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Das sollten Konkubinatspaare wissen
Das Konkubinat ist gesetzlich nicht geregelt. Lesen Sie, warum unverheiratete Paare einen Konkubinatsvertrag und weitere schriftliche Abreden schliessen sollten.
Inhalt:
Das Zusammenleben im Konkubinat mag sich für Paare wenig von einer Beziehung in eingetragener Partnerschaft oder der Ehe unterscheiden. Rechtlich bestehen jedoch grosse Unterschiede. Damit diese sich nicht nachteilig auswirken, sollten unverheiratete Paare aktiv werden und einige Punkte für sich regeln. Wir zeigen, welche unbedingt dazugehören.
«Konkubinat» ist kein rechtlicher Begriff und nicht klar definiert. Gemeint ist ein Paar, das zusammenlebt, ohne eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen zu sein. Beide Beteiligten bilden eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft. Das heisst, sie leben in einem gemeinsamen Haushalt und unterstützen sich gegenseitig – nur eben ohne Trauschein oder Partnerschaftsurkunde. Das Konkubinat ist eine weit verbreitete Form des Zusammenlebens.
Unterschiede zwischen Konkubinat, eingetragener Partnerschaft und der Ehe für alle?
Das Konkubinat ist im Gesetz nicht spezifisch geregelt. Das ist ein grosser Unterschied gegenüber den beiden anderen Formen des Zusammenlebens: der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft. Grundsätzlich gilt, dass Regelungen für Eheleute und eingetragene Partnerinnen und Partner nicht für Konkubinatspaare gelten.
Die Folgen zeigen sich in vielen Lebensbereichen, von der Steuererklärung über das Adoptionsrecht bis hin zum Erbfall.
Grundsätzlich können Konkubinatspaare die gesetzlichen Freiräume als Chance zur Selbstgestaltung nutzen. Sie können also selbst Regelungen für sich treffen, die individuell passen.
Dass sie rechtlich gesehen weiter als Einzelpersonen betrachtet werden, bietet für Partnerinnen und Partner im Konkubinat gewisse Vorteile. Steuerlich ergibt sich beispielsweise aus der Abgabe von zwei einzelnen Steuererklärungen statt einer gemeinsamen regelmässig ein Progressionsvorteil. Die Abgaben bei Einkommens- und Vermögenssteuer fallen oftmals tiefer aus.
Auch bei der AHV-Rente sind Konkubinatspaare gegenüber Ehepaaren in gewisser Weise im Vorteil. Erstere beziehen zwei Einzelrenten, während Letztere mit der Ehepaarrente maximal 150 Prozent einer Einzelrente beziehen können. Der Unterschied gegenüber der Ehepaarrente kann für Konkubinatspaare im Maximalfall eine um 33 Prozent höhere Rente sein.
Das Konkubinat birgt gleichzeitig aber auch Risiken. Anders als in einer Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft sind die Partnerinnen und Partner in einem Konkubinat gesetzlich nur wenig geschützt. So besteht keine gesetzliche gegenseitige Pflicht zu Beistand, Treue oder Unterhalt. Das Konkubinat hat zudem keinen Einfluss auf die Eigentumsverhältnisse oder die Schulden.
Es besteht auch keine gegenseitige finanzielle Absicherung im Todesfall durch Erbteile und Witwenrente. Nach aussen gibt es auch keine grundsätzliche Vertretungsbefugnis – selbst dann nicht, wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner urteilsunfähig ist.
Kinder verheirateter Eltern und Kinder unverheirateter Eltern sind zwar grundsätzlich gleichgestellt. In einigen Bereichen gibt es aber Unterschiede. So ist für die rechtsgültige Vaterschaft im Konkubinat eine Erklärung des Partners oder ein Gerichtsentscheid nötig – anders als in der Ehe. Hinzu kommen rechtliche Nachteile gegenüber verheirateten Paaren, etwa beim Adoptionsrecht.
Mit dem kostenlosen UBS Vorsorge-Check erhalten Sie einen fundierten Überblick über Ihre aktuelle finanzielle Situation. Damit haben Sie die Basis, Ihre private Altersvorsorge zu optimieren oder auszubauen.
Was muss im Konkubinat geregelt werden?
Gerade weil es für vieles im Konkubinat keine gesetzlichen Regeln gibt, sollten Paare diesen Freiraum auch nutzen, um das Zusammenleben in einem Konkubinatsvertrag zu regeln. So können unter anderem der Unterhaltsbeitrag, die Aufteilung der gemeinsamen Haushaltskosten, die Beiträge an das gemeinsame Konto und die Aufgabenverteilung vertraglich vereinbart oder Vollmachten erteilt werden. Darüber hinaus sollten Sie sich auch mit dem Vorsorgeauftrag, den Testamenten, einem Erbvertrag und der Begünstigungsordnung bei der Pensionskasse oder der Freizügigkeitseinrichtung beschäftigen. Letztere sehen beispielsweise gesetzliche Leistungen für Konkubinatspaare vor.
Bedenken Sie, dass Sie diese Dokumente und Erklärungen regelmässig überprüfen und bei Bedarf anpassen sollten.
