Zuzug in die Schweiz: Wichtiges zur Vorsorge
Die Altersvorsorge ist ein zentrales Thema, wenn es um den Zuzug in ein neues Land wie die Schweiz geht. Informieren Sie sich deshalb am besten bereits vor Ihrer Einwanderung über das Schweizer Vorsorgesystem und seine Besonderheiten.
Inhalt:
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- Zuwanderer müssen sich frühzeitig mit dem 3-Säulen-System der Altersvorsorge in der Schweiz vertraut machen.
- Bereits erworbene Rentenansprüche aus dem Heimatland bleiben erhalten, wenn ein Sozialversicherungsabkommen zwischen dem Auswanderungsland und der Schweiz besteht.
- Neben den Säulen 1, 2 und 3, die auf Ihre finanzielle Absicherung im Alter abzielen, gibt es weitere, relevante Versicherungen.
- Zum Fazit
Insgesamt 181 553 Personen sind gemäss dem Bundesamt für Statistik 2023 zur ständigen ausländischen Wohnbevölkerung der Schweiz hinzugekommen (Zuzug). Gründe, in die Schweiz zu ziehen, gibt es viele. Der häufigste ist jedoch der Wunsch, in der Schweiz zu arbeiten. Mit dem Zuzug erhalten Einwanderer viele Rechte, haben selbstverständlich aber auch Pflichten.
Das Vorsorgesystem in der Schweiz basiert auf drei Säulen. Es umfasst die obligatorische staatliche und berufliche Vorsorge sowie die freiwillige private Vorsorge. Diese drei Säulen sind aufeinander abgestimmt, ergänzen sich und leisten finanzielle Unterstützung bei Invalidität, Pensionierung oder im Todesfall.
1. Säule: staatliche Vorsorge
Wer in der Schweiz erwerbstätig ist, muss ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahres Beiträge in die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHV) – auch 1. Säule genannt – einzahlen. Hierfür werden 5,3 Prozent des Bruttolohnes direkt einbehalten (Stand 2024). Der Arbeitgeber stockt diese Zahlung um den gleichen Betrag auf.
Die Finanzierung der staatlichen Vorsorge erfolgt nach dem Prinzip des Umlageverfahrens. Neben den Altersleistungen werden auch die Risiken Invalidität und Tod abgedeckt. Die Höhe der AHV-Altersrente ist abhängig von der Anzahl der Beitragsjahre und der jeweiligen Beitragshöhe.
Für Selbstständige ist die Beitragshöhe vom Einkommen abhängig. Ab einem Erwerbseinkommen von 58 800 Franken beträgt der Beitragssatz 10 Prozent des Gesamteinkommens (Stand 2024).
- Zugezogene werden automatisch in der staatlichen Vorsorge versichert.
Wer aus dem Ausland in die Schweiz zieht, ist – wie alle Schweizerinnen und Schweizer – bis auf wenige Ausnahmen automatisch in der AHV obligatorisch, also pflichtversichert. Beitragspflichtig sind Personen zwischen dem 21. Lebensjahr (bei Erwerbstätigkeit ab dem 18. Lebensjahr) und dem Rentenalter. Frauen können in der Schweiz mit 64 Jahren in den Ruhestand gehen, Männer mit 65 Jahren. Ab 2025 wird das Referenzalter für Frauen schrittweise von 64 auf 65 Jahre angehoben, sodass ab 2028 das Referenzalter auch für Frauen bei 65 liegt. - Bei der Einwanderung in die Schweiz teilt die Zentrale Ausgleichsstelle AHV/IV eine lebenslange AHV-Nummer zu, die als Sozialversicherungsnummer dient.
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2. Säule: berufliche Vorsorge
Arbeitnehmer, die pro Jahr mehr als 22 050 Franken (Stand 2024) verdienen, müssen vom Arbeitgeber obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert werden. Abhängig von Alter, Lohn und Pensionskasse wird ein bestimmter Prozentsatz vom Gehalt abgezogen. Auch der Arbeitgeber leistet dazu einen Beitrag .
