Traktandum 6

Änderungen der Statuten

6.1. Streichung von Art. 37 der Statuten

A. Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 37 der Statuten zu streichen.

Art. 37
Sacheinlagen
1 Die Gesellschaft übernimmt im Zuge der Kapitalerhöhung vom 30. April / 19. Mai 1998 die Schweizerische Bankgesellschaft (SBG), in Zürich, durch Fusion. Aktiven von CHF 426 820 619 609.52 und Passiven von CHF 408 302 595 203.66 gehen gemäss Fusionsbilanz per 30. September 1997 durch Universalsukzession auf die Gesellschaft über; der Erhöhungsbetrag wurde entsprechend dem Fusionsvertrag liberiert. Die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft erhalten dafür 128 750 000 voll liberierte Namenaktien zu CHF 20 der übernehmenden Gesellschaft.

2 Die Gesellschaft übernimmt im Zuge der Kapitalerhöhung vom 29. April / 18. Mai 1998 den Schweizerischen Bankverein (SBV), in Basel, durch Fusion. Aktiven von CHF 352 252 889 332.69 und Passiven von CHF 338 770 039 294.46 gehen gemäss Fusionsbilanz per 30. September 1997 durch Universalsukzession auf die Gesellschaft über; der Erhöhungsbetrag wurde entsprechend dem Fusionsvertrag liberiert. Die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft erhalten dafür 85 623 491 voll liberierte Namenaktien zu CHF 20 der übernehmenden Gesellschaft.

B. Explanation
Gemäss Art. 628 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts können Bestimmungen in Statuten, die Sacheinlagen oder Sachübernahmen betreffen, nach zehn Jahren durch Beschluss der Generalversammlung aufgehoben werden. Art. 37 wurde im Juni 1998 in die Statuten aufgenommen.

6.2. Streichung von Art. 38 der Statuten

A. Antrag

Der Verwaltungsrat beantragt, Art. 38 der Statuten zu streichen.

Art. 38
Sachübernahme
Die Gesellschaft übernimmt, im Zusammenhang mit der Erhöhung des Aktienkapitals vom 1. November 2000, die Gesamtheit der Aktien der Paine Webber Group Inc. (New York, N.Y., USA) von den bisherigen Aktionären dieser Publikumsgesellschaft, dies durch ihre 100%-ige Tochtergesellschaft UBS Americas Inc. (Wilmington, Delaware, USA) im Rahmen eines Triangular Merger nach dem Recht des Staates Delaware (USA). Gemäss dem Vertrag über den Zusammenschluss vom 12. Juli 2000 wird für diese Aktien gesamthaft ein Preis von maximal USD 6 350 000 000 plus maximal 42 800 000 Aktien der UBS AG, d.h. (bei Kursannahmen von CHF / USD 1.80 und von CHF 250 pro UBS-Aktie) CHF 22 130 000 000 und minimal USD 5 520 000 000 plus minimal 37 150 000 Aktien der UBS AG, d.h. (gemäss vorstehenden Annahmen) CHF 19 223 500 000 bezahlt, darin inbegriffen die 12 000 000 Aktien aus der Kapitalerhöhung vom 1. November 2000.

B. Erläuterung
Gemäss Art. 628 Abs. 4 des Schweizerischen Obligationenrechts können Bestimmungen in Statuten, die Sacheinlagen oder Sachübernahmen betreffen, nach zehn Jahren durch Beschluss der Generalversammlung aufgehoben werden. Art. 38 der Statuten wurde von der ausserordentlichen Generalversammlung im September 2000 angenommen und basierend auf dem entsprechenden Verwaltungsratsbeschluss vom 30. Oktober 2000 in die Statuten aufgenommen.