Inhalt:

  • Beim hinterbliebenen Ehepartner kann die Auszahlung anderer Erben zu Liquiditätsproblemen führen.
  • Ehegatten können einander stärker absichern, als gesetzlich vorgesehen ist.
  • Eine Meistbegünstigung erreichen Sie durch güter- und erbrechtliche Regelungen.
  • Ehe- und Erbverträge müssen öffentlich beurkundet werden, Testamente können auch handschriftlich erstellt werden.
  • Zum Fazit
Älteres Paar spaziert Hand in Hand am Strand (Rückenansicht).

Wie lauten die gesetzlichen Regelungen?

Niemand denkt gern über den Tod des Partners nach. Doch früher oder später sollten sich Ehepaare Gedanken darüber machen, wie sie ihren Nachlass regeln.

Zwar steht bei verheirateten Paaren der Ehegatte in der gesetzlichen Erbfolge an erster Stelle, ebenso wie ein eingetragener Partner bei einer eingetragenen Partnerschaft. Ohne Kinder erben jedoch auch die Eltern, die Grosseltern bzw. deren Nachkommen. Diesem Personenkreis steht aber kein Pflichtteilsanspruch zu. Sobald ein Ehepaar Kinder hat, haben diese Anspruch auf einen Teil des Nachlasses. Nachkommen, wie auch Ehegatten und eingetragenen Partnern steht ein sogenannter Pflichtteil zu. Er beträgt ein Zweitel des Erbanteils. Den Nachkommen steht somit ein Viertel des Nachlasses zwingend zu. Lediglich die sogenannte frei verfügbare Quote kann nach eigenem Gutdünken verteilt werden.

Wenn sie keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, könnte der hinterbliebene Partner in finanzielle Nöte geraten, weil Miterben – beispielsweise Kinder – ausbezahlt werden müssen. Eine gute Lösung dafür ist eine Meistbegünstigung des Partners . Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten in der Nachlassplanung.

Ein Beispiel: Nach dem Tod eines Ehepartners verlangen die zwei Kinder des Ehepaars ihren Erbteil. Das Vermögen des Paars ist zu einem grossen Teil im selbstbewohnten Einfamilienhaus gebunden. Da der hinterbliebene Partner nicht ausreichend liquide Mittel zur Verfügung hat, muss das Haus verkauft werden, um den Kindern ihren Erbanteil auszuzahlen.

Konkubinat auf einen Blick

Konkubinatspartner werden im Erbrecht gar nicht berücksichtigt. Sie haben auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil – nicht einmal dann, wenn sie gemeinsame Kinder haben und viele Jahre gemeinsam leben.

Welche Möglichkeiten zur Meistbegünstigung gibt es?

Das Erbrecht enthält für jede Familienkonstellation Regelungen. Diese gesetzliche Erbfolge kommt zum Zuge, wenn kein gültiges Testament oder kein Erbvertrag vorliegt, also keine gewillkürte Erbfolge.

Die Schranken der freien Nachlassplanung sind die Pflichtteile. Ansonsten können Erbquoten verändert, Erben ausgeschlossen oder weitere Personen als Erben eingesetzt werden. Pflichtteilserben können nur im Rahmen eines Erbvertrages gültig auf ihren Pflichtteil verzichten.

Ehepartner haben zusätzlich die Möglichkeit, sich beim Ehegüterrecht mit einem Ehevertrag gegenseitig zu begünstigen. Dadurch wird der Nachlass kleiner, welcher dann nach den erbrechtlichenRegeln zu teilen ist. Eingetragene Partnern können sich mit einem Vermögensvertrag finanziell absichern.

Ehepartner, welche ihre Vermögen während ihrer Ehe erarbeitet haben, erreichen mit Ehevertrag und Testament eine sehr weitreichende finanzielle Absicherung.

Kinder auf den Pflichtteil setzen

In einem Testament lässt sich der Erbanspruch von Kindern auf den Pflichtteil reduzieren. Dieser beträgt insgesamt ein Viertel der Erbschaft. Mit einem Testament lässt sich der Ehepartner auf diesem Weg begünstigen, dass ihm total drei Viertel der Erbschaft zustehen.

Pflichtteilsverzicht vereinbaren

Am leichtesten lässt sich eine Meistbegünstigung sicherstellen, wenn die anderen Erben einem umfassenden Erbverzicht beim Tod des ersten Elternteils zustimmen. Dafür unterzeichnen sie einen Erbvertrag. In der Praxis erweist sich dieser Weg jedoch nicht immer als der einfachste, etwa weil nicht alle Betroffenen dazu bereit sind.

Die Errungenschaft zuweisen

Wer nicht mit einem Ehevertrag etwas anderes vereinbart hat, lebt nach einer Hochzeit automatisch unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zusammen.

Unter Errungenschaft versteht man dabei alle Vermögenswerte, die die Ehepartner während der Ehe erwerben, beispielsweise Ersparnisse, die sich während der Ehe mit dem Erwerbseinkommen bilden. Ohne abweichende Regelung erhält bei einem Todesfall der überlebende Ehegatte die Hälfte der Gesamterrungenschaft. Die andere Hälfte sowie das Eigengut des Verstorbenen, also persönliche Gegenstände, in die Ehe eingebrachtes Vermögen oder während der Ehe erhaltene Schenkungen und Erbschaften, bilden den Nachlass.

