Die steuerliche Belastung der Bürger in der Schweiz mag geringer sein als in anderen Ländern – doch mitunter langt der Fiskus auch hierzulande kräftig zu. Bei der Altersvorsorge bieten sich Sparern einige Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren.
■ Gemäss Martin Hubatka, Rechtsanwalt und Präsident des Vereins BVG-Auskünfte, können Bürger in Hinsicht auf Steuernsparen am meisten vor der Pensionierung tun. So bieten viele Pensionskassen Pläne mit verschiedenen Sparbeiträgen an. Ein Beispiel: Der Arbeitgeber zahlt 12% vom Lohn des Mitarbeiters in die Pensionskasse ein, und der Angestellte kann zwischen den Beiträgen in Höhe von 7%, 10% und 12% wählen. Entscheidet er sich für die höheren Varianten, bringt ihm dies höhere Abzüge, was sich steuerlich positiv auswirke, sagt Hubatka. In diesem Fall erhöhe sich auch das Potenzial für freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse.
■ Solche Einkäufe in die Pensionskasse sollten Versicherte bei der Planung der Altersvorsorge ohnehin in Betracht ziehen, sofern sie über die nötigen finanziellen Möglichkeiten verfügen. Da sie sich vom steuerbaren Einkommen abziehen lassen, eignen sie sich als Mittel, um die Steuerprogression auf dem Einkommen zu brechen. Reto Spring, Präsident des Finanzplaner-Verbands Schweiz, rät allerdings, vor freiwilligen Einzahlungen zu prüfen, wie gut die Lage der entsprechenden Pensionskasse ist. Ausserdem seien solche freiwilligen Einzahlungen im Allgemeinen nicht zu empfehlen, wenn man das Alter 50 noch nicht erreicht habe – schliesslich verwässere sich der Steuerspar-Effekt mit den Jahren, die bis zur Pensionierung verbleiben. Wenn Personen eine «Vorsorgelücke» haben – beispielsweise, weil sie in die Schweiz eingewandert sind –, können Einkäufe aber auch in jüngeren Jahren Sinn ergeben. Sie wollen aber gut geplant sein, beispielsweise kann sich eine Verteilung über mehrere Jahre als lohnend erweisen.
■ Spring weist zudem darauf hin, dass freiwillig Versicherte in der beruflichen Vorsorge – etwa Ärzte oder Architekten – oft besonders gute Möglichkeiten haben, ihre Vorsorgetöpfe zu füllen. Sie könnten sich einen hohen Lohn auszahlen und damit Einkäufe in die Pensionskasse tätigen. Dies sei steuerlich unter Umständen viel attraktiver, als den Unternehmensgewinn oder das Einkommen besteuern zu lassen. Bei Unternehmen böten sich auch Kaderlösungen an.
■ Diese Einkäufe sollten bis drei Jahre vor der Pensionierung getätigt werden, wenn das Geld als Kapital bezogen werden soll. Ist das nicht der Fall, muss der Versicherte die Steuerersparnis nachzahlen. Allerdings gilt dies nicht für Gelder, mit denen eine durch eine Scheidung entstandene Lücke aufgefüllt wird. Es ist folglich wichtig, die steuerlichen Folgen von Einkäufen abzuklären.
■ Auch Einzahlungen in die Säule 3a lassen sich vom steuerbaren Einkommen abziehen. Personen, die einer Pensionskasse angeschlossen sind, können in diesem Jahr 6768 Fr. einzahlen. Für Erwerbstätige, die nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert sind, sind es sogar bis zu maximal 33 840 Fr. bzw. höchstens 20% des Erwerbseinkommens. Zudem empfiehlt es sich, mehrere Säule-3a-Konten zu führen, damit man die Auszahlungen später staffeln kann, um die Steuerprogression zu brechen.
■ Wer Liegenschaften besitzt, hat Möglichkeiten zur Steueroptimierung. So lässt sich etwa der Unterhalt von Immobilien, sofern er werterhaltend ist, bei der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abziehen.
■ Wenn einem Arbeitnehmer vor der Pensionierung die Stelle gekündigt werde, sollte er das Geld aus der Pensionskasse nicht auf ein Freizügigkeitskonto, sondern auf zwei solche Konten bei verschiedenen Finanzinstituten überweisen, rät Hubatka. Dies gebe die Möglichkeit, die entsprechenden Gelder gestaffelt zu beziehen.
■ Bei der Pensionierung muss der Versicherte entscheiden, ob er die Gelder aus der Pensionskasse als Kapitalzahlung oder als Rente beziehen soll. Bei Kapitalauszahlungen fällt eine Steuer an, die unabhängig vom Einkommen berechnet wird und sich je nach Wohnort unterscheidet. Diese Besteuerung unterliegt je nach Kanton einer Progression oder auch nicht. Es ist also allenfalls zu empfehlen, das Kapital aus der Pensionskasse gestaffelt zu beziehen. Laut Hubatka kann dabei eine Pensionierung in Stufen bzw. eine Teilpensionierung steuerlich vorteilhaft sein. Auch der Wechsel in einen Wohnort mit günstigeren Steuersätzen ist denkbar, wenn es sich mit der Pensionierung ohnehin anbieten sollte. Allerdings muss dann der Lebensmittelpunkt tatsächlich dort liegen – in vielen Fällen seien solche Umzüge der Steuern wegen wohl nicht realistisch und unter dem Strich auch nicht rentabel, sagt Hubatka.
■ Auch ist darauf zu achten, dass Zahlungen aus der Säule 3a bzw. von Freizügigkeitskonten zusammen mit den Kapitalzahlungen aus der Pensionskasse betrachtet werden. Man sollte also bei der Pensionierung nicht das gesamte Geld auf einen Streich beziehen, sondern es staffeln.
■ Die Steuerbelastung im Alter solle man nicht unterschätzen, sagt Spring. Arbeitet man nicht mehr, fallen bei der Einkommenssteuer einige Abzugsmöglichkeiten bei der Steuererklärung weg – etwa berufliche Auslagen oder Einzahlungen in die Säule 3a. Auch wenn man in einem Teilpensum weiter beruflich tätig ist, lassen sich im Allgemeinen nicht Auslagen in derselben Höhe wie vor der Pensionierung geltend machen.
Mit freundlicher Genehmigung der Neuen Zürcher Zeitung.