Revidiertes Erbrecht: mehr Freiheiten ab 2023
Ab 2023 werden die Pflichtteile gesenkt. Das neue Erbrecht gibt Ihnen damit mehr Möglichkeiten für Ihre Nachlassplanung.
Die Fakten auf einen Blick
Die Fakten auf einen Blick
- Der Pflichtteil für direkte Nachkommen wird auf 50% reduziert
- Der Pflichtteil für die Eltern entfällt
- Ehepaare in laufendem Scheidungsverfahren können sich vor dem Urteil enterben
- Im Konkubinat besteht weiterhin kein gesetzliches Erbrecht
- Säule-3a-Guthaben fallen nicht in den Nachlass
- Eine regelmässige Überprüfung Ihres Testaments lohnt sich
Das Parlament hat Ende 2020 die Revision des über 100 Jahre alten Erbrechts verabschiedet. Das neue Erbrecht tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Sie als Erblasserin oder Erblasser können neu über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen. In Ihrem Testament können Sie die neuen Bestimmungen schon jetzt für die Zeit, ab der die Revision in Kraft tritt, berücksichtigen.
Reduzierter Pflichtteil für die Nachkommen
Reduzierter Pflichtteil für die Nachkommen
Haben Sie kein Testament verfasst, wird Ihr Nachlass nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt. An dieser ändert sich mit der Revision nichts. Wenn Sie verheiratet sind und Kinder haben, wird nach Ihrem Tod zuerst eine güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Eheleuten vorgenommen. Anschliessend geht die eine Hälfte des güterrechtlichen Anspruchs der verstorbenen Person an den überlebenden Teil des Ehepaars und die andere Hälfte an die Kinder.
Besteht ein Testament, so sieht die Situation anders aus: Der Pflichtteil der Nachkommen wird von drei Vierteln ihres gesetzlichen Erbteils, also des oben genannten hälftigen Anteils, auf die Hälfte reduziert, was einem Viertel des Gesamtnachlasses entspricht. Der Pflichtteil der Ehegattin oder des Ehegatten respektive der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners bleibt unverändert bei der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils, also ebenfalls ein Viertel des Gesamtnachlasses. Das führt im gezeigten Beispiel dazu, dass neu die Hälfte des Nachlasses im Testament frei verteilt werden kann – bisher standen dafür nur drei Achtel zur Verfügung.
Keine Veränderung
Keine Veränderung
Anteile nach gesetzlicher Erbfolge
- 0 %
Ehegattin / Ehegatte
- 0 %
Nachkommen
Das ändert sich
Das ändert sich
Pflichtteile mit Testament ab 2023
- 0 %
Ehegattin / Ehegatte
- 0 %
Frei verfügbar
- 0 %
Nachkommen
Kein Pflichtteil für die Eltern
Kein Pflichtteil für die Eltern
Der heute noch geltende Pflichtteil für Eltern fällt ab 2023 vollständig weg. Wenn Sie beispielsweise einen Lebenspartner respektive eine Lebenspartnerin und Ihre Eltern hinterlassen, können Sie neu das gesamte Erbe Ihrem Lebenspartner zukommen lassen. Dies gilt für Ehe, eingetragene Partnerschaft sowie Konkubinat.
Immer auf dem neuesten Stand der Vorsorge
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Ob Erbrecht, AHV, Pensionskasse oder Vorsorgeauftrag: Mit den kostenlosen Vorsorge News von UBS erhalten Sie alle Informationen über Reformen und Neuigkeiten zu diesen Themen.
Änderung für Ehepaare in Scheidung
Änderung für Ehepaare in Scheidung
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft Ehepaare in Scheidung: Heute verfällt der Erb- und Pflichtteilanspruch erst mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil. Ab 1.1.2023 wird der Pflichtteilsschutz bereits bei einem hängigen Scheidungsverfahren aufgehoben. Mit einem einfachen Testament kann somit neu der in Scheidung stehende Ehepartner respektive die in Scheidung stehende Ehepartnerin vollständig enterbt werden.
Weiterhin kein gesetzliches Erbrecht beim Konkubinat
Weiterhin kein gesetzliches Erbrecht beim Konkubinat
An der Stellung von Konkubinatspartnern hat die Revision des Erbrechts nichts geändert. Diese haben weiterhin kein gesetzliches Erbrecht. Begünstigungen von Konkubinatspartnern müssen also weiterhin testamentarisch oder vertraglich geregelt werden. Ebenfalls nichts geändert hat sich an der steuerlichen Situation: Je nach Kanton wird die Erbschaft an einen Konkubinatspartner weiterhin mit Erbschaftssteuern von bis zu 50% belastet.
Klarheit bei der Säule 3a
Klarheit bei der Säule 3a
Schon bisher war rechtlich unbestritten, dass Vorsorgeguthaben bei einer Versicherungseinrichtung der Säule 3a nicht in den Nachlass fallen. Neu ist explizit festgehalten, dass alle Vorsorgeguthaben der Säule 3a, sowohl bei Versicherungen wie bei Bankstiftungen, gleich behandelt werden und nicht in den Nachlass fallen. Die Begünstigungsordnung wird durch das betroffene Sozialversicherungsrecht geregelt. Dennoch werden Ansprüche aus der Säule 3a im Umfang des Rückkaufswerts der Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet. Idealerweise verweisen Sie im Testament auf Begünstigungsanordnungen, die Sie bei der Vorsorgeeinrichtung hinterlegt haben.
Setzen Sie sich frühzeitig mit dem Thema auseinander. Auf nachfolgender Seite finden Sie nebst weiteren hilfreichen Dokumenten das Formular zur Begünstigungsanordnung.
Die Auszahlung von Vorsorgeguthaben im Todesfall wird getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem reduzierten Satz sowie – im Gegensatz zu den Erbschaftssteuern – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad besteuert. Für Konkubinatspartner können je nach Kanton die Steuern auf einem 3a-Guthaben in der Höhe von beispielsweise 100 000 Franken durchaus tiefer ausfallen als auf vererbtes Vermögen in der gleichen Höhe.
Vorsorge nach Lebensabschnitt
Vorsorge nach Lebensabschnitt
Wir verändern uns über die Jahre. Auch bei der Vorsorge werden im Laufe des Lebens andere Themen wichtig. In unserem Ratgeberbereich geben wir Ihnen Antworten auf Fragen, die uns häufig gestellt werden.
Testament jetzt überprüfen
Testament jetzt überprüfen
Wenn Sie bereits ein Testament verfasst haben, empfiehlt es sich, dieses hinsichtlich des neuen Erbrechts zu überprüfen: Wollen Sie aufgrund der grösseren Freiheiten Umverteilungen vornehmen? Sind die bestehenden Verfügungen in Bezug auf die Pflichtteile auch nach dem neuen Erbrecht klar formuliert? Braucht es Ergänzungen für ein allfälliges Scheidungsverfahren?
Ein neues Testament, das sowohl das aktuelle wie auch das neue Erbrecht berücksichtigt, kann bereits heute aufgesetzt werden und Ihr bisheriges Testament ersetzen. Sie müssen also weder mit der Überprüfung und Überarbeitung noch mit der erstmaligen Verfassung eines Testaments bis zum 1. Januar 2023 warten.