Ordentliche Pensionierung: Kündigung und Vorgehen
Sie erreichen bald das Referenzalter und möchten Ihren Ruhestand antreten? Erfahren Sie, welche Massnahmen Sie für die ordentliche Pensionierung selbst ergreifen müssen und welche Unterstützung Sie erhalten.
Inhalt:
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- Wenn Ihr Arbeitsverhältnis zum Referenzalter nicht vertraglich endet, müssen Sie es für die Pensionierung kündigen.
- Die AHV-Rente erhalten Sie erst nach Anmeldung.
- Vor dem Bezug des Pensionskassenguthabens haben Sie die Wahl: Kapital, Rente oder eine Mischvariante?
- Prüfen Sie bei Guthaben in Säule 3a, ob die Staffelung des Bezugs steuerliche Vorteile für Sie hat.
- Alternativen zur ordentlichen Pensionierung sind die Früh-, Teil- und die aufgeschobene Pensionierung.
- Zum Fazit
Viele nehmen an, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn sie das Referenzalter erreichen – dem ist aber nicht so. Erwerbstätige können zwar die ordentliche Pensionierung antreten, sobald sie ins AHV-Rentenalter gelangen. Sie müssen es aber nicht, sondern können auch weiterarbeiten. Darum endet das Arbeitsverhältnis meist nicht automatisch.
Schauen Sie im Arbeitsvertrag und Betriebsreglement nach, was in Ihrem Fall vereinbart wurde oder in Ihrem Unternehmen üblich ist. Angestellte bei staatlichen Betrieben werden meist automatisch in den Ruhestand verabschiedet. Für alle ohne eine vertragliche Regelung gilt: Um in Pension zu gehen, müssen Sie kündigen.
Durch eine Kündigung oder vertragliche Vereinbarung beenden Sie das Arbeitsverhältnis offiziell. Beachten Sie dabei die mögliche Kündigungsfrist. Der Kündigungstermin der ordentlichen Pensionierung ist das Ende des Monats, in dem Sie das Referenzalter erreicht haben. Die AHV-Rente kann im darauffolgenden Monat das erste Mal ordentlich ausgezahlt werden.
«Referenzalter» auf einen Blick
Das Referenzalter – früher als ordentliches Rentenalter bezeichnet – ist gesetzlich festgelegt. Es bestimmt, ab welchem Alter Versicherte ihre ordentliche Rente aus der staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beziehen können. Im Jahr 2024 beträgt das Referenzalter bei Männern 65 Altersjahre und bei Frauen 64.
Mit der Reform AHV 21, die seit dem 1. Januar 2024 in Kraft ist, wird es beim Referenzalter wichtige Änderungen geben, sodass ab dem Jahr 2028 für Frauen das gleiche Referenzalter wie für Männer (65 Jahre) gilt. Die Angleichung vollzieht sich ab 2025 schrittweise. Das Referenzalter von Frauen wird jedes Jahr um drei Monate erhöht. Frauen in der Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969 haben Anspruch auf einen Rentenzuschlag. Dessen Höhe unterscheidet sich je nach Jahrgang und durchschnittlichem Einkommen. Er wird auch nach der Plafonierung bei Ehegatten ungekürzt ausbezahlt.
Alternativ können sich Frauen aus der Übergangsgeneration für einen tieferen Kürzungssatz beim Vorbezug der Rente entscheiden und damit auf den Rentenzuschlag verzichten.
Die AHV zahlt die Altersrente nicht automatisch aus, sondern erst bei Anmeldung. Den Bezug der AHV-Rente sollten Sie drei bis sechs Monate vor Antritt der Pensionierung bei der Ausgleichskasse anmelden, bei der Ihre Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet werden. Damit erhält die Ausgleichskasse alle nötigen Daten und die rechtzeitige Auszahlung wird sichergestellt. Das Anmeldeformular erhalten Sie online sowie bei den AHV-Ausgleichskassen und deren Zweigstellen.
Wie Sie Ihre AHV-Rente berechnen
Wie hoch Ihre Altersrente ist, wird anhand der Beitragsdauer und der Höhe Ihres Einkommens berechnet. Bei vollständiger Beitragsdauer, also der lückenlosen Einzahlung der AHV-Beiträge ab dem 21. Lebensjahr bis zum Referenzalter, erhalten Sie eine AHV-Vollrente. Ob diese die maximale Höhe erreicht, hängt unter anderem von Ihren im Lauf des Erwerbslebens gezahlten Beiträgen ab. Für Einzelpersonen beträgt im Jahr 2024 die volle Mindestrente 1225 Franken und die volle Maximalrente 2450 Franken pro Monat. Ehepaare im Ruhestand erhalten gemeinsam höchstens 150 Prozent der Maximalrente von Einzelpersonen (Plafonierung). Dies entspricht aktuell 3675 Franken pro Monat.
Bei unvollständigen Beitragsjahren wird keine Voll-, sondern eine Teilrente ausgezahlt. Je mehr Beitragsjahre Ihnen fehlen, desto niedriger wird diese Teilrente ausfallen. Ein kostenloser Auszug aus Ihrem individuellen Konto verrät Ihnen, ob Beitragslücken bestehen.
