Vorsorge in der Teilzeitarbeit bei Frauen
Etwas kürzer treten im Job und dafür mehr Zeit für die Familie oder sich selbst haben: Teilzeit arbeiten klingt erst mal attraktiv und ist vor allem bei Frauen beliebt. Teilzeit hat aber auch Nachteile, besonders in der 2. Säule.
Inhalt:
Inhalt:
- Frauen arbeiten in der Schweiz überwiegend Teilzeit.
- Wer zu wenig verdient, zahlt nicht in die Pensionskasse ein.
- Der fixe Koordinationsabzug vom Teilzeiteinkommen verhindert hohe Sparbeiträge.
- Wird der Koordinationsabzug ans Teilzeitpensum angepasst, fallen die Beiträge an die Pensionskasse nicht zu tief aus.
- Beiträge, die Sie in die Säule 3a eingezahlt haben, können Sie steuerlich geltend machen.
- Zum Fazit
Die Anzahl der Frauen, die Teilzeit arbeiten, überwiegt in der Schweiz eindeutig gegenüber der Anzahl der Männer. Über 60 Prozent der erwerbstätigen Frauen arbeiten nicht Vollzeit. Das heisst, ihr Beschäftigungsgrad liegt unter 90 Prozent (Stand 2024). Innerhalb Europas sind es nur in den Niederlanden mehr Frauen (63,9 Prozent), die Teilzeit beschäftigt sind.
Von den Männern in der Schweiz gehen nur 18,8 Prozent einer Teilzeitbeschäftigung nach. Somit sind fast drei Viertel all derer, die in der Schweiz ihre Arbeitszeit reduziert haben, Frauen. War früher vor allem die Betreuung der Kinder ein häufiger Grund, haben heute die Teilselbstständigkeit sowie Freizeitaktivitäten an Bedeutung gewonnen.
Dieser Trend hat Folgen für die Vorsorge. Verringerte Arbeitszeit heisst auch, ein geringeres Einkommen zu erzielen und weniger Beiträge an die AHV und die Pensionskasse zu zahlen. Um im Alter den gewohnten Lebensstandard halten zu können, ist es für Teilzeiterwerbstätige wichtig, Vorsorgelücken vorzubeugen.
Versichert in AHV und Pensionskasse
Obwohl sich die drei Säulen des Altersvorsorgesystems im Laufe der Zeit weiterentwickelt haben, bleiben sie vor allem auf Vollzeitarbeitende ausgerichtet. In der 1. Säule sind Teilzeitarbeiterinnen genauso pflichtversichert wie Vollzeitbeschäftigte. Das bedeutet: Wer in der Schweiz lebt oder erwerbstätig ist, zahlt in die AHV ein, bekommt aber durch die geringeren Einzahlungen – ebenso wie viele selbstständige oder nicht erwerbstätige Personen – nicht die Maximalrente von 2450 Franken pro Monat (Stand 2024). Oftmals reicht es dann nur für die minimale AHV-Rente von 1225 Franken pro Monat.
Grundsätzlich gilt die Versicherungspflicht auch für die 2. Säule, doch es gibt Besonderheiten, die vor allem Teilzeiterwerbstätige betreffen. Ein Unterschied ist das nötige Mindesteinkommen von 22 050 Franken (Stand 2024). Verdienen Sie weniger, werden Sie nicht automatisch versichert, ausser Ihr Arbeitgeber und dessen Pensionskasse versichert auf freiwilliger Basis auch tiefere Löhne. Sind Sie selbstständig erwerbend, können Sie sich unter Umständen bei der Pensionskasse Ihres Berufsverbandes freiwillig versichern.
Eine obligatorische Versicherung setzt neben dem Mindesteinkommen eine Beschäftigung voraus, die allgemein länger als drei Monate andauert. Die Leistungen der Pensionskasse im Alter sollen die AHV-Rente ergänzen. Ob das reicht, um im Ruhestand finanziell abgesichert zu sein, müssen Teilzeiterwerbstätige für sich selbst entscheiden.
Habe ich eine Vorsorgelücke?
Wenn die 1. und die 2. Säule nicht genügen, um Ihren gewünschten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, müssen Sie zusätzlich sparen. Finden Sie jetzt heraus, wie viel.
Bedeutung des Koordinationsabzugs
Der «Koordinationsabzug» ist ein wichtiger Richtwert zur Berechnung der Pensionskassenbeiträge. Er wird durch den Bundesrat festgelegt und beträgt 25 725 Franken (Stand 2024). Seine Funktion: Er soll die Beitragspflichten der 1. und der 2. Säule «koordinieren». Das bedeutet, dass Pensionskassenbeiträge nur für den Teil des Lohns gezahlt werden, der nicht schon in der AHV versichert ist. Um das zu erreichen, wird der Koordinationsabzug vom Bruttojahreslohn abgezogen. Was übrig bleibt, ist der «koordinierte Lohn», für den Beiträge an die Pensionskasse abgeführt werden.
Der Koordinationsabzug unterscheidet nicht zwischen Voll- und Teilzeit. Er wirkt sich umso stärker aus, je niedriger das Einkommen ist. Dementsprechend verkleinert er den versicherten Anteil des Jahreslohns deutlich.
Besondere Vorsicht ist bei mehreren Teilzeitarbeitsstellen geboten. Verdienen Sie beispielsweise in zwei Teilzeitjobs jeweils ausreichend hoch, um in der Pensionskasse aufgenommen zu werden, wird der Koordinationsabzug auch bei beiden Löhnen vorgenommen. Der koordinierte Lohn fällt dadurch meist niedrig aus.
