrag für selbstständig Erwerbende, d.h. bis zu 20% des (Netto-)Erwerbseinkommens, jedoch maximal der gesetzlich festgelegte Betrag für Personen ohne BVG.
Welcher Maximalbetrag kann bei einem Wechsel des BVG-Status einbezahlt werden?
Bei selbstständig Erwerbstätigen darf der Betrag 20% des Jahreslohns aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bzw. den maximal zulässigen Betrag für Personen ohne BVG nicht überschreiten. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Vorsorgenehmer zu Beginn oder im Laufe des Jahres die Selbstständigkeit aufnimmt.
Beim Wechsel in ein Angestelltenverhältnis darf der Maximalbetrag für Personen mit BVG wiederum nicht überschritten werden. Insgesamt darf die Einzahlung den maximal zulässigen Betrag für Personen ohne BVG nicht überschreiten.
Darf der Vorsorgenehmer bei Arbeitslosenentschädigung Beiträge in die Säule 3a einzahlen?
Ja, denn die Arbeitslosenentschädigung gilt als Ersatzeinkommen für das Erwerbseinkommen.
Im Jahr, in dem der Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung erlischt, kann der Höchstbetrag abgezogen werden, auch wenn nur während einiger Monate Entschädigung bezogen wurde (siehe Art. 7 Abs. 4 BVV 3).
Die jährliche Arbeitslossentschädigung muss jedoch mindestens den Maximalbetrag für die Säule 3a mit BVG betragen. Es ist also nicht möglich, höhere Beitragszahlungen als die Arbeitslosenentschädigung selbst in Abzug zu bringen. Des Weiteren muss der Höchstbetrag vor Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung auf dem Fisca-Vorsorgekonto einbezahlt worden sein.
Sobald der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, sind keine weiteren Beitragszahlungen in die Säule 3a mehr zulässig, da kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr vorhanden ist. Bereits ausgesteuerte Personen können keine weiteren Beiträge in die Säule 3a einzahlen, wenn sie keiner selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Eine kurz vor der Aussteuerung stehende Person, die noch im selben Jahr eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, kann Beitragszahlungen auf das Fisca-Vorsorgekonto in Höhe von maximal 20% ihres selbstständigen Erwerbseinkommens, bzw. den Maximalbetrag für Vorsorgenehmer ohne BVG abziehen, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.