Bezug Freizügigkeitsguthaben

Wie und wann kann ich mein Guthaben des Freizügigkeitskontos beziehen oder auszahlen lassen?

Der Bezug von Freizügigkeitsguthaben unterliegt gesetzlichen Richtlinien. Für Details klicken Sie auf den gewünschten Auszahlungsgrund.

Allgemeine Bezugsmöglichkeiten

Unabhängig des Auszahlungsgrundes sind in jedem Fall folgende Unterlagen beizulegen:

  • Personenstandsausweis (Zivilstandnachweis nicht älter als drei Monate / Ehenachweis bzw. Partnerschaftsausweis)
  • Kopie eines amtlichen Ausweises mit Unterschrift des Vorsorgenehmers
  • Kopie eines amtlichen Ausweises mit Unterschrift des Ehepartners / eingetragenen Partners

Fremdsprachige Dokumente müssen mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden.

Senden Sie diese und allfällige weitere Unterlagen an:
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
Postfach
CH-8098 Zürich

Bezug für Erwerb von Wohneigentum

Im Rahmen der Wohneigentumsförderung in der Schweiz oder im Ausland kann der Gesamtbetrag oder ein Teil des Freizügigkeitsguthaben für die untenstehenden Fällen verwendet werden. Ein Bezug kann pro Konto alle 5 Jahre bis 5 Jahre vor Erreichen des Referenzalters getätigt werden. Dabei wird eine Gebühr von 300 Franken pro Konto belastet. Gemäss Gesetz sind keine Finanzierungen von Ferienhäuser und Zweitwohnungen mittels Freizügigkeitsguthaben möglich.

In jedem Fall sind dabei folgende Unterlagen beizulegen:

  • Personenstandsausweis (Zivilstandnachweis nicht älter als drei Monate / Ehenachweis bzw. Partnerschaftsausweis)
  • Kopie eines amtlichen Ausweises mit Unterschrift des Vorsorgenehmers
  • Kopie eines amtlichen Ausweises mit Unterschrift des Ehepartners / eingetragenen Partners

Fremdsprachige Dokumente müssen mit einer beglaubigten Übersetzung in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache eingereicht werden

Senden Sie diese und allfällige weitere Unterlagen unterzeichnet an:
Freizügigkeitsstiftung der UBS AG
Postfach
CH-8098 Zürich