Die berufliche Vorsorge ist ein persönliches Sparguthaben, das verzinst wird. Über den aktuellen Stand des Guthabens und die möglichen Leistungen bei Alter, Invalidität oder Tod informieren der jährlich ausgestellte Pensionskassenausweis sowie das Reglement. Mittlerweile bieten viele Pensionskassen auch ein Online-Portal an, über das man mittels eines eigenen Benutzerkontos Zugriff auf seine Daten erhält.
Um die berufliche Altersvorsorge aufzubessern, können auch freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse geleistet werden. Durch diese sogenannten «Einkäufe in die Pensionskasse» lassen sich Steuern sparen, da sie grundsätzlich vom steuerbaren Einkommen absetzbar sind.
Für Zugezogene, die noch nie einer Pensionskasse angehört haben, gilt eine Obergrenze: In den ersten fünf Jahren dürfen sie jährlich maximal 20 Prozent des versicherten Einkommens freiwillig einzahlen und steuerlich geltend machen. Falls Sie der Quellensteuer unterliegen und weniger als den im Kanton festgelegten Schwellenwert verdienen (i.d.R. 120 000 Franken Bruttojahreslohn), ist das nur möglich, wenn Sie ein ordentliches Steuererklärungsverfahren beantragen. Ob sich dies lohnt, muss individuell berechnet werden, da dies eine Tarifänderung zur Folge hat und Sie neu der ordentlichen Besteuerung unterliegen und nicht mehr der Quellensteuer.
Wissenswert
Die Pensionskasse ist an den Arbeitgeber gebunden. Bei einem Jobwechsel innerhalb der Schweiz muss in der Regel auch die Pensionskasse gewechselt werden. Das angesparte Guthaben, die sogenannte Freizügigkeitsleistung, wird in diesem Fall an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Wer selbstständig tätig ist, kann freiwillig einer Pensionskasse beitreten.
3. Säule: private Vorsorge
Bei der privaten Vorsorge handelt es sich um die individuelle und eigenverantwortliche Vorsorge. Sie ist aufgeteilt in die gebundene Vorsorge (Säule 3a) und die freie Vorsorge (Säule 3b).
Einzahlungen in die Säule 3a sind steuerbegünstigt und profitieren von Vorzugszinsen. Wer einer Pensionskasse angehört, kann Einzahlungen in die Säule 3a bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 7056 Franken (Stand 2024) vom steuerbaren Einkommen abziehen. Erwerbstätige ohne Pensionskasse sind berechtigt, bis zu 20 Prozent ihres Nettoerwerbseinkommens, höchstens jedoch 35 280 Franken (Stand 2024), pro Jahr in die Säule 3a einzuzahlen. Auch hier ist ein Steuerabzug für quellenbesteuerte Personen mit einem Einkommen von weniger als dem kantonalen Schwellenwert (i.d.R. 120 000 Franken Bruttojahreslohn) nur mit dem Antrag auf ein ordentliches Steuererklärungsverfahren möglich.
Mit der freien Vorsorge, der Säule 3b, lassen sich die private Altersvorsorge flexibel ausbauen und der gewünschte Lebensstandard auch nach der Pensionierung halten. Ob Leibrente, Aktien, Immobilien, Sparbuch oder andere Arten von Investitionen – die Wahl der Anlagenart steht jedem frei. Einzahlungen können in jeder beliebigen Höhe erfolgen, die Auszahlung ist nicht an die Pensionierung gebunden.
Auch Zugezogene können in die private Vorsorge investieren. Personen mit Niederlassungsbewilligung C werden wie Schweizer Bürger besteuert. Wer eine Aufenthaltsbewilligung B besitzt, unterliegt der Quellensteuer. Wer mit einer Person verheiratet ist, welche Schweizer Bürgerin oder Bürger ist oder die Aufenthaltsbewilligung C hat, wird wie eine Schweizer Bürgerin oder ein Schweizer Bürger besteuert. Besteuert werden das Erwerbseinkommen und Ersatzeinkünfte wie Invalidenrenten.
