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Wer bereits in eingetragener Partnerschaft lebt, kann diese weiterführen, sie in eine Ehe umwandeln oder heiraten.

Mit der Gesetzesänderung «Ehe für alle» können sich nun auch gleichgeschlechtliche Paare zwischen ziviler Ehe und Konkubinat entscheiden oder ihre bisherige eingetragene Partnerschaft weiterführen. Eine solche neu einzugehen, ist hingegen keine Option mehr.

Neue eingetragene Partnerschaften sind seit 1. Juli 2022 nicht mehr möglich

Die «Ehe für alle» löst bei gleichgeschlechtlichen Paaren, die sich neu für einen Zivilstand entscheiden, die eingetragene Partnerschaft ab. Die gesetzliche Grundlage, die nach einer Volksabstimmung im Jahr 2021 geschaffen wurde, gilt seit 1. Juli 2022. Seitdem können keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr eingegangen werden.

Wer bereits in eingetragener Partnerschaft lebt, kann diese weiterführen, sie in eine Ehe umwandeln oder heiraten. Bei der Entscheidung, die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln oder nicht, sind rechtliche Unterschiede zu beachten, auch wenn diese nicht der alleinige Massstab für den gewählten Zivilstand sind.

Was ist eine eingetragene Partnerschaft?

Die «eingetragene Partnerschaft» ist ein gesetzlicher Rahmen für gleichgeschlechtliche Paare. Die Vereinbarung dieses Zivilstands vor einem Zivilstandsamt war Personen gleichen Geschlechts vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2022 möglich und stellte sie bis auf einige Bereiche der Ehe gleich.

Die Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft

Bis zum 1. Januar 2007 war gleichgeschlechtlichen Paaren nur das Leben im Konkubinat möglich. Im Vergleich damit hat die eingetragene Partnerschaft den Beteiligten vieles ermöglicht, das zuvor Ehepaaren vorbehalten war. Das gilt etwa für das Steuer-, das Unterhalts-, das Erb- und das Sozialversicherungsrecht.

Einige zivilrechtliche Unterschiede bestanden jedoch weiterhin. Die ordentliche Einbürgerung von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern wurde zwar schneller möglich. Die eingetragene Partnerschaft erlaubt jedoch nicht die erleichterte Einbürgerung, wie sie einer ausländischen Ehegattin oder einem ausländischen Ehegatten einer Person mit Schweizer Bürgerrecht zusteht.

Im Gegensatz zu Ehepaaren können eingetragene Partnerinnen und Partner gemeinsam keine Kinder adoptieren. Zudem stehen ihnen die Möglichkeiten der Fortpflanzungsmedizin nicht zur Verfügung. Für sie gilt zudem, sofern nichts anderes vereinbart ist, eine Regelung, welche dem Güterstand der Gütertrennung im Ehegüterrecht entspricht. Löst sich eine Ehe auf, sind Ex-Gattin und Ex-Gatte «geschieden», während ehemalige eingetragene Partner den Zivilstand «in aufgelöster Partnerschaft» erhalten.

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Von der eingetragenen Partnerschaft zur Ehe: umwandeln oder heiraten?

Gleichgeschlechtliche Paare, die in eingetragener Partnerschaft leben, sind weder verpflichtet, ihren Status zu ändern, noch ändert sich dieser automatisch. Wenn sie es jedoch wünschen, haben sie die Möglichkeit, die Ehe einzugehen. Dazu können sie entweder zivil heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln. Letzteres ist mit geringem Aufwand per gemeinsamer Erklärung beim Standesamt möglich. Die Gebühr beträgt 75 Franken. Den Kantonen steht es frei, wie dies beispielsweise im Kanton Zürich der Fall ist, auf diese Gebühr zu verzichten.

Im Gegensatz zur Heirat wird bei der Umwandlung die Dauer der eingetragenen Partnerschaft an die Dauer der Ehe angerechnet.

Im Ausland lebende Schweizerinnen und Schweizer wenden sich für die Umwandlung in eine Ehe an eine dortige schweizerische Vertretung.

Wie werden im Ausland eingetragene Partnerschaften oder Ehen in der Schweiz anerkannt?

Seit dem 1. Juli 2022 werden im Ausland gültig geschlossene gleichgeschlechtliche Ehen in der Schweiz grundsätzlich als Ehen anerkannt. Bis dahin war nur eine Anerkennung als eingetragene Partnerschaft möglich. Die Aktualisierung des Eintrags im schweizerischen Personenstandsregister kann bei der Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen des Heimatkantons beantragt werden.

Entspricht eine im Ausland begründete Partnerschaft derjenigen nach Schweizer Recht, sind die Möglichkeiten abhängig vom Zeitpunkt der Begründung:

  • Wurde die Partnerschaft vor dem 1. Juli 2022 im Ausland begründet, besteht die Möglichkeit, in der eingetragenen Partnerschaft zu verbleiben, sie in eine Ehe umzuwandeln oder eine Ehe zu schliessen.
  • Bei einer nach dem 1. Juli 2022 im Ausland begründeten Partnerschaft ist eine Umwandlung in eine Ehe nicht möglich. Es ist aber möglich, in der Schweiz eine Ehe zu schliessen.

Immer voraus geht die Prüfung, ob die im Ausland geschlossene Verbindung der Partnerschaft oder Ehe nach Schweizer Recht entspricht.

Was muss bei einer gleichgeschlechtlichen Ehe beachtet werden?

Beim Schritt von der eingetragenen Partnerschaft zur «Ehe für alle» ändert sich für die beteiligten Partnerinnen und Partner in vielen zivilrechtlichen Bereichen nichts, in anderen hingegen sehr viel.

«Heiratsstrafe» besteht unverändert

Die «Ehe für alle» beendet für gleichgeschlechtliche Paare zwar die zivilrechtliche Ungleichbehandlung. Wie alle Ehepaare sind sie jedoch steuerrechtlich von der sogenannten «Heiratsstrafe» betroffen.

Der Begriff umschreibt die Tatsache, dass die Einkommen des Ehepaars gemeinsam als Summe besteuert werden, was bei zwei ähnlich hohen Einkommen aufgrund der Steuerprogression in aller Regel zu einer deutlich stärkeren Belastung führt als bei Konkubinatspaaren. Diese versteuern ihre Einkommen einzeln. Da gleichgeschlechtliche Ehepaare vergleichsweise häufiger ähnlich hohe Arbeitspensen und Einkommen haben, als dies bei heterosexuellen Paaren der Fall ist, betrifft die «Heiratsstrafe» sie besonders. Diese besteht bei den Bundessteuern und in den meisten Kantonen. Ihre Abschaffung wird seit Jahren diskutiert.

Ein ähnliches Phänomen gibt es im Übrigen auch bei der AHV-Rente: Zusammengerechnet dürfen die beiden Einzelrenten eines Ehepaares nur 150 % der Maximalrente betragen. Ist die Summe höher, werden die beiden Einzelrenten entsprechend gekürzt.

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Fazit

Der Schritt zur «Ehe für alle» bringt für gleichgeschlechtliche Paare nicht so viele Änderungen mit sich, wie einst der Sprung vom Konkubinat zur eingetragenen Partnerschaft. In vielen Bereichen – etwa im Steuer- und im Erbrecht – ändert sich für die Paare nichts. Dennoch hat sich mit dem 1. Juli 2022 in einigen Bereichen Wichtiges getan. Die neuen Regeln und Optionen betreffen vor allem Paare mit Kinderwunsch, Einbürgerungsbegehren und die Güterstandsregelung.

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