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Für Frauen hat sich das Alter für einen abzugsfreien Bezug und die Flexibilität beim Abrufen der Altersrente geändert.

Seit dem 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen für den Rentenbezug der AHV. Für Frauen hat sich sowohl das Alter, ab dem ein abzugsfreier Bezug möglich ist, als auch die Flexibilität des Abrufs der Altersrente geändert. Hinzu kommen Anpassungen für Frauen in der AHV sowie Massnahmen zur sicheren Finanzierung bis zum Jahr 2030.

Was ist die AHV?

Die Alters­ und Hinterlassenenversicherung (AHV) wurde 1948 eingeführt und soll die finanzielle Existenzgrundlage im Alter und im Todesfall sichern. Zusammen mit der Absicherung durch die Invalidenversicherung (IV) und die Ergänzungsleistungen (EL), die bei Bedürftigkeit gezahlt werden, bildet die AHV die staatliche Altersvorsorge. Sie ist die 1. Säule im 3-Säulen-Prinzip der Schweizer Altersvorsorge.

Die AHV ist für alle obligatorisch, die in der Schweiz wohnen oder arbeiten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag (Erwerbstätige) oder 20. Geburtstag (Nichterwerbstätige).

Für die Abrechnung der AHV-Beiträge ist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin zuständig. Arbeitgebende und Angestellte teilen sich die Prämien und zahlen jeweils denselben Betrag. Die höchstmögliche AHV-Rente erhalten Sie bei einem durchschnittlichen Jahreseinkommen von knapp 90 000 Franken und lückenlosen Beitragsjahren. Sollten Sie etwa durch Auslandsjahre eine Weile keine AHV­Beiträge eingezahlt haben, ist innert fünf Jahren eine Nachzahlung möglich. Der Rentenbezug erfolgt nicht automatisch, sondern auf Antrag. Es genügt, wenn Sie sich 5–6 Monate vor Rentenbeginn an die Ausgleichskasse wenden.

Die staatliche Altersvorsorge beinhaltet solidarische Umverteilungen, etwa von Männern zu Frauen, von gut Verdienenden zu Personen mit niedrigem Einkommen sowie von geburtenarmen Jahrgängen zu Babyboomern. Das heisst, dass einige Bevölkerungsgruppen zugunsten anderer mehr in die AHV einzahlen, als sie von deren Leistungen profitieren.

 

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Die Änderungen durch die Reform der AHV im Detail

Die AHV funktioniert nach dem Umlageverfahren. Die aktuell berufstätige Generation finanziert unmittelbar die Rentnerinnen und Rentner. Die Beiträge werden direkt ausgezahlt, nicht angespart. Mit der demografischen Entwicklung verringert sich die Zahl der Einzahler und Einzahlerinnen im Verhältnis zu jener der Empfänger und Empfängerinnen seit Jahren. Im Jahr 1960 war das Verhältnis von Erwerbstätigen zu pensionierten Personen bei 6:1, aktuell ist das Verhältnis bei 4:1 und 2050 wird es voraussichtlich bei 2:1 sein.

Daraus entsteht ein Finanzierungsproblem, das ohne Anpassungen immer grösser wird. Diese Lücke ist ein Grund für die Reform AHV 21, die im Jahr 2022 per Volksabstimmung angenommen wurde.

Mit einer Reihe einzelner Massnahmen sollen die AHV-Finanzen bis zum Jahr 2030 gesichert werden. Die langfristigen, demografiebedingt zunehmenden Finanzierungsprobleme sind damit zwar nicht beseitigt. Die Massnahmen reduzieren aber die vorhandene Finanzierungslücke zwischen gegebenen Rentenversprechen und erwarteten Einnahmen um über ein Drittel. Das stabilisiert die AHV.

Vereinheitlichung des Referenzalters für Männer und Frauen

Das Kernelement der Reform ist die Harmonisierung des Referenzalters der Frauen mit demjenigen der Männer auf 65 Jahre. Der Begriff «Referenzalter» tritt an die Stelle des bisherigen «ordentlichen Rentenalters» und meint das erste mögliche Bezugsjahr für eine Vollrente. Mit dem Schritt von 64 auf 65 Jahre für Frauen wurde erstmals seit 25 Jahren diese Altersschwelle in der AHV erhöht.

