Inhalt:

  • Mit der Auswanderung endet Ihre Versicherungspflicht in der 1. und der 2. Säule.
  • Der Kapitalbezug der Pensionskassenguthaben ist beim Wegzug in einigen Länder nur eingeschränkt möglich.
  • Guthaben der Säule 3a können Sie komplett beziehen, unabhängig vom Zielland.
  • Mit einer Checkliste übersehen Sie keine der wichtigen Aufgaben, die zu erledigen sind.
  • Zum Fazit
Vater trägt Tochter auf seinen Schultern am Strand.

Zu den wichtigen Aspekten, die Sie vor Ihrer Auswanderung bereinigen können, gehören nicht zuletzt Weichenstellungen für Ihre Altersvorsorge von der AHV über die Pensionskasse bis zur Säule 3a sowie für Ihre Vermögensanlage.

1. Säule: AHV-Auszahlung bei Auswanderung

Verlegen Sie Ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, sind Sie nicht mehr obligatorisch bei der AHV – und auch nicht mehr bei der Pensionskasse – versichert. Sie bezahlen keine Beiträge mehr, jedoch bleiben die Rentenansprüche, die Sie bis dahin erworben haben, gültig. Mit der Pensionierung oder Frühpensionierung erhalten Sie die Rente je nach Ihren geleisteten Beitragsjahren und Beiträgen. Das gilt auch für die Invaliden- und die Hinterbliebenenrente.

Wenn Sie in ein Land der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ziehen und dort erwerbstätig sind, zahlen Sie in das dortige Vorsorgesystem ein (es sei denn, Ihr Arbeitgeber entsendet, bezahlt und versichert Sie weiter). Daraus erhalten Sie nach der Pensionierung eine Teilrente. Ihre Schweizer AHV-Teilrente können Sie sich entweder in Franken auf ein Konto in der Schweiz überweisen lassen oder auf ein Konto in Ihrer neuen Heimat in dortiger Währung. Die Auszahlung der AHV müssen Sie beantragen, am besten drei oder vier Monate, bevor Sie das Pensionssalter erreichen.

Bei einem Wegzug ausserhalb der EU/EFTA können Sie sich vor der Pensionierung freiwillig weiter bei der AHV versichern, um die vollen Schweizer Rentenansprüche zu erhalten. Die Weiterversicherung erfolgt nur auf Antrag und kostet, wenn Sie weiterhin erwerbstätig sind, 10,1 Prozent Ihres Erwerbseinkommens im Ausland plus 5 Prozent der Beiträge als Verwaltungskosten. Als nicht erwerbstätige versicherte Person bezahlen Sie entsprechend Ihrem Vermögen und Renteneinkommen einen Jahresbeitrag zwischen 980 Franken und 24 500 Franken. Für die freiwillige Versicherung gelten diese Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen:

  • Staatsbürgerschaft: Schweiz, EU oder EFTA
  • Fester Wohnsitz: ausserhalb EU oder EFTA
  • Vor dem Austritt: mindestens fünf Jahre in Folge AHV-versichert
  • Nach dem Austritt: Antrag innerhalb eines Jahres gestellt

2. Säule: altersabhängige Auszahlung

Mit der Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses in der Schweiz endet auch Ihre Beitragspflicht in der 2. Säule. Was mit dem Guthaben geschieht, hängt von dem Land ab, in das Sie ziehen.

