Inhalt:

  • Die 1. Säule bildet die Grundlage der Altersvorsorge und sichert daneben auch Invalidität und Tod ab.
  • Das Guthaben in der 2. Säule wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aufgebaut.
  • Die 3. Säule setzt sich aus der gebundenen und der freien Vorsorge zusammen und liegt in der Eigenverantwortung jeder Person.
  • Zum Fazit
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1. Säule: Das leistet die staatliche Vorsorge

Die 1. Säule bildet die Grundlage des Schweizer 3-Säulen-Prinzips der Altersvorsorge und wird auch als staatliche Vorsorge bezeichnet. Sie besteht aus der AHV, also der Alters- und Hinterlassenenversicherung, und der Invalidenversicherung – auch IV abgekürzt. Mit ihnen legt der Schweizer Staat die Basis für die Existenzsicherung im Alter und die Absicherung bei Invalidität oder im Todesfall. Getragen wird die AHV/IV durch das solidarische Umlageverfahren. Die laufenden Renten werden demnach durch die gezahlten Lohnbeiträge der Erwerbstätigen finanziert. Reichen die Vorsorgeleistungen nicht aus für das Existenzminimum, kommen zusätzliche Ergänzungsleistungen, finanziert von Bund und Kantonen durch Steuergelder, zum Tragen.

Vermeiden Sie Beitragslücken

Auch wenn die AHV-Rente obligatorisch ist, fällt sie mit dem Eintritt in die Pensionierung nicht für jeden gleich hoch aus. Ursächlich hierfür können ein kurzzeitiger Wegzug aus der Schweiz, fehlende Beitragszahlungen während des Studiums oder eine Babypause sein. In dieser Zeit erhalten Sie in der Regel weniger bis keinen Lohn. Dies kann zu einem geringeren AHV-Durchschnittseinkommen sowie fehlenden Beitragsjahren führen, was sich direkt auf die zukünftige Rente auswirkt. Deshalb sollten Sie immer darauf achten, sogenannte Beitragslücken zu vermeiden. Bestehen solche Lücken, bedeutet dies pro fehlendes Beitragsjahr grundsätzlich eine Kürzung der Rente um 2,3 Prozent – und das dauerhaft.

Um eine Vollrente zu erreichen, müssen solche Beitragslücken ausgeglichen werden. In einigen Fällen ist bis zu fünf Jahre nach der Entstehung einer solchen Lücke eine Nachzahlung möglich.

Die volle Maximalrente liegt für Alleinstehende bei 2450 Franken und für Ehepaare bei 3675 Franken (Stand 2024) und wird ab einem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab 88 200 Franken erreicht. Der Blick auf die AHV-Durchschnittsrenten der Pensionierten zeigt: Sie liegen aktuell für Männer bei 1862 Franken und für Frauen bei 1883 Franken.

Die Reform AHV 21 auf einen Blick

Durch den demografischen Wandel ist die Finanzierung der AHV-Rente zunehmend in Gefahr. Um dies zu vermeiden und die Altersvorsorge auch in den kommenden Jahren zu sichern, haben Volk und Stände die Reform AHV 21 angenommen, die Anfang 2024 in Kraft trat. Folgende Massnahmen beinhaltet die Reform:

  • Sicherung der Finanzierung bis 2030
  • Angleichen des Referenzalters für Männer und Frauen auf einheitlich 65 Jahre
  • Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgenerationen (Jahrgänge 1961–1969) zur Abfederung des höheren Rentenalters
  • Flexible Bedingungen für den Bezug des Altersguthabens aus der 1. Säule zwischen 63 und 70 Jahren

Finanziert wird die Reform durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer und die zusätzlichen Beiträge, die durch die Erhöhung des Referenzalters entstehen.

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2. Säule: Das leistet die berufliche Vorsorge

Die zweite Säule – auch Pensionskasse oder BVG genannt – wird durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) geregelt. Sie ergänzt die AHV-Rente und soll gemeinsam mit ihr einen angemessenen Lebensstandard nach der Pensionierung aufrechterhalten.

Wie viel BVG-Rente Ihnen nach der Pensionierung aus dem angesparten Guthaben zusteht, wird mit dem sogenannten Umwandlungssatz ermittelt. Dieser liegt aktuell im Obligatorium bei 6,8 Prozent.

Als Faustregel gilt: Altersguthaben × Umwandlungssatz = jährliche Rente.

Sie befinden sich im Überobligatorium, wenn Ihre Pensionskasse bessere Leistungen als das gesetzliche Minimum bietet, beispielsweise wenn Sie jährlich mehr als 88 200 Franken verdienen. Bei Pensionskassen mit überobligatorischen Leistungen greift dann ein individueller Umwandlungssatz Ihrer Pensionskasse, der meist weit unter den 6,8 Prozent liegt. Genaue Informationen entnehmen Sie Ihrem Pensionskassenausweis oder erhalten Sie von der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers.

