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1. Säule
Wer in der AHV Beitragslücken aufweist, wird zur Pensionierung eine niedrigere Rente erhalten. Doch wie entstehen diese Beitragslücken? Und was kann man gegen sie tun?
Inhalt:
Wenn Sie lückenlos ihre Beitragspflichten erfüllt haben, erhalten Sie bei der Pensionierung zum Referenzalter eine Vollrente der AHV. Diese Lückenlosigkeit setzt voraus :
Damit die Vollrente die maximale Höhe erreicht, ist zudem diese Bedingung zu erfüllen:
Die monatliche Maximalrente beträgt für eine Einzelperson 2520 Franken und 3780 Franken für ein Ehepaar. Für jedes Jahr, in dem Sie keine AHV-Beiträge geleistet haben, wird Ihre Rente um 1/44 gekürzt. Das sind rund 2,3 Prozent .
Wenn Sie weniger als 44 Jahre (Frauen: 43 Jahre) in die AHV eingezahlt haben, erhalten Sie keine Vollrente, sondern eine Teilrente. Das gilt auch für die Mindestrente, die je nach Anzahl der fehlenden Beitragsjahre gekürzt wird.
Die Grafik zeigt eine Beitragslücke von 8 Jahren.
Es gibt mehrere Gründe, die dazu führen, dass die Versicherungspflicht zeitweise unterbrochen wird oder dass trotz bestehender Versicherungspflicht keine Beiträge an die AHV eingezahlt werden.
Wie können AHV-Beitragslücken entstehen?
Längere Auslandreise
Wegzug ins Ausland
Studium
Sehr kurze
Arbeitsein-
sätze
Scheidung
Pensionierung Ehepartner
Wer seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, ist grundsätzlich bei der AHV versicherungspflichtig. Sogar dann, wenn Sie sich in der Schweiz abmelden und einige Jahre ohne festen Wohnsitz im Ausland unterwegs sind, befindet sich Ihr zivilrechtlicher Wohnsitz weiter in der Schweiz.
Das heisst: Verreisen Sie, müssen Sie sich selbst um die Zahlung Ihrer minimalen AHV-Beiträge (zurzeit 514 Franken im Jahr) kümmern.
Verlegen Sie Ihren Wohnsitz in ein anderes Land, unterstehen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer grundsätzlich den Sozialversicherungen des Wohnsitzlandes. Für Ihre Zeit im Ausland erhalten Sie dann eine Rente der ausländischen Sozialversicherung.
Haben Sie Ihren Wohnsitz in einem Land ausserhalb der EU oder der Europäischen Freihandelsorganisation EFTA, können Sie bei der Schweizerischen Ausgleichskasse in Genf der freiwilligen AHV beitreten. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie Schweizer Staatsbürger oder Bürger eines Mitgliedsstaates der EU oder EFTA sind sowie vorher mindestens fünf Jahre ununterbrochen bei der AHV versichert gewesen sind und die Beitrittserklärung innert Jahresfrist einreichen.
Liegt Ihr Domizil innerhalb der EU oder der EFTA, können Sie sich nicht freiwillig bei der AHV versichern.
Eine Ausnahme gibt es für die sogenannten Entsendungen, bei denen Beschäftigte einer Schweizer Firma vorübergehend (grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre) ins Ausland entsandt werden. Sie bleiben bei der AHV versichert.
Studierende sind beitragspflichtig, müssen sich aber selbst bei der AHV anmelden. Vergessen sie das, entstehen Beitragslücken. Im Alter zwischen 20 und 25 Jahren müssen Studierende pauschal den jährlichen Minimalbeitrag bezahlen. Wer neben dem Studium erwerbstätig ist, muss der Ausgleichskasse nachweisen, dass er dabei mindestens 514 Franken im Jahr (Stand 2024) abgeführt hat. Lagen ihre Beiträge an die AHV darunter, müssen sie lediglich noch die Differenz begleichen . Nach dem Erreichen des 25. Lebensjahrs unterliegen Studierende den gleichen Regeln wie Nichterwerbstätige.
Für Löhne unter 2500 Franken pro Jahr und Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen keine AHV-Beiträge entrichtet werden, sofern der Versicherte dies nicht verlangt. Darum kann es Ihnen bei vielen und kurzen Arbeitsverhältnissen passieren, dass Sie den jährlichen Mindestbeitrag nicht erreichen. Daraus resultieren Beitragslücken.
Während einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft bezahlt der erwerbstätige Ehepartner die AHV-Beiträge für die nicht erwerbstätige Partnerin oder den Partner automatisch mit. Das setzt voraus, dass er im Sinne der AHV erwerbstätig ist (vereinfacht gesagt, bedeutet dies, dass er mindestens ein Pensum von 50% haben muss) und mindestens den doppelten Mindestbeitrag an die AHV leistet.
Wird die Ehe geschieden oder endet die Erwerbstätigkeit durch die Pensionierung, können für die Partnerin oder den Partner Beitragslücken entstehen. Denn ab diesem Zeitpunkt muss sie oder er sich selbstständig bei der AHV-Ausgleichskasse anmelden und selbst AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige einzahlen.
Überweist der Arbeitgeber die Beiträge nicht an die Ausgleichskasse, ist die betroffene Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gefordert. Es ist nämlich in dem Fall ihre Aufgabe, der Ausgleichskasse nachzuweisen, dass sie zu dieser Zeit bei dem bestimmten Unternehmen gearbeitet haben und dass die AHV-Beiträge abgezogen wurden. Gelingt das nicht, bleibt die Beitragslücke erhalten.
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Rechtzeitig erkannte Beitragslücken können Sie möglicherweise entweder schliessen oder kompensieren. Unter Umständen ist es damit möglich, dass Sie die Maximalrente erreichen.
Bestehen bei Ihnen Beitragslücken? Das finden Sie heraus, indem Sie den Auszug Ihres individuellen Kontos (IK-Auszug) bei Ihrer Ausgleichskasse anfordern. Dabei erfahren Sie auch das Jahr, in dem die Lücken entstanden sind. Achten Sie darauf, dass Sie Auszüge sämtlicher Konten bestellen, die die AHV für Sie führt.
Sie können Ihre Beitragslücke trotz Nachzahlung, Gutschriften oder Kompensationen nicht schliessen? Dann bieten sich folgende Schritte für einen finanziell abgesicherten Ruhestand an:
Alternativ zum Vermögensaufbau durch die 3. Säule können Sie Ihren Renteneintritt teilweise oder ganz über einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren aufschieben.
Immer mehr Rentnerinnen und Rentner werden heute wesentlich älter als noch vor wenigen Generationen. Gleichzeitig steigen die Ausgaben während der Pensionierung stetig. Umso wichtiger ist es, Beitragslücken zu vermeiden. Um Massnahmen wie Nachzahlungen, Kompensationen oder den Aufbau von Vermögen durch die 3. Säule frühzeitig zu planen, sollten Sie daher auslösende Faktoren für eine Beitragslücke rechtzeitig bedenken. So gewährleisten Sie, Ihren Lebensstandard auch im Alter zu halten und Ihre Pensionsjahre in vollen Zügen zu geniessen.
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