Jede erwerbstätige Person mit Wohnsitz in der Schweiz und einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen hat unabhängig von der Art der Besteuerung das Recht, mit der Säule 3a eine private Vorsorge aufzubauen. Quellenbesteuerte Personen mit einem Bruttolohn von weniger als dem kantonalen Schwellenwert (i.d.R. 120 000 Franken Bruttojahreslohn) müssen aber den möglichen Steuervorteil individuell prüfen.
Drei Säulen, ein Ziel: Überblick über die finanzielle Absicherung im Alter
Vorsorgesystem | Vorsorgesystem | 1. Säule: | 1. Säule: | 2. Säule: | 2. Säule: | 3. Säule: | 3. Säule: |
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Vorsorgesystem | Art der Vorsorgeversicherung | 1. Säule: | AHV > Alters- und Hinterbliebenenversicherung IV > Invalidenversicherung EL > Ergänzungsleistungen | 2. Säule: | BVG > Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge | 3. Säule: | Gebundene Selbstvorsorge (3a) Freie Selbstvorsorge (3b) |
Vorsorgesystem | Primäres Ziel | 1. Säule: | Existenzsicherung | 2. Säule: | Fortführung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise | 3. Säule: | Erfüllung zusätzlicher Bedürfnisse |
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Das Durchschnittsalter bei der Zuwanderung in die Schweiz liegt bei 30 Jahren. In der Regel haben die meisten zu diesem Zeitpunkt bereits Rentenansprüche in ihrem Heimatland erworben. Dass diese Ansprüche nicht verloren gehen, dafür sorgen Sozialversicherungsabkommen. Die Schweiz hat mit fast 50 Staaten weltweit ein solches Abkommen abgeschlossen. Sie verhindern, dass die Betroffenen bei internationalen Sachverhalten Nachteile erleiden, wie doppelte Beitragsbelastung oder Verlust von Ansprüchen, beispielsweise bei Rentenzahlungen, aber auch Vorruhestandsleistungen oder Leistungen für Hinterbliebene und Sterbegeld. Von besonderer Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die bilateralen Abkommen und Sozialversicherungsabkommen mit der EU und der EFTA.
Wer in einem Land der Europäischen Union gelebt, gearbeitet und/oder Sozialversicherungsbeiträge bezahlt hat, dem können der Aufenthalt, die Beschäftigungszeit oder die dort gezahlten Beiträge angerechnet werden. Dadurch erwirbt man Anspruch auf bestimmte Leistungen in der Schweiz. Bei einem Umzug innerhalb Europas schützen die geltenden Bestimmungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz die sozialen Versicherungsansprüche. Sie gelten für die Staatsangehörigen der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz.
Versicherungen auf einen Blick
Abhängig von der persönlichen und beruflichen Situation sowie den Vorsorgewünschen ist der Abschluss weiterer Versicherungen nicht nur ratsam, sondern kann sogar verpflichtend sein. Letzteres trifft beispielsweise auf die Krankenversicherung zu. Der Nachweis einer Krankenversicherung muss innerhalb von drei Monaten erbracht werden. Anders als beispielsweise in Deutschland beteiligen sich Schweizer Arbeitgeber meist nicht an den Prämien.
Vermieter verlangen manchmal eine private Haftpflichtversicherung und es empfiehlt sich daneben auch eine Hausratversicherung. Als Autobesitzer ist der Abschluss einer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zwingend. Überführen Sie Ihr Auto aus dem Heimatland, vergessen Sie nicht, die Einfuhr des Fahrzeugs anzumelden.
Haben Sie sich entschlossen, nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft in die Schweiz zu ziehen, so ist die Altersvorsorge nur ein Thema von vielen, mit denen Sie sich frühzeitig auseinandersetzen sollten. Informieren Sie sich am besten vor Ihrem Zuzug auch über das Schweizer Steuersystem und die allgemeine Versicherungspflicht. Nicht zuletzt ändert sich mit Ihrem Zuzug in die Schweiz auch Ihre finanzielle Situation. Damit verbunden lohnt es sich womöglich für Sie, einen direkten Ansprechpartner für Finanz- und Versicherungsfragen aller Art zu finden.
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