Mit einem Ehevertrag jedoch können sich die Eheleute im Todesfall ihre gesamte Errungenschaft zuweisen, also das gesamte während der Ehe aufgebaute Vermögen. Der überlebende Partner muss lediglich das Eigengut mit anderen Erbberechtigten teilen. Je nachdem, wie sich das eheliche Vermögen zusammensetzt, ist allenfalls der Wechsel zum Güterstand der Gütergemeinschaft in Erwägung zu ziehen.

Wissenswert

Wer den Partner auch im Erbrecht meistbegünstigen möchte, muss dies zusätzlich im Testament oder in einem Erbvertrag regeln

Zur Gütergemeinschaft wechseln

Bringt ein Partner sehr viel Eigengut in die Ehe ein, sollte das Paar prüfen, ob sich der Wechsel zum Güterstand der Gütergemeinschaft per Ehevertrag lohnt. Dadurch wird das Eigengut zu einem grossen Teil zu Gesamtgut.

Bei einer Gütergemeinschaft muss der überlebende Ehegatte nicht nachweisen, was er ursprünglich in die Ehe eingebracht hat.

Stirbt nun ein Partner, steht dem Hinterbliebenen die Hälfte davon automatisch zu. In dem Ehevertrag können Sie dem überlebenden Partner das Gesamtgut sogar vollständig zuweisen – abzüglich der Pflichtteile von gemeinsamen und nicht gemeinsamen Nachkommen.

Bei einer Gütergemeinschaft muss der überlebende Ehegatte nicht nachweisen, was er ursprünglich in die Ehe eingebracht hat. Das ist ein Vorteil, da sich die Vermögen der Partner mit der Zeit vermischen, was eine Unterscheidung im Laufe der Ehejahre immer mehr erschwert.

Nutzniessung vereinbaren

Eine grosse Begünstigung erfahren hinterbliebene Ehegatten, wenn ihnen die Nutzniessung am gesetzlichen Erbanteil der gemeinsamen Kinder eingeräumt wurde. In diesem Fall erhält der überlebende Ehepartner die Hälfte des Erbes direkt als Eigentum. Die andere Hälfte verwaltet er für die Kinder. Die resultierenden Erträge – wie Zinsen, Mieteinnahmen und Dividenden – darf er als Nutzniesser behalten.

Wie setzen Sie ein Testament, einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag auf?

Begünstigungen können Sie in einem Testament, einem Ehevertrag oder einem Erbvertrag festhalten.

Ein eigenhändiges Testament setzt jeder Ehepartner für sich auf. Sogenannte Ehegattentestamente, die beide Partner gemeinsam verfassen, sind nicht zulässig. Das Testament muss von Ihnen handschriftlich verfasst werden und Ihren Willen unmissverständlich wiedergeben. Eine Beglaubigung durch ein Notariat ist nicht notwendig. Unter das Testament gehören die Angabe von Ort und Datum der Erstellung sowie Ihre eigene Unterschrift. Als Verfasserin oder Verfasser können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen oder ändern. Es gibt aber auch die Form des öffentlichen Testaments, bei der eine Urkundsperson und zwei Zeugen mitwirken müssen.

Im Gegensatz dazu wird ein Ehevertrag von beiden Ehepartnern und ein Erbvertrag von mehreren Parteien (zB. Ehepartner ohne Kinder / mit Kindern bei Erbverzicht beim Versterben des ersten Elternteils) unterzeichnet. Sie können darum auch nur mit dem Einverständnis der Beteiligten geändert oder aufgehoben werden. Beide Vertragsformen werden erst rechtsgültig, wenn Sie öffentlich beurkundet sind. Um dies zu erreichen, benötigen Sie die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars oder einer anderen vom Kanton bestimmten öffentlichen Urkundsperson, in deren Beisein die Beteiligten ihren Willen erklären und die Verträge unterschreiben. Beim Erbvertrag müssen auch noch zwei Zeugen mitwirken.
Ein Erbvertrag ist vor allem dann angezeigt, wenn die eigenen Kinder älter sind und auch deren Lebens- und Vermögenssituation geregelt ist.

Fazit

Wer sich rechtzeitig Gedanken über das eigene Erbe macht, kann die geliebte Partnerin oder den geliebten Partner auch für die Zeit nach dem eigenen Ableben absichern. Die Rechtsordnung bietet eine Reihe von güter- und erbrechtlichen Möglichkeiten, um die Ehegattin oder den Ehegatten im Todesfall finanziell zu begünstigen. Welche davon für Sie infrage kommen, hängt von Ihrer individuellen Familien- und Ausgangssituation ab. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine Fachperson einzubeziehen und betroffene Personen wie die Partnerin oder den Partner in die Planung einzuweihen, um Erbstreitigkeiten zu vermeiden.

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