Vor der Pensionierung oder Frühpensionierung

  • EU- oder EFTA-Staat:
    An Ihrem neuen Domizil in einem EU- oder EFTA-Staat sind Sie in der Regel im dortigen Vorsorgesystem obligatorisch sozialversichert. In dem Fall können Sie sich den obligatorischen Teil des Schweizer Pensionskassenguthabens nicht auszahlen lassen. Dieser BVG-Teil wird bis zum Referenzalter auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice parkiert und kann frühestens fünf Jahre vor Erreichen dessen bezogen werden. Das Guthaben können Sie pro Freizügigkeitsfall (z.B. Verlassen der Arbeitsstelle) auf maximal zwei Konten bei verschiedenen Freizügigkeitseinrichtungen überweisen. UBS bietet die Möglichkeit, das Guthaben auch gestaffelt in einen Fondssparplan zu investieren, um die Renditechancen zu erhöhen.
  • Ausnahmen:
    Der Vorbezug des Pensionskassenguthabens ist auch im Ausland möglich, wenn Sie das angesparte Kapital dort für den Erwerb von Wohneigentum, die Amortisation einer Hypothek oder die Selbstständigkeit verwenden. Zudem können Konten geleert werden, auf denen nur geringe Beträge liegen.
  • Kein EU- oder EFTA-Staat:
    Sie können bei der Auswanderung Ihr komplettes Pensionskassenguthaben beziehen.

Wissenswert

Den überobligatorischen Teil Ihrer Freizügigkeitsleistung können Sie in jedem Fall sofort beziehen.

Bei der Pensionierung oder Frühpensionierung

Egal ob Sie in die EU, EFTA oder ein anderes Land ziehen: Wenn Sie sich mit der Auswanderung pensionieren lassen wollen, können Sie das Pensionskassenguthaben frühestens ab dem Jahr als Rente, Kapital oder in einer Mischform beziehen, das Ihre Pensionskasse im Reglement vorsieht. Bei den meisten Kassen ist dies ab 58 Jahren oder 60 Jahren möglich. Guthaben auf Freizügigkeitskonten sind frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters beziehbar. Je nach Reglement kann Ihre Pensionskasse innerhalb der Frühpensionierungsfrist entscheiden, Ihr Guthaben nicht als Kapitalbezug, sondern nur in Form einer Rente auszuzahlen. Ob es sich lohnt, sich noch in der Schweiz (früh)pensionieren zu lassen oder die Leistungen erst nach Auswanderung zu beziehen, hängt von der individuellen Situation ab.

Im Ruhestand

Sind Sie bereits pensioniert und beziehen eine (Teil-)Rente aus der Pensionskasse, erhalten Sie diese Zahlungen weiterhin auch nach Ihrer Auswanderung auf die gewünschte Bankverbindung. Haben Sie Kapital bezogen, können Sie dieses im freien Vermögen auf einer Bank in der Schweiz belassen oder in Ihr neues Domizilland transferieren.

Wie steht es um Ihre Vorsorge?

Mit dem kostenlosen UBS Vorsorge-Check erhalten Sie einen fundierten Überblick über Ihre aktuelle finanzielle Situation. Damit haben Sie die Basis, Ihre private Altersvorsorge zu optimieren oder auszubauen.

Steuern sparen durch Auszahlung nach der Auswanderung

Wer die Schweiz verlässt, muss dies der Pensionskasse des Arbeitgebers oder der Freizügigkeitseinrichtung mitteilen. Wichtig ist, die definitive Ausreise mittels einer Abmeldebestätigung nachzuweisen. Nur dann kann eine Auszahlung des Pensionskassen- oder Freizügigkeitsguthabens erfolgen. Dabei wird allerdings auf der Kapitalauszahlung eine Quellensteuer fällig. Deren Höhe unterscheidet sich von Kanton zu Kanton stark, wobei sich die Besteuerung danach richtet, in welchem Kanton sich die Freizügigkeitsstiftung befindet. Die Schweizer Quellensteuer kann allenfalls innert einer Frist von drei Jahren zurückgefordert werden, falls ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht. Für Schweizer Quellensteuern, die nicht zurückgefordert werden können, ist eine Anrechnung nach lokalem Recht im neuen Domizilstaat zu prüfen.

Säule 3a: Unmittelbare Auszahlung bei Auswanderung

Ihren letzten Beitrag in die Säule 3a können Sie einzahlen, bevor Sie Ihre Erwerbstätigkeit in der Schweiz beenden. Sobald Sie in der Schweiz kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr erzielen und nicht mehr steuerpflichtig sind, können Sie keine Beiträge mehr einzahlen.

