Inhalt:

  • Mit einem Vorsorgeauftrag beauftragen Sie eine andere Person, Sie zu betreuen und Ihr Vermögen zu verwalten, falls Sie urteilsunfähig werden.
  • Der Vorsorgeauftrag regelt die Personensorge, die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr.
  • Bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrags muss die Form gewahrt werden.
  • Zum Fazit
Erwachsener Mann, der etwas mit der Hand schreibt

Zugegeben, es ist nicht angenehm, sich vorzustellen, dass man vielleicht irgendwann nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen. Und doch kann es jeden treffen, sei es aufgrund einer schweren Krankheit, einer Demenz oder eines plötzlichen Unfalls im Haushalt oder im Verkehr. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie festlegen, wer Sie bei einer Urteilsunfähigkeit vertreten soll. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Ohne Vorsorgeauftrag kommt eventuell das Partnervertretungsrecht zur Anwendung oder die KESB errichtet eine Beistandschaft und ernennt einen Beistand. Der Beistand vertritt die urteilsunfähige Person unter Aufsicht der KESB.

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Sie im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit in persönlichen, finanziellen oder rechtlichen Angelegenheiten vertreten soll. Ein Vorsorgeauftrag gibt Rechtssicherheit, dass eine fremde Person (Beistand) mit der Vertretung Ihrer Interessen betraut wird.

Zwar können auch Eheleute und eingetragene Partnerinnen oder Partner, die im gleichen Haushalt leben, für Sie Entscheidungen treffen. Aber dies gilt nur für Entscheidungen, die für den Lebensunterhalt notwendig sind. Daher ist es doch empfehlenswert, einen Vorsorgeauftrag zu erstellen. Für Konkubinatspaare ist ein Vorsorgeauftrag besonders wichtig, weil das Gesetz für sie das Partnervertretungsrecht nicht vorsieht.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung – was ist der Unterschied?

Geht es um das Ziel der Selbstbestimmung, ist neben dem Vorsorgeauftrag auch die Patientenverfügung von grosser Bedeutung. Beides sind Möglichkeiten, die eigenen Belange zu regeln, und ergänzen sich optimal. Der Vorsorgeauftrag ist weit gefasst und beinhaltet die Regelung der persönlichen Betreuung, der finanziellen Angelegenheiten und der rechtlichen Vertretung. Bei der Patientenverfügung geht es ausschliesslich um medizinische Entscheidungen und Wünsche bezüglich der Behandlung.

Wann tritt der Vorsorgeauftrag in Kraft?

Der Vorsorgeauftrag wird, wenn Sie urteilsunfähig sind, von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als wirksam erklärt. Die KESB klärt mit ärztlichen Gutachten die Urteilsunfähigkeit und überprüft auch, ob der Vorsorgeauftrag gültig errichtet worden ist. Ausserdem beurteilt sie die Eignung der mit der Vertretung beauftragten Person sowie deren Willen, dies auch zu tun.

Was beinhaltet ein Vorsorgeauftrag?

Der Vorsorgebereich umfasst zwei Aspekte: die Personensorge und die Vermögenssorge. Beide Aufgabenbereiche umfassen auch die Vertretung im Rechtsverkehr. Es ist möglich, eine Person für beide Bereiche zu bevollmächtigen oder je eine andere Vertretungsperson zu bestimmen. Verfassen Sie Ihren Vorsorgeauftrag so präzise und ausführlich wie möglich, damit Ihre Wünsche umgesetzt werden können.

Wie erstelle ich einen Vorsorgeauftrag?

Gut und sorgfältig vorbereiten sollten Sie die Wahl der Vertretungsperson und ausserdem die Formvorschriften eines Vorsorgeauftrags einhalten. Wichtig sind die nachfolgenden Punkte.

Der richtige Zeitpunkt

Als handlungsfähige und in der Schweiz wohnhafte Person können Sie jederzeit einen Vorsorgeauftrag aufsetzen. Einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, ist in jedem Alter sinnvoll – auch als junger Mensch –, zumal Sie einen Vorsorgeauftrag jederzeit abändern oder wieder aufheben können.

Die passende Vertretungsperson

Überlegen Sie gut, wen Sie mit der Aufgabe betrauen, im Ernstfall in Ihrem Namen zu handeln. Vertrauen und Vertrautheit können dabei ebenso ausschlaggebend sein wie ein gesundes Mass an Pragmatismus und Abstand. Besteht bei einer Person das Risiko eines Interessenkonflikts, sollten Sie lieber eine andere Wahl treffen.

