Traktandum 2 Aktiendividende Schaffung von genehmigtem Kapital Genehmigung des Artikels 4b der Statuten
A. Antrag
Der Verwaltungsrat beantragt die Schaffung von genehmigtem Kapital im Umfang von höchstens 5% des ausgegebenen Aktienkapitals durch folgende Ergänzung der Statuten:
Artikel 4b (neu)
Genehmigtes Aktienkapital
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, jederzeit bis zum 27. Februar 2010 das Aktienkapital um höchstens CHF 10 370 000 durch Ausgabe von höchstens 103 700 000 voll zu liberierenden Namenaktien im Nennwert von je CHF 0.10 zu erhöhen.
Den Aktionären werden nach Massgabe ihrer Beteiligung Bezugsrechte auf den Erwerb von neuen Namenaktien zugeteilt. Der Verwaltungsrat legt die Modalitäten für die Ausübung der Bezugsrechte fest. Bezugsrechte, die nicht ausgeübt werden, werden vom Verwaltungsrat im Interesse der Gesellschaft verwendet. Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die neuen Namenaktien in Teilbeträgen auszugeben. Der Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Namenaktien wird durch den Verwaltungsrat bestimmt. Der Ausgabebetrag der neuen Namenaktien beträgt CHF 0.10 und die Liberierung dieser Namenaktien erfolgt durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital im Maximalbetrag von CHF 10 370 000. Die neu auszugebenden Namenaktien sind ab dem Geschäftsjahr, in dem sie ausgegeben werden, dividendenberechtigt. Die Zeichnung und der Erwerb der neuen Aktien sowie jede nachfolgende Übertragung der Aktien unterliegen der Eintragungsbeschränkung von Artikel 5 der Statuten.
B. Erläuterungen
Der Verwaltungsrat beantragt die Schaffung von genehmigtem Aktienkapital, um die Ausschüttung einer Aktiendividende zu ermöglichen. Nach der Bewilligung des beantragten genehmigten Aktienkapitals wird der Verwaltungsrat das Aktienkapital durch die Ausgabe von einem Anrecht pro ausstehende Aktie erhöhen. Eine gewisse Anzahl Anrechte berechtigt den Halter zum Bezug von jeweils einer Gratisaktie der UBS AG. Die Anrechte werden an der virt-x gehandelt werden können und es den Aktionären daher offen lassen, ob sie neue Aktien der UBS AG beziehen oder den Barwert der Anrechte durch den Verkauf dieser Rechte auf dem Markt erhalten möchten. Der anfängliche theoretische Wert eines Anrechts dürfte weitgehend den CHF-Wert der Dividende für das Geschäftsjahr 2006 wiederspiegeln - dieser kann jedoch Marktschwankungen unterliegen.
Die Erhöhung des Aktienkapitals darf 5% des zum Zeitpunkt der Zuteilung der Anrechte ausgegebenen Aktienkapitals nicht überschreiten. Dies bedeutet, dass Aktionäre im Besitz von mindestens 20 UBS-Aktien sein müssen, um eine Gratisaktie zu erhalten. Das Umtauschverhältnis wird durch den Verwaltungsrat bestimmt, und die Aktionäre werden darüber bis zur oder an der ordentlichen Generalversammlung informiert. Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung wird kein zusätzlicher Generalversammlungsbeschluss notwendig sein. Voraussichtlicher Stichtag für die Zuteilung der Anrechte ist der 25. April 2008. Den von UBS AG am entsprechenden Stichtag gehaltenen eigenen Aktien werden keine Anrechte für neue Aktien zugesprochen.
Für weitere Informationen verweisen wir auf den Abschnitt «Aktiendividende» im Aktionärsbrief vom 10. Januar 2008 und in der Informationsbroschüre für Aktionäre vom 31. Januar 2008.