Das Referenzalter der Frauen wird schrittweise erhöht. Die erste Anhebung um drei Monate erfolgt für die Frauen des Jahrgangs 1961 am 1. Januar 2025. Ein Jahr darauf folgt für die Frauen des Jahrgangs 1962 die nächste Erhöhung um drei Monate. Wiederum ein Jahr später kann der nächste Geburtsjahrgang mit 64 Jahren und neun Monaten ordentlich in Pension gehen. Ab Anfang 2028 und Jahrgang 1964 gilt für alle weiteren Geburtsjahrgänge das Referenzalter 65.

Referenzalter des Renteneintritts von Frauen nach Jahrgang

Geburtsjahrgang

Geburtsjahrgang

Referenzalter für den Renteneintritt

Referenzalter für den Renteneintritt

Geburtsjahrgang

1960

Referenzalter für den Renteneintritt

64 Jahre

Geburtsjahrgang

1961

Referenzalter für den Renteneintritt

64 Jahre + 3 Monate

Geburtsjahrgang

1962

Referenzalter für den Renteneintritt

64 Jahre + 6 Monate

Geburtsjahrgang

1963

Referenzalter für den Renteneintritt

64 Jahre + 9 Monate

Geburtsjahrgang

1964+

Referenzalter für den Renteneintritt

65 Jahre

Ausgleichsmassnahmen für Frauen in Übergangsjahrgängen

Die Geburtsjahrgänge 1961 bis 1969 bilden die sogenannte Übergangsgeneration. Für die ersten neun Neurentenjahrgänge sind Ausgleichsmassnahmen eingeführt worden, weil sich durch das geänderte Referenzalter oft die Lebensplanung ändert. Der Ausgleich betrifft Frauen mit Rentenbezug vor dem Referenzalter und mit regulärem Renteneintrittsdatum:

  • Früherer Vorbezug: Frauen der Übergangsgenerationen können ihre Rente bereits ab 62 Jahren (statt ab 63 Jahren bei Männern) in Anspruch nehmen und erhalten dabei zudem einen tieferen Kürzungssatz. Ab Jahrgang 1970 ist das erst mit 63 Jahren möglich.
  • Vergünstigter Vorbezug: Die Renten der frühzeitig pensionierten Frauen der neun Übergangsjahrgänge werden je nach Einkommen vor der Pensionierung weniger stark gekürzt.
  • AHV-Zuschlag bei regulärem Rentenantritt: Frauen der Übergangsjahrgänge, die mit dem jeweiligen Referenzalter die AHV beziehen, erhalten einen lebenslangen Zuschlag. Bei vollständiger Beitragsdauer beträgt dieser zwischen 13 und 160 Franken pro Monat. Die Höhe der Zuschläge variiert je nach Jahrgang und Einkommen: 160 Franken für Jahreseinkommen unter 58 800 Franken, 100 Franken für Einkommen zwischen 58 801 und 73 500 Franken, und 50 Franken für Einkommen über 73 501 Franken.

Rentenzuschläge für Frauen der Übergangsjahrgänge

Von der schrittweisen Anhebung des Referenzalters sind Frauen, die bald in Rente gehen, besonders betroffen. Daher erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 als Ausgleich lebenslange Rentenzuschläge.

