Inhalt:

  • Ehepartner und eingetragene Partner erhalten im Todesfall das 3a-Guthaben der verstorbenen Partnerin oder des Partners.
  • Die Ansprüche anderer Begünstigter können Sie teilweise selbst bestimmen.
  • Konkubinatspartner können sich gegenseitig begünstigen, auch wenn sie noch keine fünf Jahre zusammenleben.
  • Teilen Sie Ihrer Vorsorgeeinrichtung mit, wen Sie wie begünstigen wollen.
  • Zum Fazit
Älteres Paar schaut am Strand in den Sonnenuntergang (Rückenansicht)

Wer in der 3. Säule angespartes Vorsorgevermögen hinterlässt, kann nur bedingt entscheiden, wer es erhalten soll. Die Begünstigtenordnung lässt hier nur wenig Spielraum zu – doch es gibt ihn. Für alle Fälle ist es ratsam, dass Sie sich zu Lebzeiten darüber Gedanken machen.

Wie die gesetzliche Regelung aussieht

Mit dem Tod endet das Sparen in der freiwilligen Vorsorge und das angesparte Guthaben wird an die begünstigten Personen verteilt. Wer das ist, regelt die Begünstigtenordnung. Sie ist gesetzlich festgelegt. Von dieser Standardregelung können Sie individuell nur bedingt abweichen – auch wenn die irrige Annahme verbreitet ist, dies einfach per Testament bestimmen zu können.
Das Gesetz sieht vor, dass die Leistungen an erster Stelle und in voller Höhe diesen hinterbliebenen Personen zustehen:

1. Ehegattin/Ehegatte oder eingetragene Partnerin/eingetragener Partner

Gibt es keinen Ehepartner oder keine eingetragene Partnerin, wird das Vorsorgevermögen zu gleichen Teilen an Personen dieser zweiten Gruppe verteilt:

2. direkte Nachkommen,

  • natürliche Personen, die von der verstorbenen Person erheblich unterstützt worden sind, oder
  • die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder
  • die für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommt.

Finden sich auch in der zweiten Gruppe keine Begünstigten, kommen als nächste Begünstigte in dieser vorgesehenen Reihenfolge zum Zug:

3. Eltern

4. Geschwister

5. übrige Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens

Wie Sie Ihre Begünstigten in der Säule 3a durchsetzen

Diese gesetzliche Rangfolge der Begünstigten können Sie nur bedingt anpassen. Wenn Ihre Gattin oder Ihr Gatte Sie überlebt, können Sie beispielsweise nicht bestimmen, dass eine andere Person aus der Begünstigtenliste das Vorsorgeguthaben erhält. Was es stattdessen an Möglichkeiten der Gestaltung gibt, ist in einer Verordnung des Bundes festgehalten:

  • Sie können einen oder mehrere Begünstigte aus der zweiten Personengruppe (Nummer 2.) auswählen, um deren Ansprüche genau festzulegen. Verteilen Sie das Guthaben auf mehrere der dort genannten Personen, muss die Summe der einzelnen Anteile zusammen 100 Prozent ergeben.
  • Zudem können Sie die Reihenfolge der Begünstigten in der dritten Gruppe (Nummern 3. bis 5.) ändern und die jeweiligen Ansprüche formulieren.

Gibt es keine Begünstigten der ersten, zweiten oder dritten Gruppe, kann ein Guthaben der Säule 3a nicht ausgezahlt werden. Es verfällt. Eine einfache Vorkehrung dagegen ist es, unter den «übrigen Erben» eine Institution zu nennen, die im Fall des Falles begünstigt werden soll. Anders als bei den anderen möglichen Begünstigten können Sie hier etwa gemeinnützige Einrichtungen statt Personen bedenken.

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Welche Herausforderungen sich im Konkubinat ergeben

Ohne eigene Regelungen sind unverheiratete Paare beim Vorsorgevermögen gegenüber Ehepaaren im Nachteil. Kommt mangelndes Wissen über die Begünstigungsmöglichkeiten hinzu, sind Lebensgefährtinnen und -gefährten im Todesfall deutlich schlechter abgesichert.

Wissenswert

Sie können Ihre Partnerin oder Ihren Partner als begünstigte Person schriftlich bei der Vorsorgeeinrichtung melden. Wurde die Lebensgemeinschaft länger als fünf Jahre ununterbrochen geführt und gibt es keine bevorrechtigte Person (zum Beispiel Ehepartner), können Sie Ihr Guthaben vollständig Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner zuordnen.

Wenn Sie rechtzeitig aktiv werden, können Sie die Begünstigung auch dann erreichen, wenn Sie noch keine fünf Jahre zusammengelebt haben. Die Prüfung der Fünf-Jahres-Frist erfolgt im Zeitpunkt des Todes des Versicherten/Kontoinhabers.