Wenn Sie in keinem einzelnen Ihrer Teilzeitjobs die Eintrittsschwelle überschreiten, aber Ihr Gesamteinkommen höher ist, dann können Sie in eine Pensionskasse aufgenommen werden. Idealerweise wickeln Sie alle Teilzeiteinkommen über die Pensionskasse eines einzelnen Arbeitgebers ab und bitten die Kassen der anderen Arbeitgeber, die Beiträge dorthin abzuführen. Dann wird auch nur ein Koordinationsabzug vorgenommen.
Werden Teilzeitbeschäftigte nicht von der Pensionskasse aufgenommen, können sie sich der Stiftung Auffangeinrichtung BVG anschliessen. Der Koordinationsabzug erfolgt zudem bei den einzelnen Teilzeitarbeitgebern nicht vollständig, sondern nach dem Anteil an Ihrem Gesamteinkommen.
Um Vorsorgebeiträge zu leisten, die für den finanziell abgesicherten Ruhestand ausreichen, können Sie als Teilzeiterwerbstätige oder -erwerbstätiger folgende Schritte unternehmen.
Planen Sie Ihre Pensionierung frühzeitig
Wenn Sie an Ihren Ruhestand denken, stehen Sie vor einigen wichtigen Entscheidungen. Lassen Sie uns gemeinsam einen Plan aufstellen, ausgerichtet an Ihren individuellen Wünschen. Damit einer entspannten finanziellen Zukunft nichts im Weg steht.
Koordinationsabzug verringern
Möglicherweise können Sie den Koordinationsabzug bei Ihrer Pensionskasse verringern. Damit würden Sie verhindern, dass Ihre Beiträge an die Pensionskasse unverhältnismässig tief ausfallen. Manche Vorsorgepläne von Pensionskassen sehen in Absprache mit dem Arbeitgeber vor, den Koordinationsabzug oder auch die Eintrittsschwelle entsprechend dem Teilzeitgrad anzupassen.
Ein höherer koordinierter Lohn bedeutet höhere Beiträge und damit auch höhere Rentenansprüche. Gesetzlich sind Arbeitgeber und Pensionskassen zu der prozentualen Anpassung aber nicht verpflichtet. Welche Regelung bei Ihrer Kasse gilt, können Sie Ihrem Pensionskassenreglement entnehmen.
Arbeitspensum ausweiten
Liegt Ihr Arbeitspensum unter 50 Prozent, werden die Vorsorgeleistungen aus AHV und Pensionskasse Ihren finanziellen Bedarf im Alter wahrscheinlich nur zum Teil decken. Die Schweizerische Konferenz der Gleichstellungsbeauftragten (SKG) gibt darum die Empfehlung, es dauerhaft nicht unter 70 Prozent zu senken.
Beitragslücken vermeiden
Falls Ihnen Beitragsjahre in der AHV fehlen, können Sie die Beiträge in den fünf darauffolgenden Jahren nachzahlen. Fordern Sie dafür bei der Ausgleichskasse einen Auszug von Ihrem sogenannten individuellen Konto an. Für die Vollständigkeit der Beitragsjahre leisten Sie mindestens den Mindestbeitrag (2024: 514 Franken).
Eine bestehende Beitragslücke können Sie auch in der Pensionskasse verringern. Dazu tätigen Sie einen freiwilligen Einkauf. Die Höhe des Einkaufs ist allerdings begrenzt und hängt von Ihrem derzeit versicherten Lohn ab. Auch hier erfahren Sie bei den meisten Kassen im Pensionskassenausweis, was bei Ihnen möglich ist. Diese Einkäufe können Sie vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen, sofern Sie in den folgenden drei Jahren nach dem Einkauf keine Leistungen in Kapitalform beziehen.
Vorsorge in der 3. Säule
Ob angestellt oder selbstständig: Als Teilzeitarbeiterin oder -arbeiter können Sie die Möglichkeiten der Säule 3a für die freiwillige Vorsorge nutzen. Die einbezahlten Beiträge können Sie vom steuerbaren Einkommen desselben Jahres abziehen.
Wenn Sie einer Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen Sie bis zu 7056 Franken pro Jahr (Stand 2024) in die Säule 3a einzahlen. Teilzeiterwerbstätige, die keiner Pensionskasse angeschlossen sind, dürfen bis zu 20 Prozent ihres Nettoeinkommens einzahlen, maximal 35 280 Franken pro Jahr.
Ob Sie den Maximalbetrag einzahlen wollen, können Sie bei Banklösungen Jahr für Jahr selbst entscheiden. Schon ein monatlicher Dauerauftrag über 100 Franken stellt einen erfolgreichen Anfang dar. Verpasste Einzahlungen können Sie aktuell nicht in einem anderen Jahr nachholen.
Teilzeit zu arbeiten und eine grundlegende Vorsorge fürs Alter zu betreiben, schliessen sich nicht aus. Die niedrigeren Einkommen erschweren den Teilzeiterwerbstätigen aber das Sparen für den Ruhestand. Hinzu kommen vor allem in der 2. Säule einige Regularien, die eine echte Hürde darstellen.
Umso mehr sollten Sie als Teilzeitarbeiterin oder Teilzeitarbeiter das Thema «Altersvorsorge» als wichtig erachten und gezielte Schritte unternehmen – von AHV über Pensionskasse bis Säule 3a.
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