Einen gemeinsamen Haushalt statt zwei Einzelhaushalte zu führen, bietet Konkubinatspaaren bei Versicherungen häufig Sparmöglichkeiten. Legen Sie Hausrat-, Rechtsschutz- und Haftpflichtversicherungen zusammen, statt Einzelverträge weiterzuführen.
Besonders wenn Kinder aus der Partnerschaft hervorgegangen sind oder im Haushalt leben, können Absicherungen wie für den Todesfall eine Überlegung wert sein.
Wenn ein Paar im Konkubinat gemeinsam eine Hypothek aufnimmt, haften beide auch gemeinsam für Schuld und Zinsen. Nicht nur als Vorsorge für den Trennungsfall ist ein schriftlicher Vertrag sinnvoll, um Konflikten vorzubeugen. Beim Erwerb im Miteigentum bestimmen Sie, wer welche Quote am Eigentum hält, wie viel Eigenkapital jeder einbringt und zu den Investitionen und Unterhaltskosten beiträgt. Bewahren Sie die Belege langfristig auf. Ist nichts dokumentiert, gelten grundsätzlich die im Grundbuch eingetragenen Quoten.
Wer die Wohnung oder das Haus nach einer Trennung übernimmt, ist prinzipiell verpflichtet, die Ex-Partnerin oder den Ex-Partner auszuzahlen. Ist dies nicht möglich, bleibt in der Regel nichts anderes übrig, als die Immobilie zum Verkauf zu stellen.
Die AHV zahlt hinterbliebenen Konkubinatspartnerinnen und -partnern keine Witwen- oder Witwerrente aus.
Für die Pensionskassen ist keine gesetzliche Regelung hinsichtlich Hinterlassenenleistungen vorhanden. Massgebend ist das entsprechende Pensionskassen-Reglement: Häufig entrichten Pensionskassen an Hinterbliebene bei gemeinsamen Kindern eine Rente. Sind keine Kinder vorhanden, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Häufig kann eine entsprechende Regelung wie folgt aussehen: Eine Lebensgemeinschaft muss seit mindestens fünf Jahren bestanden haben oder es muss eine finanzielle Abhängigkeit vom Partner vorliegen. Klären Sie bei Ihrer Pensionskasse ab, welche Bedingungen für eine Todesfallleistung erfüllt sein müssen. Zudem kann eine schriftliche Mitteilung in Form einer Begünstigungserklärung an die Kasse nötig sein.
Auch die freiwillige Vorsorge ist wichtig, etwa durch Einzahlungen in die Säule 3a (UBS Vorsorgekonto / UBS Vorsorgedepot). Diese sind steuerbegünstigt und dienen der langfristigen Absicherung – auch des Partners und der Kinder. Allerdings bleiben die Gelder der Säule 3a grundsätzlich bis zur Pensionierung gesperrt. Auch bei der Säule 3a müssen Sie für die Todesfallleistung Ihre Partnerin oder Ihren Partner als begünstigte Person angegeben haben. Häufig muss die Meldung vor dem Tod gemacht werden.
Auch jenseits der 2. und 3. Säule ist es ratsam, eine gemeinsame finanzielle Basis zu schaffen. Erstellen Sie beispielsweise einen Sparplan für die Anschaffung langfristiger Güter.
Wird einer von beiden Beteiligten im Konkubinat erwerbsunfähig, geht die Leistung der Invalidenversicherung direkt an die erwerbsunfähige Person. Dafür ist eine Erwerbsunfähigkeitsrente empfehlenswert. Erwerbsunfähigkeit nach einem Unfall ist durch die Unfallversicherung (UVG) vergleichsweise gut abgedeckt.
Im Konkubinat sollten Sie miteinander besprechen, wie Sie damit umgehen wollen, wenn einer von Ihnen beiden urteilsunfähig wird. Hier bietet der Vorsorgeauftrag Abhilfe und erlaubt es der Partnerin oder dem Partner, wenn nötig Vertretungshandlungen vorzunehmen. Zusätzlich empfiehlt sich eine Patientenverfügung. Darin halten Sie fest, wie Sie zu medizinischen Behandlungsfragen stehen, für den Fall, dass Sie urteilsunfähig werden.
Im Lauf der Zeit ändern sich womöglich Ihre Wünsche. Überprüfen Sie darum diese Dokumente regelmässig und passen Sie sie entsprechend an.
Zunächst fällt im Konkubinat automatisch der Kindsmutter das Sorgerecht zu. Um auch den Vater gleichermassen mit einzubeziehen, muss dieser auf dem Zivilstandsamt die Vaterschaft anerkennen und eine gemeinsame Erklärung zur elterlichen Sorge abgeben.
Unverheiratete Eltern schliessen nach der Geburt in der Regel einen Unterhaltsvertrag, der den Unterhalt, das Sorge- und das Besuchsrecht regelt. Er ist der KESB vorzulegen, die das Kindeswohl zum Massstab nimmt. Einigen sich unverheiratete Eltern auch nach einer Trennung nicht über das Sorgerecht, Betreuungsanteile und weitere Regelungen für ihr Kind, entscheidet die KESB darüber.
