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Vorsorgekapital
Wird eine Ehe geschieden, gibt es aus finanzieller Sicht viel zu regeln. Hier erfahren Sie, was in diesem Fall mit Ihrem Vorsorgekapital geschieht und worauf Sie achten müssen.
Inhalt:
Eine Scheidung oder Trennung ist für die Beteiligten nicht nur ein enormer emotionaler Kraftakt. Oft haben sie auch erhebliche finanzielle Folgen zu erwarten. Ausgaben für den Haushalt und die Familie, die zuvor gemeinsam bestritten wurden, muss nun jeder selbst aufbringen. Geld zurückzulegen, etwa für den Ruhestand, wird schwieriger.
Vor allem für die Partnerin oder den Partner mit dem geringeren Verdienst kann das gravierende Folgen für das Alter haben. Das Gleiche gilt für die Person von beiden, die sich nach der Familiengründung für eine Reduktion des Arbeitspensums entscheidet. Das betrifft meist Frauen. Bei ihnen entstehen aufgrund von Babypausen und anschliessender Teilzeittätigkeit häufiger Vorsorgelücken. Insbesondere in der 2. und in der 3. Säule können aus einer Trennung empfindliche Einbussen im Altersvermögen und bei der Rente resultieren.
Die finanzielle Unabhängigkeit und die Absicherung beider Lebenspartner frühzeitig sicherzustellen, ist deshalb umso wichtiger.
Heisst es in glücklichen Ehe-Tagen oft «Was deins ist, ist auch meins», so kann sich das bei einer Trennung umgehend ändern. Wird die Ehe geschieden, wird das zum Zeitpunkt der Scheidung vorhandene Vermögen zwischen den Eheleuten aufgeteilt.
Wie die Vermögensaufteilung nach der Scheidung vonstattengeht, hängt vom Güterstand ab. Ohne spezielle Regelung gilt für verheiratete Paare die Errungenschaftsbeteiligung. Das gesamte während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird bei der Scheidung durch zwei geteilt.
Lediglich Eigengut, also Vermögenswerte, die die Partner in die Ehe miteingebracht haben, und während der Ehe erhaltene Schenkungen und Erbschaften werden nicht aufgeteilt.
Als alternative Güterstände können Paare die Gütergemeinschaft und die Gütertrennung definieren. Bei der Gütergemeinschaft gehören das Vermögen und das Einkommen beider Partner ins Gesamtgut. Dieses wird im Scheidungsfall hälftig aufgeteilt. Bei der Gütertrennung gibt es keine Vermögensaufteilung.
Wichtig: Nicht nur bewegliche Vermögenswerte sind bei einer Scheidung aufzuteilen. Sachvermögen, beispielsweise in Form einer gemeinsamen Immobilie, muss ebenfalls beachtet werden. Ist diese mit einer Hypothek belastet, stehen die Ex-Eheleute meist vor einer besonderen Herausforderung.
Wenn Sie festgestellt haben, dass Sie mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin doch nicht gemeinsam alt werden und künftig getrennte Wege gehen wollen, hat das auch Auswirkungen auf Ihre Altersvorsorge. Die Aufteilung des während der Ehe angesparten Vorsorgekapitals unterscheidet sich in den drei Säulen.
Beim Splitting werden die während der Dauer der Ehe gutgeschriebenen Bruttolöhne beider Partner zusammengenommen und hälftig auf die individuellen Konten (IK) aufgeteilt. Diese Teilung kann nicht durch einen Ehevertrag oder andere vertragliche Bestimmungen umgangen werden.
Hat eine Person während der Ehe nicht gearbeitet, können die finanziellen Auswirkungen erheblich sein. Mit der Scheidung entfällt die Absicherung durch die erwerbstätige Person und die Beiträge zur AHV müssen künftig selbst gezahlt werden.
Sobald die Scheidung rechtskräftig ist, sollte bei der AHV-Ausgleichskasse ein Antrag auf Splitting gestellt werden. Wird der Antrag nicht selbst gestellt oder haben die Eheleute das AHV-Alter erreicht, nehmen die Ausgleichskassen das Splitting spätestens zum Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch vor. Wenn die Scheidung allerdings schon lange zurückliegt, kann das unter Umständen zu Verzögerungen führen. Hierbei gilt es, auch die Reform zur Stabilisierung der AHV (AHV 21) zu berücksichtigen, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist.
Beim Splitting werden nur volle Kalenderjahre berücksichtigt. Das Jahr, in dem die Ehe geschlossen wurde, und das Jahr, in dem die Ehe geschieden wurde, bleiben bei der Berechnung aussen vor. Das Splitting wird unabhängig vom Güterstand zwingend durchgeführt, das heisst, es kann auch mit einer Gütertrennung nicht verhindert werden.