Mit dem Eintritt in die Pensionierung können Sie entscheiden, ob Ihr Altersguthaben monatlich als Rente, einmalig als Kapitalbezug oder in einer Mischform ausgezahlt werden soll. Der Kapitalbezug kann auch vor dem Eintritt ins Rentenalter als sogenannter Vorbezug erfolgen. Dies ist aber nur unter strikten Regelungen möglich und kann für Vorhaben wie für den Erwerb eines Eigenheims oder den Start in die Selbstständigkeit genutzt werden. Bei der Verwendung des Kapitals haben Sie also keinen vollkommen freien Handlungsspielraum.

Vermeiden Sie Deckungslücken

Das Alterssparen in der 2. Säule ist für alle Angestellten ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Lebensjahrs verpflichtend, sobald sie einen Mindestlohn von mehr als 22 050 Franken jährlich (Stand 2024) erhalten. Für die Risiken Tod und Invalidität ist man ab diesem Mindestlohn zudem bereits ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Lebensjahrs versichert. Durch Arbeitspausen, temporäre Teilzeitarbeit oder auch Lohnerhöhungen kann bei der Pensionskasse eine sogenannte Einkaufslücke entstehen, welche sich durch einen Pensionskasseneinkauf auffüllen lässt.

Wie hoch Ihr Potenzial für einen solchen Einkauf ist, können Sie dem Pensionskassenausweis entnehmen, den Sie jährlich erhalten. Jedoch lohnt sich ein solcher Ausgleich nicht für jeden und sollte erst getätigt werden, wenn Sie den jährlichen Maximalbetrag in die Säule 3a für Ihre Vorsorge eingezahlt haben. Zudem dürfen Sie nach einem Einkauf während dreier Jahre keine Kapitalbezüge tätigen, weil sonst der Steuervorteil rückwirkend wieder gestrichen wird. Damit sich der Einkauf in die Pensionskasse auch steuerlich für Sie auszahlt, sollten Sie sich beraten lassen oder mit Ihrer Vorsorgeeinrichtung alle offenen Fragen und Voraussetzungen klären.

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3. Säule: So sorgen Sie privat vor

Mit der dritten Säule haben alle Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen die Chance, zusätzliches Vorsorgevermögen in den Jahren ihrer Berufstätigkeit anzusparen und Vorsorgelücken im Ruhestand zu schliessen. Die 3. Säule teilt sich in die Säulen 3a und 3b auf, die sich vor allem in den steuerlichen Vorteilen und Reglementierungen unterscheiden. Die private Vorsorge ist freiwillig und die Einzahlung muss selbstständig organisiert werden. In der Säule 3a haben Sie beispielsweise die Möglichkeit, über eine Bank oder eine Versicherung vorzusorgen.

Beides hat Vorteile, die sich individuell auszahlen können. In der Säule 3a macht es beispielsweise Sinn, die Einzahlungen über mehrere Säule-3a-Konten zu verteilen, weil man damit bei der Auszahlung in unterschiedlichen Jahren in den meisten Kantonen steuerliche Vorteile hat.

Alle Unterschiede der Säulen 3a und 3b im Überblick:

Merkmal / Aspekt / Fragestellung

Merkmal / Aspekt / Fragestellung

Säule 3a

Säule 3a

Säule 3b

Säule 3b

Merkmal / Aspekt / Fragestellung

Wer kann vorsorgen?

Säule 3a

Personen mit einem AHV-pflichtigen Erwerbseinkommen

Säule 3b

Jede Person

Merkmal / Aspekt / Fragestellung

Wofür dient die Vorsorge?

Säule 3a

Private Altersvorsorge

Säule 3b

Für alle Wünsche und Zwecke

Merkmal / Aspekt / Fragestellung

Wie viel kann eingezahlt werden?

Säule 3a

Hier gilt ein Maximalbetrag: Für Angestellte 7056 Franken, für Selbstständige 35 280 Franken oder maximal 20 Prozent des jährlichen Nettoeinkommens (Stand 2024)

Säule 3b

Keine Vorgabe

Merkmal / Aspekt / Fragestellung

Ist ein Vorbezug möglich?

Säule 3a

Nur in Ausnahmen wie Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum oder Start in die Selbstständigkeit

Säule 3b

Keine gesetzlichen Einschränkungen

Merkmal / Aspekt / Fragestellung

Wann kann frühestmöglich ausgezahlt werden?

Säule 3a

Auszahlung erfolgt frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter oder – bei fortlaufender Erwerbstätigkeit – spätestens fünf Jahre danach

Säule 3b

Richtet sich nach den eigenen Bedürfnissen

Merkmal / Aspekt / Fragestellung

Gibt es Steuervorteile?

Säule 3a

Einzahlung bis zum Maximalbetrag kann vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden

Säule 3b

Bei Lebensversicherungen beschränkte steuerliche Vorteile

Fazit

Die drei Säulen sind die Grundpfeiler des Schweizer Vorsorgesystems und sollen den Lebensstandard in der Pensionierung sichern. Dies ist jedoch nicht automatisch gegeben. Schnell kann eine sogenannte Vorsorgelücke entstehen, die sich aus fehlenden Beitragszahlungen für die erste und die zweite Säule ergibt. Um den einstigen Lebensstandard zu erhalten, gilt es, diese zu schliessen, beispielsweise durch Einzahlungen in die Säule 3a.

Wissenswertes für Sie

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