AHV: Weiter einzahlen während des Auslandsaufenthalts
Mit dem Wissen, dass die Altersvorsorge auch während eines Auslandsaufenthalts gesichert ist, lässt sich die Reise gleich intensiver geniessen. Was es bei den AVH-Beiträgen zu beachten gilt.
Inhalt:
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- Auch ein kurzer Auslandsaufenthalt wie ein Sabbatical können eine Vorsorgelücke verursachen.
- Behalten Sie Ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz, müssen Sie mindestens den AHV-Mindestbeitrag zahlen.
- Besteht kein Anstellungsverhältnis mehr in der Schweiz, muss das Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto übertragen werden.
- Studierende, die im Ausland studieren und leben, können weiterhin obligatorisch in der AHV versichert sein.
- Zum Fazit
Der Traum vom Leben und Arbeiten im Ausland verliert kaum an Beliebtheit. So wanderten 2023 knapp 122 000 Schweizerinnen und Schweizer in andere Länder aus. Dabei muss es nicht immer gleich die Verlegung des dauerhaften Wohnsitzes sein. Auch längere Reisen, ein Sprachaufenthalt, ein Studium, Sabbaticals oder das zeitweise Arbeiten im Ausland sind sehr beliebt.
Viele Reiselustige vergessen vor lauter Euphorie und Planung schnell ihre Altersvorsorge für die Zeit ihrer Abwesenheit. Doch das kann zum Verhängnis werden, da Vorsorgelücken in der AHV nur über einen begrenzten Zeitraum geschlossen werden können.
Ob ein Auslandsaufenthalt wirklich zu einer Vorsorgelücke führt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Klar ist: Mit etwas Planung und Weitsicht kann eine Lücke vermieden werden. Generell sind alle Schweizerinnen und Schweizer mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz dazu verpflichtet, in die AHV einzuzahlen. Das gilt auch, wenn Sie einige Zeit ins Ausland verreisen, aber den Wohnsitz in der Schweiz behalten. Arbeiten Sie während dieser Zeit nicht, sind Sie verpflichtet, AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge von mindestens 514 Franken pro Jahr (Stand 2024) einzuzahlen. Falls diese Zahlung versäumt wird, entsteht schnell eine Beitragslücke, die weniger Rente nach der Pensionierung bedeuten kann.
Wissenswert
Melden Sie sich in der Schweiz ab und verreisen über einige Monate oder Jahre, ohne dabei einen festen Wohnsitz anzumelden, befindet sich Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz weiterhin in der Schweiz. Auch dann sind Sie verpflichtet, AHV-Nichterwerbstätigenbeiträge zu bezahlen.
In einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft sind Sie wiederum von der Beitragspflicht befreit, sobald Ihre Ehefrau oder Ihr Partner im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens 1028 Franken pro Jahr – also den doppelten Mindestbetrag – einzahlt.
Welche Regelung bei Ihnen greift, erfahren Sie bei Ihrer AHV-Ausgleichskasse. Informieren Sie sich entweder vor oder nach Ihrer Reise über den aktuellen Stand Ihrer AHV-Vorsorge. Alle nicht bezahlten Beiträge können grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nachgezahlt werden. Darüber hinaus lässt sich die Vorsorgelücke nicht mehr so einfach ausgleichen.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses oder bei einem unbezahlten Urlaub zahlen Sie auch keine Pensionskassenbeiträge mehr. Eine Ausnahme bildet hier nur das Sabbatical. Während des unbezahlten Urlaubs sind Sie noch bei Ihrem Arbeitgeber angestellt und die Zahlungen in die zweite Säule laufen je nach Pensionskasse weiter. Jedoch müssen Sie dann unter Umständen neben den eigenen Beiträgen auch die des Arbeitgebers bezahlen. Überprüfen Sie die genaue Regelung vorgängig mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Pensionskasse.
Wird die Pensionskasse für die Dauer des Auslandsaufenthalts nicht weitergeführt, muss das bisher angesparte Altersguthaben auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto übertragen werden. Dieses dient dazu, Ihr Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse vorübergehend oder bis zum Referenzalter zu verwahren.
Alle Lücken in Ihrer Pensionskasse lassen sich bis zu Ihrer Pensionierung durch freiwillige Einkäufe ausgleichen. In welcher Höhe Einkäufe möglich sind, können Sie in Ihrem Pensionskassenausweis nachlesen. Um schnell zu handeln, sollten Sie diesen direkt nach Ihrem Auslandsaufenthalt anfordern.