Um sich einen Überblick über Ihre wahrscheinlichen Rentenansprüche zu verschaffen, können Sie eine kostenlose Rentenvorausberechnung bei den kontoführenden AHV-Ausgleichskassen bestellen oder irgendeine Ausgleichskasse damit beauftragen, für Sie sämtliche Kontoauszüge zu organisieren. Das ist insbesondere ratsam, wenn Sie einen ersten Annäherungswert Ihrer zukünftigen AHV-Rente bspw. für ein mögliches Budget im Ruhestand wünschen, oder bei der Planung eines Vorbezugs oder Rentenaufschubs. Wenig aussagekräftig ist eine Rentenvorausberechnung in jungen Jahren. Die Vorausberechnung der Altersrente fürs Referenzalter ist nicht verbindlich.
Habe ich eine Vorsorgelücke?
Wenn die 1. und die 2. Säule nicht genügen, um Ihren gewünschten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, müssen Sie zusätzlich sparen. Finden Sie jetzt heraus, wie viel.
Die berufliche Vorsorge der 2. Säule soll zusammen mit der 1. Säule rund 60 Prozent des zuletzt bezogenen Lohns ergeben, um den gewohnten Lebensstandard weiterführen zu können. Die massgeblichen Regeln finden Sie im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und im Reglement Ihrer Pensionskasse. So ist festgelegt, dass Pensionskassen das ordentliche Rentenalter abweichend vom Referenzalter bestimmen können. Manche gestatten bereits ab 58 Jahren einen Vorbezug. Für alle gilt, dass ein Vorbezug spätestens ab dem 63. Altersjahr möglich ist. Bei der Weiterarbeit bis zur Vollendung des 70. Altersjahres können Sie sich in jedem Fall weiterversichern lassen.
Sie sollten sich bereits frühzeitig Gedanken machen, ob Sie Ihr Altersguthaben aus der Pensionskasse als Rente oder Kapital oder als Kombination aus beiden beziehen möchten. Zur Bestimmung Ihrer BVG-Altersrente wird Ihr angespartes Guthaben mit einem Umwandlungssatz in eine jährlich gleichbleibende Altersrente umgerechnet. Wenn Sie sich für eine Barauszahlung entscheiden, müssen Sie dies rechtzeitig bei Ihrer Pensionskasse anmelden. Die Frist ist vom Reglement abhängig und kann bis zu drei Jahre vor der Pensionierung betragen. Wer nichts dergleichen beantragt, erhält eine monatliche Rente.
Um den Bezug der Rente vorzubereiten, kontaktieren manche Kassen die Versicherten oder ihren Arbeitgeber einige Monate vor Erreichen des Referenzalters. Andere Pensionskassen erwarten, dass der Arbeitgeber den Rentenantritt seiner Beschäftigten übermittelt. Dazu ist Ihr Arbeitgeber aber nicht verpflichtet. Wenden Sie sich am besten frühzeitig vor Pensionsbeginn an Ihre Personalabteilung oder Pensionskasse.
Die freiwillige Altersvorsorge besteht aus der gebundenen Vorsorge der Säule 3a und der freien Vorsorge der Säule 3b. Eine ordentliche Auszahlung aus der Säule 3a ist altershalber frühestens fünf Jahre vor Erreichen des Referenzalters und grundsätzlich spätestens zum Referenzalter möglich – ausser Sie bleiben weiterhin erwerbstätig. In dem Fall kann der Bezug bis ins Alter von 70 Jahren aufgeschoben werden, und es können weiterhin Beiträge geleistet und von den Steuern abgezogen werden. Kontaktieren Sie dazu Ihre Bank oder Versicherung, bei der Sie die 3. Säule führen.
Ein 3a-Guthaben kann nur als Ganzes als Kapital bezogen werden. Dabei wird eine Kapitalauszahlungssteuer fällig.
Wissenswert
Es ist in den meisten Kantonen steuerlich von Vorteil, mehrere 3a-Konten zu führen und diese über verschiedene Steuerjahre verteilt aufzulösen. Diese Staffelung des Bezugs bricht die Progression der Steuer. Dieser ist übrigens auch der Kapitalbezug aus der Pensionskasse unterworfen, deshalb macht es oftmals Sinn, die Säule 3a nicht im gleichen Jahr wie die Pensionskasse zu beziehen.
Mit der Vorbereitung Ihrer ordentlichen Pensionierung sollten Sie nicht erst beginnen, wenn das Referenzalter naht. Beachten Sie die folgenden Schritte.
Der ordentliche Ruhestand kommt nicht überraschend. Doch anders als Ihr Geburtstag, mit dem Sie das Referenzalter erreichen, beginnt die Pensionszeit nicht von allein. Damit Sie nicht überrascht werden, wenn die Pensionierung ansteht, und alles reibungslos in Ihrem Sinne läuft bei AHV, Pensionskasse und weiteren Vorsorgeguthaben, sollten Sie sich rechtzeitig mit dem Übergang befassen. Unsere Expertinnen und Experten unterstützen Sie gerne dabei.
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