Was die Erbrechtsreform in der 3. Säule verändert hat

Seit der Erbrechtsreform herrscht Klarheit: Alle 3a-Guthaben (Bank und Versicherung) von Verstorbenen fallen seit 2023 nicht in den Nachlass, sondern die Begünstigten haben einen gesonderten Anspruch gemäss der Begünstigtenordnung. Die Banken oder Versicherungen zahlen das Guthaben an die vorgesehenen Begünstigten aus, ohne dass Erben zustimmen müssen. Vorher galt dieses Verfahren nur für Konten und Fonds bei Versicherungen, nicht aber für Konten und Fonds bei Bankstiftungen. Die Gleichbehandlung aller 3a-Guthaben im Todesfall gilt nun seit 1. Januar 2023. Für die Berechnung der Pflichtteile werden solche Guthaben jedoch zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzugerechnet.

Bei der Auszahlung wird das Guthaben wie gehabt dem reduzierten Satz der Kapitalauszahlungssteuer unterworfen.

Wie klare Regelungen Erbstreitigkeiten verhindern

Es ist sinnvoll, wenn Sie den zulässigen Spielraum ausnützen und klarstellen, wem welche Ansprüche zustehen sollen. Ohne eigene Vorkehrung für den Todesfall kann es nämlich passieren, dass Ihr Vorsorgeguthaben an Begünstigte fliesst, die Sie gar nicht begünstigen wollen – zum Beispiel Ex-Ehepartnerinnen oder -partner. Oder es gehen diejenigen leer aus, die Ihnen mehr am Herzen liegen, zum Beispiel Ihre Lebensgefährtin oder Ihr Partner im Konkubinat. Oder es entstehen konkurrierende Ansprüche (zum Beispiel Kind vs. Lebenspartner), die Sie vermeiden wollen, weil sonst Konflikte und Rechtsstreitigkeiten drohen.

Es ist empfehlenswert, die Ansprüche von Erben und Begünstigten zu vergleichen, etwa im Rahmen der Vermögensweitergabe.

Die individuelle Begünstigung oder deren Änderung sollten Sie darum der Vorsorgeeinrichtung schriftlich mitteilen. Lassen Sie etwa Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner dort registrieren. Auch Personen, die Sie massgeblich finanziell unterstützt haben, können Sie Ihrem Anbieter zu Lebzeiten nennen. Viele halten dafür Formulare bereit, mit denen Sie klare Angaben für den Todesfall festhalten können.
Um Auseinandersetzungen zu vermeiden, sollten Sie auch die Ansprüche von Erben und Begünstigten vergleichen, etwa im Rahmen der Vermögensweitergabe. Ist das Vorsorgeguthaben gross und der Nachlass klein, kann es nämlich passieren, dass gesetzliche Erben ihre Pflichtteile aus dem Vorsorgekapital der Begünstigten beziehen wollen. Denn Säule-3a-Vermögen gehören, wenn auch nicht zum Nachlass, so doch zur «Pflichtteilsberechnungsmasse».

Pflichtteilsberechnungsmasse auf einen Blick

Durch die Pflichtteilberechnungsmasse wird der Wertanspruch, also der Pflichtteil der Kinder, der Ehegattin oder des Ehegatten am Erbe berechnet. Grundlage für diese Berechnung ist das gesamte vererbbare Vermögen der oder des Erblassenden zum Zeitpunkt ihres oder seines Todes. Um den Nettowert zu ermitteln, werden die Passiven, also die Schulden, von den Aktiven abgezogen. Zuwendungen sowie Versicherungsansprüche, die zu Lebzeiten gegolten haben, werden dem Nettonachlasswert hingegen angerechnet.

Welche Schritte Sie zur Begünstigung unternehmen sollten

Mit diesen Schritten können Sie Ihre individuelle Begünstigung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festlegen:

  • Informieren: Verschaffen Sie sich – am besten zusammen mit Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner – einen Überblick darüber, welche Folgen die gesetzliche oder eine mögliche individuelle Regelung für Sie haben.
  • Bestimmen: Treffen Sie eine Entscheidung, wen Sie wie begünstigen wollen.
  • Fixieren: Besorgen Sie sich bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung Formulare wie die «Begünstigtenerklärung»(PDF, 106 KB) oder verfassen Sie eine eigene schriftliche Erklärung und ein Testament.
  • Mitteilen: Teilen Sie Ihrer Vorsorgeeinrichtung Ihre Vorstellungen mit.
  • Prüfen: Versichern Sie sich, dass Ihre Begünstigtenordnung dem Gesetz entspricht.
  • Anpassen: Die von Ihnen festgelegte Reihenfolge der Begünstigten sollten Sie jedes Mal überprüfen, wenn sich Ihre Lebensumstände ändern.

Fazit

Auch wenn das Gesetz im Todesfall für die Verteilung des Guthabens der gebundenen Vorsorge nur wenig Spielraum lässt, empfiehlt es sich, diesen zu nutzen. Vor allem für Partnerinnen und Partner in Konkubinatsbeziehungen, deren gegenseitige gesetzliche Absicherung geringer ist als die von Ehepaaren, liegt der Handlungsbedarf in der Säule 3a auf der Hand. Ihre Vorsorgeeinrichtung hilft Ihnen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit das Guthaben im Fall des Falles rasch an die Hinterbliebene oder den Hinterbliebenen ausgezahlt werden kann.

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