Tücken des Testaments
Planen Sie, ein Testament aufzusetzen, sollten Sie sich früh mit den Bestimmungen auseinandersetzen. Auch Gesetz und Form sind zu beachten.
Im Testament können Sie Erben einsetzen, Vermächtnisse anordnen, Teilungsvorschriften erlassen oder Vor- und Nacherben bestimmen. Die Planung des Nachlasses ist aber voller Fallstricke, die es zu beachten gilt.
Besteht Regelungsbedarf?
Besteht Regelungsbedarf?
Zunächst sollten Sie sich fragen, ob ein Testament überhaupt nötig ist. Dies ist der Fall, wenn
- Sie die gesetzliche Erbfolge abändern möchten.
- Sie jemandem einen Teil Ihrer Erbschaft, einen bestimmten Gegenstand oder Betrag zuwenden wollen.
- die Zuteilung der Vermögenswerte bei Ihnen liegen soll.
- Sie im Konkubinat oder einer sogenannten Patchwork-Familie leben.
- Sie für die Erbteilung einen unabhängigen Willensvollstrecker einsetzen möchten.
Tücken bei der Formulierung
Tücken bei der Formulierung
Die Formulierungen
- «Ich setze X und Y als Erben für je 50 000 Franken ein» und
- «Ich richte X und Y je ein Vermächtnis von 50 000 Franken aus»
scheinen Ihnen identisch? Nicht ganz: In der ersten Variante können die beiden genannten Personen eine Erbenstellung erhalten. Da alle Erben der Teilungsvereinbarung zustimmen müssen, kann dies die Abwicklung erschweren (bspw. wenn die Erben nicht kooperieren oder im Ausland wohnen).
Achtung Erbschaftssteuer
Achtung Erbschaftssteuer
Als tückisch kann sich auch die Erbschaftssteuer erweisen: Besonders beim Vermächtnis wertvoller Gegenstände an nicht mit dem Erblasser verwandte Personen sind die kantonal unterschiedlichen Erbschaftssteuern meist erheblich. Unter Umständen ist der Empfänger Ihres teuren Gemäldes gar nicht in der Lage, die geschuldete Steuer zu bezahlen.
Vorversterben der begünstigten Person
Vorversterben der begünstigten Person
Sterben eingesetzte Erben vor dem Erblasser, fällt der Gegenstand in den Nachlass zurück. In diesem Fall geht der entsprechende Erbteil möglicherweise an gesetzliche Erben, die gar nichts hätten bekommen sollen.
Bestattungsanordnungen separat regeln
Bestattungsanordnungen separat regeln
Anordnungen für die Bestattung, wie etwa der Wunsch nach einer Erd- oder Feuerbestattung, gehören nicht ins Testament, sondern in ein separates Dokument.
Allgemein gilt
Allgemein gilt
Der Beizug einer Fachperson erscheint beim Verfassen eines Testaments in jedem Fall ratsam.
Das müssen Sie wissen
Das müssen Sie wissen