Denken Sie daran, Ersatzbeauftragte zu bestimmen für den Fall, dass Ihre Vertrauensperson die Aufgaben nicht übernehmen kann oder will. Das Verhältnis zwischen mehreren Vorsorgebevollmächtigten ist klar zu regeln. Sollen beispielsweise Ihre Kinder über Ihr Wohlergehen entscheiden, empfiehlt es sich, zu bestimmen, ob die Kinder gemeinsam zu entscheiden haben, oder welches Kind das letzte Wort hat, falls es zu Meinungsverschiedenheiten kommt.

Besprechen Sie Ihre Pläne vorab unbedingt mit den betreffenden Personen und klären Sie offene Fragen. Grundsätzlich können Sie in Ihrer Wahl vollkommen frei entscheiden. Voraussetzung ist, dass die Person sowohl zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorsorgeauftrags als auch zum Zeitpunkt seines Eintritts volljährig und ihrerseits urteilsfähig ist.

Die Formvorschriften

Für den Vorsorgeauftrag gelten strenge Formvorschriften. Sie haben die Wahl zwischen dem eigenhändigen Vorsorgeauftrag und einem öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag.

  • Eigenhändiger Vorsorgeauftrag

Hierbei wird der Vorsorgeauftrag vollständig selbst von Hand geschrieben und muss mit Datum und Unterschrift versehen werden. Sie können jederzeit handschriftliche Änderungen vornehmen, diese müssen aber ebenfalls klar gekennzeichnet, datiert und unterschrieben sein, damit sie Gültigkeit haben.

Entscheiden Sie sich für einen handschriftlichen Vorsorgeauftrag, können Sie sich an einem Muster orientieren, um an alles Wichtige zu denken. Wenn Sie Wohneigentum besitzen oder bestimmte Vorstellungen zur Vermögensverwaltung haben, so gehören entsprechende Formulierungen in den Vorsorgeauftrag.

  • Öffentlich beurkundeter Vorsorgeauftrag

Fällt der Vorsorgeauftrag besonders umfangreich aus oder sollten Sie nicht mehr in der Lage sein, den Vorsorgeauftrag von Hand zu schreiben, können Sie die Form der öffentlichen Beurkundung wählen. Dafür ist die Mitwirkung einer kantonal zuständigen Urkundsperson, beispielsweise einer Notarin oder eines Notars, erforderlich.

Die Urkundsperson überprüft die Richtigkeit des Vorsorgeauftrags und bestätigt, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung urteilsfähig waren. Jede Änderung des notariell beurkundeten Vorsorgeauftrags muss ebenfalls öffentlich beurkundet werden.

Wo soll der Vorsorgeauftrag aufbewahrt werden?

Haben Sie einen Vorsorgeauftrag erstellt, sei er handschriftlich oder öffentlich beurkundet, informieren Sie Ihre nächsten Angehörigen oder Vertrauenspersonen über dessen Existenz und Inhalt. Hinterlegen Sie ihn an einem Ort, der sicher und gleichzeitig für die Angehörigen zugänglich ist. Zudem ist es hilfreich, den Hinterlegungsort dem Zivilstandsamt zu melden. Durch diese Registrierung ist sichergestellt, dass im Falle einer Urteilsunfähigkeit die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) davon Kenntnis erhält.

Die Hinterlegung des Vorsorgeauftrags direkt bei der KESB ist in einigen Kantonen ebenfalls möglich. Dies ist sinnvoll, weil die KESB den Vorsorgeauftrag auch für gültig erklären und in Kraft setzen muss, wenn die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eintritt.

Wichtig: Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erkennt Ihren Vorsorgeauftrag nur im Original an. Kopien gelten als Nachweis, sind aber nicht rechtsgültig.

Fazit

Auch wenn es derzeit vielleicht unvorstellbar erscheint: Sie müssen nicht alt werden, um schwer zu erkranken. Im schlimmsten Fall ist man unverhofft nicht mehr in der Lage, für sich selbst bestimmen zu können. Urteilsunfähigkeit kann jeden treffen. Die Folgen für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die Familie und Verwandte, aber auch für geschäftlich und freundschaftlich verbundene Personen sind oft gravierend. Ein Vorsorgeauftrag ermöglicht es, wichtige Dinge vorab in Ihrem Sinne zu regeln. Eine beruhigende Vorstellung.

Wissenswertes für Sie

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