Seit der Reform werden Dividenden ab einer Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent des Grundkapitals nur noch teilbesteuert. Das heisst: Die Kantone können Dividenden entweder mit einem reduzierten Steuersatz belegen oder nur einen Teil der Ausschüttungen besteuern, um so die steuerliche Doppelbelastung zu mindern.
Diese Regelung veranlasst viele mitarbeitende Inhaber von Kapitalgesellschaften zu einem höheren Dividendenbezug bei tieferem Lohn. Diese Handhabung ist aber nicht uneingeschränkt möglich und auch nicht immer die beste Lösung.
Freiwillige Einkäufe in die 2. Säule können eine attraktive, steueroptimierende Sparmöglichkeit darstellen.
Tiefere Einkaufsbeiträge in der 2. Säule
Hohe Dividendenzahlungen zulasten des Lohnes können sich negativ auf die persönliche Altersvorsorge des Bezügers und somit auf künftige Versicherungsleistungen auswirken. Niedrige Lohnzahlungen haben tiefe Beiträge an die 2. Säule zur Folge. Im Umkehrschluss erhöhen hohe Lohnbeiträge die Sparbeiträge und das Potenzial für freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse. Einzahlungen in die 2. Säule sind ausserdem von der Einkommenssteuer befreit. Besonders die freiwilligen Einkäufe können deshalb eine attraktive, steueroptimierende Sparmöglichkeit darstellen.
Ausgleichskasse verhindert überhöhte Dividende
Die 1. Säule ist ebenfalls ein wichtiger Faktor: Schliesslich sind auf Lohnzahlungen AHV-Beiträge geschuldet. Seit der Minderung der Doppelbesteuerung von Dividenden verzeichnet die Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung erhebliche Einnahmeeinbussen seitens der Unternehmer. Deshalb werden unverhältnismässig hohe Dividenden zulasten der Lohnbezüge von den Sozialversicherungen verhindert beziehungsweise sozialversicherungsrechtlich nicht akzeptiert. Konkret: Die Ausgleichskassen machen davon Gebrauch, überhöhte Dividenden in AHV-pflichtigen Lohn umzuqualifizieren. Bei einem gleichzeitigen Missverhältnis zwischen geleisteter Arbeit und dem Entgelt kann die Dividende bis zum Erreichen des branchenüblichen Gehalts zu Lohn umgewandelt werden. Auf dem neu berechneten Lohnbetrag erhebt dann die Sozialversicherung entsprechende AHV-Beiträge.
Steuerliche Rahmenbedingungen berücksichtigen
Bei der Abwägung zwischen Lohn und Dividenden sollten zudem zwingend die individuellen steuerlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. So sind jeweils für die Höhe der Gesamtsteuerbelastung einerseits die Gewinnsteuern am Sitz der Gesellschaft und andererseits die Einkommenssteuern am Wohnort des Gesellschafters ausschlaggebend.
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