In der Babypause ist der betreuende Teil des Konkubinats weniger oder gar nicht erwerbstätig und zahlt folglich weniger Beiträge in die AHV ein. Im Gegensatz zu Ehepaaren ist hier jeder Partner selbst verantwortlich, Lücken zu vermeiden. Ein Nachteil, der sich durch private Vorsorge mindern lässt.
Als Konkubinatspartnerin oder -partner haben Sie keinen gesetzlichen Erbanspruch. Sie können Ihre Partnerin oder Ihren Partner aber im Testament für die freie Erbquote einsetzen. Wie hoch diese ist, hängt von der Quote der Erben ab, die mindestens ihre Pflichtteile erhalten. Der Pflichtteil entspricht einem Bruchteil des gesetzlichen Erbteils. Wird er durch ein Testament unterschritten, können die betroffenen Erben ihn einklagen.
Jenseits dieser Pflichtteile können Sie Vermögensteile ganz nach Ihren Vorstellungen vererben. Für eine Begünstigung Ihrer Konkubinatspartnerin oder Ihres Partners bedarf es eines Testaments oder Erbvertrags. Dabei können in einigen Kantonen hohe Erbschaftssteuern anfallen.
Existiert kein Testament, wird das Erbe entsprechend dem gesetzlichen Erbteil aufgeschlüsselt. Sind keine Erben vorhanden, fällt die Erbschaft in der Regel an den Staat.
Ergänzend zum Konkubinatsvertrag sind also Testamente sinnvoll, in denen sich die Beteiligten gegenseitig begünstigen. Beachten Sie dabei unbedingt die Formvorschriften, sonst entfaltet das Testament keine Wirkung. Zum Beispiel: Ein gemeinsames Testament ist nicht zulässig. Jeder im Konkubinat muss sein eigenes Testament schreiben.
Ein Erbvertrag, in dem pflichtteilsgeschützte Erben zugunsten der Konkubinatspartnerin oder des Konkubinatspartners teilweise oder ganz auf ihre Ansprüche verzichten, schafft zusätzliche Sicherheit. Auch hier sind die Formvorschriften einzuhalten. Es ist sinnvoll, dass Sie all diese Erklärungen regelmässig überprüfen und bei Bedarf anpassen.
Wenn die 1. und die 2. Säule nicht genügen, um Ihren gewünschten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, müssen Sie zusätzlich sparen. Finden Sie jetzt heraus, wie viel.
Der Konkubinatsvertrag
Am besten regeln Sie die wichtigsten finanziellen Belange in einem Konkubinatsvertrag. Damit können Sie individuelle Vereinbarungen treffen. Im Konkubinatsvertrag halten Sie zum Beispiel fest, wer wie viel zu den Lebenshaltungskosten beisteuert.
Ausserdem notieren Sie darin Absprachen für den Trennungsfall, also beispielsweise, was mit den gemeinsam angeschafften Gütern oder der Wohnung geschieht, falls man sich wider Erwarten trennt. Besonders wichtig sind Vereinbarungen darüber, wer die Verantwortung und die Kosten für die Kinder übernimmt.
Was geschieht, wenn sich das Konkubinat auflöst?
Eine Trennung im Konkubinat benötigt keine Formalitäten. Ein gesetzlicher Schutz für die beiden Beteiligten besteht nicht. Wurde ein Konkubinatsvertrag geschlossen, der die Trennung regelt, gelten dessen Bestimmungen, sofern sie rechtsgültig sind. Wurde kein solcher Vertrag geschlossen, kann das Ex-Paar in einem Auflösungsvertrag die Trennungsdetails nachträglich bestimmen und sich auf die Weise rechtlich absichern.
Zu beachten ist, dass gemeinsame vertragliche Verpflichtungen trotz Trennung weiterlaufen. So kann beispielsweise eine gemeinsam gemietete Wohnung auch nur gemeinsam gekündigt werden. Der Auszug eines Partners ändert an der Mithaftung für die Miete erst einmal nichts.
Können sich die Ex-Partnerin und der Ex-Partner nicht auf eine gütliche Aufteilung des Vermögens, des Hausrats oder eine Unterhaltsregelung einigen, bleibt ihnen nur, eine gerichtliche Entscheidung zu suchen. Ein solcher Klageweg kostet Zeit, Geld und Nerven. Es ist deshalb zu empfehlen, vorab eine aussergerichtliche Lösung zu suchen.
Im Falle einer Trennung sollten Sie beachten, dass keine gesetzlichen Ansprüche auf Unterhalt oder andere Unterstützung zwischen den Beteiligten bestehen.
Das Leben im Konkubinat ist mit der Gründung eines gemeinsamen Haushalts leicht einzurichten. Damit der weitere Verlauf ebenfalls gut funktioniert, sollten Konkubinatspaare unbedingt selbst Regeln für sich treffen und festhalten. Konkubinatsvertrag, Erbvertrag und Testament dienen der gegenseitigen Absicherung. Vorausschauende Vereinbarungen sind auch wichtig, um im möglichen Trennungsfall unnötige Konflikte oder den Gang vors Gericht zu vermeiden.
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