Ziehen Sie vor der Pensionierung ins Ausland, können Sie Ihre Vorsorge in der Säule 3a auflösen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Ihr Guthaben bei einer Bank oder Versicherung liegt und in welches Land Sie auswandern. Das Guthaben wird auf ein Konto überwiesen, das auf Ihren Namen lautet. Sie können Ihrer Vorsorgeeinrichtung aber auch mitteilen, dass Sie das Guthaben stehen lassen und erst bei der Pensionierung beziehen wollen.

Sollten Sie Ihre Säule 3a nicht gleich bei Wegzug auflösen wollen und ist Ihr Guthaben in Anlagefonds investiert, klären Sie die steuerlichen Auswirkungen an Ihrem neuen Steuerdomizil im Ausland besser vorab. Ob sich auch im Ausland eine über mehrere Jahre gestaffelte Auszahlung der verschiedenen Säule-3a-Konten lohnt, lässt sich nicht pauschal beantworten, sondern hängt vom Steuersystem Ihrer neuen Heimat ab.

Geeigneter Auszahlungszeitpunkt

Sind Sie im Ausland mit dem neuen Wohnsitz an- und in der Schweiz abgemeldet, ist der geeignete Zeitpunkt für die Auszahlung des Säule-3a-Guthabens gekommen. Das hat steuerliche Gründe. Nach der Ummeldung wird nämlich eine kantonale Quellensteuer fällig, die unter Umständen günstiger ist als die Kapitalauszahlungssteuer, die sonst zum Zuge käme. Neben den Schweizer Steuern müssen auch die ausländischen Steuern mit in die Rechnung einbezogen werden. Über deren Höhe müssen Sie sich vor Ort erkundigen.

Ist die Rückerstattung der Quellensteuer dank Doppelbesteuerungsabkommen möglich, gehen Sie vor wie bei der 2. Säule.

Anlagestrategie prüfen und planen

Beziehen Sie bei Wegzug ins Ausland Ihre Guthaben von Pensionskasse und Säule 3a, steht Ihnen im besten Fall plötzlich viel Liquidität zur Verfügung. Darum sollten Sie Ihre Anlagestrategie im Vorfeld analysieren: Wie viel Ihrer Liquidität wollen Sie anlegen? Ihre Antwort sollte Ihre finanziellen Bedürfnisse und Ihre Lebensplanung, aber auch das wirtschaftliche Umfeld berücksichtigen. Besprechen Sie die Situation am besten frühzeitig mit einer Fachperson.

Habe ich eine Vorsorgelücke?

Wenn die 1. und die 2. Säule nicht genügen, um Ihren gewünschten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, müssen Sie zusätzlich sparen. Finden Sie jetzt heraus, wie viel.

Zielländer und deren Unterschiede: EU/EFTA vs. Nicht-EU/EFTA

2023 lebten rund 813 000 Schweizerinnen und Schweizer im Ausland. Zwei Drittel dieser Ausgewanderten sind laut Bundesamt für Statistik in Europa geblieben. Vor allem hat es sie nach Frankreich (210 000), Deutschland (100 000) und Italien (52 000) gezogen. Zielländer ausserhalb von Europa sind besonders die USA (84 000) und Kanada (41 000). Der Anteil der Aussiedlerinnen und Aussiedler im Pensionsalter wächst und betrug im Jahr 2023 knapp ein Viertel.

Prüfen Sie, ob es ein bilaterales Sozialversicherungs- und/oder Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz gibt oder nicht.

Für die Schweizerinnen und Schweizer im Ausland macht es einen grossen Unterschied, ob sie sich in einem europäischen Land oder ausserhalb davon niederlassen. Mit den Ländern der EU und der EFTA hat die Schweiz jeweils gleichlautende Vereinbarungen zur Sozialversicherung getroffen. Damit gelten für Auswandernde in diese Zielländer die gleichen Regeln.

