Anna Brugnoli

Worte, die eine emotionale Welle auslösen und viele Fragen mit sich bringen: «Wir lassen uns scheiden». Doch nicht nur emotional löst eine Scheidung viel aus. So gilt es viele Entscheidungen zu treffen. Nicht nur für sich selbst, sondern oftmals auch für gemeinsame Kinder: Wie regeln wir das Sorgerecht? Besteht Anspruch auf Unterhaltszahlungen?

Auch stellt sich die Frage nach der Aufrechterhaltung des jetzigen Lebensstandards und der Aufteilung der gemeinsamen Vermögenswerte. Grundsätzlich ist jede Trennung individuell und ein Richter kümmert sich um die Besonderheiten des Einzelfalls. Es empfiehlt sich Ihnen als Frau sich dabei vorzeitig gut und umfassend über alle Folgen und Möglichkeiten zu informieren und sich kompetent von einer neutralen Drittperson beraten zu lassen.

Der Güterstand ist bei der Vermögensaufteilung entscheidend: Das müssen Sie dazu wissen

Bei einer Scheidung sind nicht nur die liquiden Mittel, unter anderem Cash, von einer Aufteilung betroffen. Auch Wertschriften, Liegenschaften, Gesellschaftsanteile, Kunst, Autos, Schmuck oder Hausrat gehören dazu. Welcher Teil der Vermögenswerte Ihnen bei einer einvernehmlichen Scheidung zusteht, hängt vom gewählten Güterstand ab. In der Schweiz gibt es drei verschiedene Güterstände: Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung.

Planung und ein frühes Gespräch mit einem Spezialisten erspart viel Ärger und Nervenkitzel.

Ohne Ehevertrag untersteht ein Ehepaar in der Schweiz der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Mann und Frau erhalten dabei je ihr Eigengut und ihre Errungenschaft. Als Eigengut gelten insbesondere die Gegenstände, die einem Ehegatten zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen (z.B. Kleider, Schmuck, usw.), die in die Ehe eingebrachte Vermögenswerte sowie während der Ehe erhaltene Schenkungen und Erbschaften. Zur Errungeschaft gehören die Vermögenswerte, die ein Ehegatte während der Dauer des Güterstandes entgeltlich erwirbt, insbesondere sein Arbeitserwerb. Jedem Ehegatten verbleibt bei der Auflösung des Güterstandes sein eigenes Eigengut und grundsätzlich die Hälfte der addierten Errungenschaften (nach Abzug der Schulden).

Wurde nun per Ehevertrag der Güterstand der Gütergemeinschaft gewählt und Ihr Vermögen in ein Gesamtgut vereint, ist es grundsätzlich Ihnen oder Ihrem Mann überlassen, wie sie Ihre Vermögenswerte im Ehevertrag aufteilen möchten. Haben Sie sich auf den Güterstand der Gütertrennung geeinigt, findet bei der Auflösung des Güterstandes keine Vermögensaufteilung statt. Jeder behält, was ihm per Ehevertrag zugewiesen wurde.

Komplexer wird es, wenn internationale Aspekte miteinfliessen. So beispielsweise, wenn ein Ehepartner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, einen ausländischen Ehevertrag abgeschlossen haben, oder andere Verbindungen zum Ausland bestehen.

Auch Vorsorgegelder werden zu gleichen Teilen aufgeteilt

Im Falle einer Scheidung stellt sich dann oftmals die Frage, was mit den Vorsorgeersparnissen passiert. Zu erwähnen ist, dass Sie, auch wenn Sie für eine gewisse Zeit nicht arbeitstätig waren oder sind, bei einem Scheidungsverfahren abgesichert sein sollten:

  1. Säule: Bei der Berechnung der AHV-/IV-Rente von geschiedenen Personen werden die Einkommen, welche die Ehegatten während der Ehejahre erzielt haben, je zur Hälfte aufgeteilt. Das Splitting erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Rentenberechnung und sollte bei einer kontoführenden AHV-Ausgleichskasse gemeinsam verlangt werden.
  2. Säule: Als Ehepartnerin haben Sie ebenfalls Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe erworbenen Austrittsleistung (BVG) Ihres Ehegatten. Dies bedeutet, dass die berufliche Vorsorge im Fall einer Scheidung halbiert und in Ihre Pensionskasse oder auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden.
  3. Säule: Das Guthaben der Säule 3a fällt in jene Gütermasse (Eigengut oder Errungenschaft), aus welcher die Einzahlungen getätigt wurden. Die Aufteilung ist somit, im Gegensatz zu den anderen beiden Vorsorgeersparnissen, an die ehevertraglichen Bestimmungen gebunden. Der zu übertragende Teil muss in der gebundenen Vorsorge bleiben und darf nicht zur freien Verfügung investiert werden.

Dennoch sollten Sie im Falle einer Scheidung Ihre Vorsorgesituation überprüfen. Was Sie dabei berücksichtigen sollten, können Sie in diesem Artikel nachlesen.

Benötigen Sie jetzt Unterstützung oder sind Sie sich unsicher, was mit Ihren Vermögenswerten bei einer Scheidung geschieht? Gerne stehen wir Ihnen jederzeit für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.

Anna Brugnoli, Co-Leiterin Wealth Planning and Leiterin WP Advisory

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