Das Guthaben aus der beruflichen Vorsorge, das während der Ehe entstanden ist, wird nach der Scheidung halbiert und zwischen den Eheleuten aufgeteilt. Diese Art der Aufteilung wird auch als Vorsorgeausgleich bezeichnet. Massgeblich ist hier die Summe der Beiträge plus Zinsen, die während der Dauer der Ehe angespart wurde – und zwar auf den Tag genau. Ausschlaggebend ist im Übrigen nicht der Scheidungszeitraum, sondern die gerichtliche Trennung.
Pensionskassenbezüge für den Kauf von Wohneigentum während der Ehe werden im Fall einer Scheidung bei der Berechnung des Vorsorgeausgleichs dazugezählt. Hier muss zudem berücksichtigt werden, wer von beiden – Ehegattin oder Ehegatte – die Liegenschaft nach der Scheidung behält. Das Vermögen wird auch dann geteilt, wenn eine Person zu diesem Zeitpunkt bereits pensioniert oder invalid ist. Für die Auszahlung gibt es zwei Varianten: Entweder wird die hypothetische Austrittsleistung berechnet und geteilt oder die vorhandene BVG-Rente wird geteilt und in eine lebenslange Rente für die nicht invalide oder nicht pensionierte Person umgerechnet.
Nicht in den Vorsorgeausgleich eingerechnet werden freiwillige Einkäufe, die nachweislich mit Vermögen aus dem Eigengut getätigt wurden. Auch Guthaben, das vor der Eheschliessung in der beruflichen Vorsorge angespart wurde, wird nicht berücksichtigt.
Mit dem kostenlosen UBS Vorsorge-Check erhalten Sie einen fundierten Überblick über Ihre aktuelle finanzielle Situation. Damit haben Sie die Basis, Ihre private Altersvorsorge zu optimieren oder auszubauen.
Einen grossen Einfluss auf die Höhe des Vorsorgeausgleichs hat das Alter der Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung. Etwa zwei Drittel der Scheidungen erfolgen vor dem 50. Lebensjahr. Häufig ist dann erst weniger als die Hälfte des Alterskapitals in der Pensionskasse angespart. Das bedeutet besonders für Frauen ein Risiko, wenn sie aufgrund der Kinderbetreuung während der Ehe viele Jahre in Teilzeit oder gar nicht gearbeitet haben. Private Vorsorge wird dann umso wichtiger.
In der 3. Säule ist die Aufteilung abhängig vom Güterstand. Wurde kein anderer Güterstand vertraglich vereinbart, gilt in der Regel der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Dann werden die Gelder in der Säule 3a (gebundene Vorsorge) und 3b (freie Vorsorge), welche während der Ehe entstanden sind, zur Hälfte geteilt. Ob das Vorsorgeguthaben über ein Bankkonto oder eine Versicherungspolice angespart wurde, spielt keine Rolle. Die Aufteilung des 3a-Guthabens muss in der Scheidungsvereinbarung festgehalten werden. Das Scheidungsurteil muss auf jeden Fall vor Gericht in Kraft gesetzt und als rechtskräftig erklärt worden sein.
Keinen Einfluss hat die Scheidung auf den Vorsorgecharakter des Vermögens in der Säule 3a: Es bleibt gebunden.
Nach einer Scheidung müssen beide Personen für ihre eigene Altersvorsorge aufkommen. Um in dieser Situation nicht völlig unvorbereitet dazustehen, sollten sich Eheleute auch mit der unangenehmen Vorstellung befassen, dass ihre Beziehung einmal zu Ende gehen kann. Damit Sie für einen solchen Fall eine optimale Vorsorgelösung finden, sollten Sie dabei folgende Punkte beachten:
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Scheiden tut weh – nicht nur emotional, sondern meist auch finanziell.
So sehr man bei einer Trennung das Leben in der Gegenwart neu regeln muss, die Vorsorge für die Zukunft sollte dabei nicht vergessen werden. Auch wenn der Gedanke nicht leichtfällt, sich in guten Zeiten bereits auf schlechte vorzubereiten, ist eine vorausschauende Absicherung doch mehr als eine Überlegung wert. Individuelle Anpassungen der gesetzlichen Regelungen im Rahmen von Eheverträgen können – im Fall des Falles – für beide Eheleute zukunftsfähige Lösungen ermöglichen.
Besser noch: Wer sich schon in der Ehe finanziell unabhängig von dem Partner oder der Partnerin macht, steht auch nach einer Scheidung besser da.
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