Geburtsjahrgang

Geburtsjahrgang

Referenzalter für Renteneintritt

Referenzalter für Renteneintritt

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

Geburtsjahrgang

1961

Referenzalter für Renteneintritt

64 Jahre
+ 3 Monate

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

25 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

40 Franken

Geburtsjahrgang

1962

Referenzalter für Renteneintritt

64 Jahre
+ 6 Monate

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

50 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

80 Franken

Geburtsjahrgang

1963

Referenzalter für Renteneintritt

64 Jahre
+ 9 Monate

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

75 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

120 Franken

Geburtsjahrgang

1964

Referenzalter für Renteneintritt

65 Jahre

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

100 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

160 Franken

Geburtsjahrgang

1965

Referenzalter für Renteneintritt

65 Jahre

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

100 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

160 Franken

Geburtsjahrgang

1966

Referenzalter für Renteneintritt

65 Jahre

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

81 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

130 Franken

Geburtsjahrgang

1967

Referenzalter für Renteneintritt

65 Jahre

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

63 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

101 Franken

Geburtsjahrgang

1968

Referenzalter für Renteneintritt

65 Jahre

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

44 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

71 Franken

Geburtsjahrgang

1969

Referenzalter für Renteneintritt

65 Jahre

Monatlicher Rentenzuschlag (in % des Grundzuschlags)

25 %

Rentenzuschlag pro Monat (Beispiel für durchschnittliches Jahreseinkommen < 58 800 Franken)

40 Franken

Flexibler Rentenbezug: Pensionszeitpunkt frei wählbar

Gegenüber der vorherigen Bezugsregelung ist der Renteneintritt deutlich flexibler geworden. Statt nur ein oder zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter in Pension gehen zu können, ist es jetzt möglich, sich in jedem gewünschten Monat zwischen 63 und 70 Jahren pensionieren zu lassen. Zudem können Sie nun Teilrenten statt der kompletten AHV-Rente in maximal drei Schritten beziehen. Bei einer Pensionierung vor dem Referenzalter wird ein Abschlag vorgenommen, bei einem späteren Renteneintritt ein Zuschlag.

Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach 65

Die Reform AHV 21 setzt Anreize für ein längeres Erwerbsleben. Sie können beispielsweise nach dem Referenzalter Ihre Arbeitszeit reduzieren und das fehlende Einkommen durch einen Teil der Altersrente ausgleichen. Zudem können Erwerbstätige nach dem Referenzalter freiwillig auf den Freibetrag von 1400 Schweizer Franken verzichten, wodurch diese Einkünfte AHV-beitragspflichtig werden. Diese Beiträge werden auf Antrag für die Rentenberechnung berücksichtigt, was frühere Beitragslücken schliessen und die AHV-Rente erhöhen kann.

Wer nach dem 65. Lebensjahr weiterarbeitet und noch nicht 70 Jahre alt ist, kann ab 1. Januar 2024 eine Neuberechnung der Rente verlangen. Diese sollten Sie jedoch erst beantragen, wenn die Erwerbstätigkeit vollständig aufgegeben oder stark reduziert wurde, um die bestmögliche Rentenerhöhung zu erzielen.

So können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über das Referenzalter hinaus ihre Rente gezielt optimieren und sich finanzielle Vorteile verschaffen.

Zusatzfinanzierung der AHV durch die Mehrwertsteuer

Mit der Reform AHV 21 wird auch die Finanzierung der AHV gestärkt. Zur Zusatzfinanzierung ist die Mehrwertsteuer per 1. Januar 2024 angehoben worden. Der Normalsatz stieg – zeitlich unbegrenzt – von 7,7 auf 8,1 Prozent, der reduzierte Steuersatz von 2,5 auf 2,6 Prozent.

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Fazit

Was bedeutet die Reform für meine Rente? Diese Frage ist besonders wichtig für Frauen der Übergangsgeneration sowie für Personen, die weiterarbeiten möchten und entscheiden müssen, ob sie auf den Freibetrag verzichten wollen und wann sie eine Renten-Neuberechnung anfordern sollen. Auch die jüngeren Generationen sind von den Anpassungen wie dem geänderten Rentenalter und den Flexibilisierungen beim Vorbezug betroffen.

Auch wenn die Reform die Finanzlage der staatlichen Rente für die kommenden Jahre stabilisiert hat: Die Eigenverantwortung wird für die künftigen Pensionärinnen und Pensionäre immer wichtiger.

Ein umfangreicher Vorsorge-Check kann dabei helfen, sich einen guten Überblick über Ihre Situation zu verschaffen.

Wissenswertes für Sie

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