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Gelder der Säule 3a können für Wohneigentum genutzt werden. Wann und wie Sie Kapital der 3. Säule für Ihr Wohneigentum beziehen und verpfänden dürfen.
Inhalt:
Wem es in der Schweiz an Eigenkapital für den Erwerb der eigenen Immobilie fehlt, der kann Gelder der Säule 3a für Wohneigentum nutzen. Wie das möglich ist und was es bei der Verpfändung und beim Bezug von Guthaben aus der Säule 3a zu beachten gibt, lesen Sie in diesem Artikel.
Im Rahmen der Wohneigentumsförderung (WEF) ist es möglich, Gelder aus der Altersvorsorge für das Eigenheim zu nutzen. Mindestens 20 Prozent des Kaufpreises der Immobilie sind aus Eigenmitteln zu leisten. Dazu kann beispielsweise die gebundene private Vorsorge, die Säule 3a, beansprucht werden.
Der Einsatz von Kapital aus der 3. Säule ist möglich bei der Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, der Renovation oder dem Umbau des Eigenheims sowie bei der Amortisation einer bestehenden Hypothek. Für Wohneigentum können Gelder aus der Säule 3a entweder vorbezogen oder verpfändet werden. Die Säule 3a darf im Zuge der Wohneigentumsförderung alle fünf Jahre angetastet werden. Eheleute oder eingetragene Partner/innen werden in dieser Regelung einzeln betrachtet, da sie unabhängig voneinander Anrecht auf ihr Kapital haben.
Das Gesetz erlaubt den Bezug von Geldern der Säule 3a im Rahmen der Wohneigentumsförderung, bei neuer Selbstständigkeit, beim Auswandern, für einen Einkauf in die Pensionskasse oder im Falle des Bezugs einer Invalidenrente. Teilbezüge des Guthabens aus der Säule 3a sind bis fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters möglich. Danach kann nur das gesamte Vermögen auf einmal aus dem 3. Säule Vorsorgekonto oder -depot geltend gemacht werden. Die regelmässigen Einzahlungen können – bis zum gesetzlichen Maximalbetrag – sowohl beim Vorbezug als auch bei der Verpfändung weiterhin getätigt werden. Bei der Auszahlung der Gelder werden Steuern erhoben.
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Bei einem Vorbezug von Geldern aus der Säule 3a kann das vorhandene Kapital zu Teilen oder vollständig bezogen werden. Der Vorbezug unterliegt im Gegensatz zum Bezug bei der 2. Säule (Pensionskasse) keinem Mindestbetrag. Das vorbezogene Guthaben kann zur Deckung der geforderten Eigenmittel bei der Aufnahme einer Hypothek hinzugezogen werden.
Zudem ist es möglich, durch das erhöhte Eigenkapital die Hypothek zu senken. Dadurch reduzieren sich auch die Hypothekenzinsen. Mit einer kleineren Hypothek und tieferen Hypothekenzinsen sind allerdings auch weniger Steuerabzüge möglich.
Bei der Auszahlung wird das bezogene Kapital aus der Säule 3a zu einem reduzierten Satz und getrennt vom übrigen Einkommen versteuert. Alle Auszahlungen, die in einem Jahr getätigt wurden, werden dabei zusammengezählt – in den meisten Kantonen auch diejenigen von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen. Bei der Besteuerung von Vorsorgegeldern zeigen sich grosse regionale Unterschiede. In manchen Kantonen sind die Steuern bis zu dreimal höher als in anderen.
Für die ganze Schweiz gilt: Nach einem Bezug der Gelder aus der Säule 3a sind im Gegensatz zum Bezug der 2. Säule keine Rückzahlungen möglich. Es kann weiterhin jährlich nur der gesetzliche Maximalbetrag eingezahlt werden. 2023 sind das 7’056 Franken. Erwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen im Jahr 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens bzw. maximal 35’280 Franken (Stand 2023) einzahlen. Je mehr Geld aus der gebundenen privaten Vorsorge entnommen wird, desto kleiner fällt das angesparte Guthaben für die Zeit der Pensionierung aus.
Eheleute können Vorsorgegelder der 3. Säule unabhängig voneinander für Wohneigentum beanspruchen. Bedingung für den Bezug von Geldern aus der Säule 3a ist, dass die Liegenschaft zum Gesamteigentum der Eheleute gehört oder sie beide Miteigentümer/in des selbstbewohnten Eigenheims sind. Die Eheleute können ihre Bezüge so auf verschiedene Jahre aufteilen und damit je nach Kanton noch steuerlich profitieren.
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Bei der Verpfändung wird das Kapital aus der Säule 3a nicht ausgezahlt, sondern zugunsten einer Hypothek an die Bank verpfändet. Durch die Verpfändung wird zusätzliches Fremdkapital ermöglicht. Aufgrund der höheren Hypothek fallen wiederum mehr Schuldzinsen an, die der Schuldner bzw. die Schuldnerin von den Steuern abziehen kann.
Bei der Verpfändung wird das Geld aus der Säule 3a nicht direkt ausgezahlt, sondern bleibt auf dem Konto oder Depot. Somit steht im Alter ein höheres Kapital zur Verfügung. Das verpfändete Vorsorgeguthaben verbessert die Tragbarkeit des Kreditnehmers bzw. der Kreditnehmerin und dient der kreditgebenden Bank als Sicherheit. Es wird nur im Falle einer Pfandverwertung angetastet. Dann kann die Bank das Geld aus der Vorsorge pfänden. Die Pfandverwertung tritt nur ein, wenn die Zinszahlungen der Hypothek nicht mehr geleistet werden können.
Sowohl beim Vorbezug als auch bei der Verpfändung von Guthaben aus der Säule 3a für Wohneigentum spielen Vorteile und Risiken eine wichtige Rolle.
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| Vorbezug Kapital Säule 3a | Vorbezug Kapital Säule 3a | Verpfändung Kapital Säule 3a | Verpfändung Kapital Säule 3a |
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| Vorteile | Vorbezug Kapital Säule 3a | + höheres Eigenkapital + tiefere Hypothek + kleinere Hypothekenzinsbelastung | Verpfändung Kapital Säule 3a | + höheres Fremdkapital möglich + reduzierte Steuerbelastung durch höhere Hypothekenschulden + Altersguthaben wird nicht geschmälert + Verzinsung des Kapitals in der 3. Säule läuft weiter |
| Risiken | Vorbezug Kapital Säule 3a | - bezogenes Kapital muss versteuert werden - geringere Steuerabzüge - keine Rückzahlung möglich - tieferes Kapital bei Pensionierung | Verpfändung Kapital Säule 3a | - höhere Zinslast - nur möglich, wenn Tragbarkeit bei höheren Zinsen gewährleistet ist - Risiko der Pfandverwertung |
Kapital aus der 2. und 3. Säule für Wohneigentum kombinieren
Guthaben aus der Säule 3a wird häufig als erste Quelle zur Leistung der Eigenmittel für Wohneigentum eingesetzt, sofern andere Mittel – zum Beispiel Sparguthaben oder Schenkungen – nicht genügen bzw. nicht möglich sind. Wenn das Kapital aus der 3. Säule nicht ausreicht, werden in vielen Fällen zusätzlich Gelder aus der Pensionskasse für Wohneigentum genutzt.
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