Diese unterscheiden sich von den Bedingungen, die Auswandernde in anderen Staaten erwarten. Dann lautet die Frage: Gibt es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz oder nicht? Falls nicht, zahlt beispielsweise die AHV keine Leistungen. Die folgende Tabelle nennt die wichtigsten Unterschiede der Zielregionen.

Drei Säulen bei Auswanderung nach Zielregionen

Säule

Säule

Zielland in EU/EFTA

Zielland in EU/EFTA

Zielland nicht in EU/EFTA

Zielland nicht in EU/EFTA

Säule

AHV-Altersrente (1. Säule)

Zielland in EU/EFTA

– Ja (Teilrente)

– Bei befristeter Entsendung und Bezahlung durch Schweizer Arbeitgeber: obligatorisch AHV-versichert

Zielland nicht in EU/EFTA

– In Ländern mit Sozialversicherungsabkommen: ja (Teilrente)

– Sonstige Länder: nein, stattdessen Rückvergütung der Beiträge, welche Sie und der Arbeitgeber einbezahlt haben

Säule

Pensionskasse (2. Säule)

Zielland in EU/EFTA

– Bezug des obligatorischen Teils zur Ausreise nur eingeschränkt möglich (nur bei Wegzug im Pensionsalter sowie Selbstständigkeit)

– Bezug im Ausland erst bei Erreichen des Pensionsalters oder Frühpensionierung

– Bezug des überobligatorischen Guthabens im Zeitpunkg der Ausreise uneingeschränkt möglich

Zielland nicht in EU/EFTA

– Kompletter oder teilweiser Bezug bei Ausreise möglich

Säule

Säule 3a (3. Säule)

Zielland in EU/EFTA

– Kompletter Bezug möglich

Zielland nicht in EU/EFTA

– Kompletter Bezug möglich

Risiken im Falle der Auswanderung

Die Auswanderung kann mit Risiken verbunden sein, die Sie kennen sollten. Eines der grössten Probleme im Ausland kann ein unzureichender Schutz im Krankheitsfall werden. Bestimmte Zielländer ausserhalb von EU und EFTA versichern Schweizer Zuwanderinnen und Zuwanderer nicht im staatlichen System. Eine private Krankenversicherung ist ab einer bestimmten Altersgrenze meist nicht mehr abschliessbar. Damit ist die Gesundheitsversorgung im Ruhestand nicht gesichert. Das Problem verschärft sich, falls die verfügbaren Mittel für das Leben im Ausland zu knapp kalkuliert worden sind.

Wer auswandert, sollte auch prüfen, ob die Qualität des dortigen Gesundheitswesens, die Sicherheitslage und öffentliche Infrastruktur den eigenen Ansprüchen entsprechen.

Zudem ergeben sich Schwierigkeiten, falls Zielländer Eingewanderte gegenüber ihren eigenen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sehr unterschiedlich behandeln, zum Beispiel im Fall von Krisen wie der Coronapandemie. Aufenthaltsregeln können sich ändern. Beachten Sie, dass im Fall einer Rückwanderung in die Schweiz ähnlich umfangreiche Vorbereitungen zu treffen sind wie für die Auswanderung.

Fazit

Ob vor oder nach der Pensionierung: Wenn Sie eine Auswanderung in Betracht ziehen, nehmen Sie ein umfangreiches Projekt in Angriff. Wie abenteuerlich diese Erfahrung für Sie sein wird, hängt vor allem davon ab, wie gut Sie sich darauf vorbereiten. Manche Aufgaben, wie die Weichenstellungen für Ihre Altersvorsorge, können Sie zum Glück frühzeitig angehen und planmässig erledigen. Das entlastet Sie in der unvermeidlich intensiven Phase der Wochen unmittelbar vor und nach der Auswanderung.

Wissenswertes für Sie

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