Am wenigsten Handlungsbedarf besteht für Ihr Säule-3a-Konto, das Sie wie gewohnt weiterführen können. Sobald Sie jedoch kein AHV-pflichtiges Einkommen erzielen, sind Einzahlungen in dieses Konto nicht mehr möglich. Legen Sie Ihr Guthaben während des Auslandsaufenthalts gezielt in einen Anlagefonds an, erhöhen Sie die Chancen der Gewinnvermehrung durch eine gesteigerte Rendite.
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Neben der Sicherung Ihrer Altersvorsorge gilt es, viele weitere Aspekte bei der Planung Ihres Auslandsaufenthaltes zu beachten. Unsere Checkliste gibt Ihnen einen Überblick.
Alle Schweizer Studentinnen und Studenten sind ab dem 1. Januar nach ihrem 20. Geburtstag AVH-beitragspflichtig. Sie zahlen bis zum Ende des Kalenderjahres ihres 25. Geburtstags den Mindestbeitrag von 514 Franken und einen Verwaltungsaufschlag, sofern sie neben dem Studium nicht erwerbstätig sind.
Doch wie verhält es sich, wenn man im Ausland studiert? Geben Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz auf, um im Ausland zu studieren, können Sie grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem Sie 30 Jahre alt werden, obligatorisch in der AHV versichert sein. Dies gilt jedoch nur, wenn Sie nicht im Ausland erwerbstätig sind und die Absicht haben, nach dem Studium wieder in die Schweiz zurückzukehren. Umgekehrt sind auch ausländische Studierende, die für das Studium in der Schweiz wohnen, beitragspflichtig .
Wie genau es sich mit der Beitragspflicht verhält, sollte immer mit der jeweiligen Ausgleichskasse des Kantons geklärt werden .
Die AHV-Beitragspflicht entfällt für Studierende nur, wenn sie bereits verheiratet sind und ihre Ehepartnerin oder ihr Ehepartner den doppelten Mindestbeitrag einbezahlt.
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Viele Schweizerinnen und Schweizer sind unsicher, was mit ihrer Vorsorge passiert, wenn sie im Ausland leben, aber für eine in der Schweiz ansässige Firma arbeiten. In der Regel gibt es hier keine grossen Herausforderungen und die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind weiterhin regulär im Vorsorgesystem integriert. Dies gilt jedoch nur, wenn sie für eine Schweizer Firma arbeiten. In EU- und EFTA-Ländern gelten die Schweizerinnen und Schweizer dann als sogenannte «Entsandte», deren Status klar geregelt ist. Für ausländische Unternehmen mit einer Zweigstelle in der Schweiz gelten andere Regelungen.
Um ganz sicherzugehen, sollten Sie trotzdem abklären, ob in Ihrem Zielland ein sogenanntes Sozialversicherungsabkommen gilt. Nur dann und wenn Sie vor Ihrer Entsendung mindestens fünf Jahre ordentliche AHV-Beiträge entrichtet haben, sind sie weiter regulär versichert.
Die berufliche Vorsorge ist ebenfalls gesichert, wenn der Arbeitsvertrag bei einem Auslandsaufenthalt beim bisherigen Arbeitgeber verbleibt. Ist die obligatorische AHV-Pflicht ausgelaufen, ist auch die freiwillige Versicherung in der zweiten Säule nicht mehr zulässig.
Damit Sie Ihren Auslandsaufenthalt in vollen Zügen geniessen können, sollten Sie zuvor gut planen. Viele Reisende vergessen an diesem Punkt leider ihre Altersvorsorge. Dabei können in der AHV schnell Lücken entstehen, die nur über einen bestimmten Zeitraum wieder geschlossen werden können.
Auch die zweite und die dritte Säule sollten nicht ausser Acht gelassen werden. Wie es sich in allen drei Säulen mit der Vorsorgesicherung während des Auslandsaufenthalts verhält, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Werden Sie reisen, ohne zu arbeiten? Studieren Sie im Ausland oder erkunden Sie die Welt während eines Sabbaticals? Mit der richtigen Planung und genügend Vorwissen sammeln Sie im Ausland wertvolle Erfahrungen und lassen im Hintergrund keine Vorsorgelücke entstehen.
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