Testament schreiben: Gründe und Regeln
Wenn Sie ein Testament schreiben, regeln Sie klar, was mit Ihrem Nachlass passiert. Lesen Sie hier, worauf Sie achten sollten.
In Ihrem Testament halten Sie fest, wer Ihren Nachlass erhalten soll. Je nach familiärer Situation sind Sie dabei nur teilweise frei: Sind Sie nicht verheiratet, müssen Sie einzig das geltende Erbrecht berücksichtigen, dass für nahe Angehörige Pflichtteile vorsieht. Bei Verheirateten legt zudem das eheliche Güterrecht fest, wie viel der vorhandenen Güter der Ehepartnerin oder dem Ehepartner zustehen.
Ein Testament setzen Sie idealerweise möglichst früh auf: So ist es im Fall der Fälle vorhanden, Ihr Nachlass wird so aufgeteilt, wie Sie es wünschen, und Sie lassen Ihre Angehörigen nicht im Ungewissen.
Ein weiteres Argument, demnächst ein Testament aufzusetzen oder ein bestehendes nochmals zu prüfen, ist das revidierte Erbrecht, das Anfang 2023 in Kraft tritt: Der Pflichtteil der Kinder wird von 75 auf 50% reduziert und jener der Eltern entfällt komplett.
Was Sie im Testament regeln können
Was Sie im Testament regeln können
In einem Testament lässt sich weitaus mehr regeln als nur die Anteile Ihres Nachlasses:
- Abgesehen von den gesetzlich festgelegten Pflichtteilen können Sie nach freiem Ermessen Erben einsetzen. Das können auch Vereine oder Stiftungen sein. Fehlen gesetzliche Erben wie auch ein Testament, geht Ihr Nachlass an den Staat.
- Sie bestimmen, wer welche materiellen Güter erhält. Die Zuschreibung eines besonders wertvollen Objektes, häufig eines Hauses, kann dazu führen, dass die bedachte Person andere Erbberechtigte auszahlen muss, wenn die übrigen Mittel im Nachlass nicht ausreichen.
- Einen bestimmten Gegenstand, einen Geldbetrag, ein Wohnrecht oder eine Rente können Sie auch in der Form eines Vermächtnisses einer Person zukommen lassen. So ist die bedachte Person nicht Teil der Erbengemeinschaft.
- Sind Sie verheiratet, können Sie eine Nutzniessung im Testament festschreiben und erreichen so, dass Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin eine Liegenschaft, Wertschriften oder Gegenstände lebenslang (oder bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, etwa bis zum Eintritt in ein Pflegeheim) nutzen kann, auch wenn die anderen Erben die Eigentümer der Vermögenswerte sind. Zu berücksichtigen ist, dass durch die Nutzniessung auch (finanzielle) Pflichten entstehen: von Einkommens- und Vermögenssteuern über Verwaltungskosten und Hypothekarzinsen bis hin zum Unterhalt eines Hauses.
- Ein im Testament eingesetzter Willensvollstrecker regelt alle notwendigen administrativen Belange und entlastet so die Erben. Ein Willensvollstrecker kann manchmal auch Konflikte verhindern.
- Sie können eine Person enterben, ihr also den Pflichtteil entziehen. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Umständen, etwa Verletzung familienrechtlicher Pflichten, möglich und sollte rechtlich abgeklärt werden, um eine (erfolgreiche) Anfechtung des Testaments zu verhindern.
Zwei übliche Formen für das Testament und eine für Notfälle
Zwei übliche Formen für das Testament und eine für Notfälle
Wie ein Testament verfasst werden soll, ist rechtlich klar geregelt. In erster Linie unterscheidet das Gesetz zwischen dem eigenhändigen und dem öffentlichen Testament.
Ersteres verfassen Sie selbst und können es auch jederzeit ändern oder widerrufen. Sie müssen dazu mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein.
Letzteres wird von einer Urkundsperson – häufig ein Notar, Regelungen und Kosten variieren von Kanton zu Kanton – unter Mitwirkung von zwei unabhängigen Zeugen verfasst. Sie erhalten so die Gewissheit, dass das Testament formal und inhaltlich richtig ist. Im Zweifelsfall können Sie ein eigenhändiges Testament von einer Urkundsperson überprüfen lassen.
In ausserordentlichen Umständen anerkennt das Gesetz auch ein mündliches Testament. Ausserordentliche Umstände sind solche, in denen der Erblasser nicht in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament einzurichten – primär bei Todesgefahr durch Krankheit, Unfall oder Krieg. Dazu muss der letzte Wille zwei unabhängigen Zeugen mitgeteilt werden, welche das Testament unmittelbar danach beim nächstgelegenen Gericht zu Protokoll geben.
Das sollten Sie beim eigenhändigen Testament beachten
Das sollten Sie beim eigenhändigen Testament beachten
- Die Bezeichnung «eigenhändig» legt es bereits nahe: Das Testament muss vollständig von Ihnen selbst handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet werden. Ein auf dem Computer oder der Schreibmaschine verfasstes Testament wird nicht anerkannt.
- Ein Testament gilt immer nur für eine Person. Das schweizerische Recht kennt keine gemeinschaftlichen Testamente, auch in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft muss somit jede Person selbst ein Testament verfassen.
- Setzen Sie das Wort «Testament» als Titel auf das Dokument.
- Fügen Sie Ihre Personalien möglichst vollständig auf: Vorname(n), Name, Geburtsdatum, Bürgerort.
- Widerrufen Sie sämtliche zuvor verfassten Testamente.
- Zu vererbende Gegenstände und Vermögenswerte sollten so klar und eindeutig wie möglich beschrieben werden.
- Bezeichnen Sie Erben, bedachte Personen oder begünstigte Institutionen möglichst vollständig mit Namen, Adressen und Geburtsdaten. Eine separate Adressliste ist für das Nachlassverfahren hilfreich.
- Bedenken Sie allenfalls die Teilungsvorschriften für bestimmte Nachlassobjekte wie Liegenschaften.
- Sie können auch bestimmen, wer erben soll, wenn von Ihnen begünstigte Erben bei Testamentseröffnung bereits verstorben sein sollten.
- Falls gewünscht, können Sie einen Willensvollstrecker benennen.
- Schliessen Sie Ihr Testament mit der Angabe von Ort und Datum sowie Ihrer Unterschrift ab.
- Was hingegen nicht in ein Testament gehört, sind Anforderungen zur Bestattung, da Testamente häufig erst danach gefunden oder geöffnet werden. Hierfür eignet sich die Patientenverfügung besser.
Und wenn Sie Ihre Meinung ändern?
Und wenn Sie Ihre Meinung ändern?
Ein Testament ist für Ihren Nachlass, aber nicht für die Ewigkeit gedacht. Ihr Wille kann sich ändern, eingesetzte Erben sind vielleicht nicht mehr am Leben oder das Erbrecht wird revidiert, wie beispielsweise per 1.1.2023. Daher sollten Sie Ihr Testament regelmässig, zum Beispiel alle fünf Jahre, überprüfen.
Änderungen oder Nachträge können auch im eigenhändigen Testament angebracht werden. Sie müssen die gleichen Vorgaben erfüllen wie das eigentliche Testament. Doch wenn Sie etwa Ihre Gemäldesammlung nicht mehr dem Neffen, sondern neu der Nichte vererben, wird der Neffe bei der Testamentseröffnung über die Änderung informiert. Auch eine Vielzahl von Änderungen sprechen für ein neues Testament, denn sie erschweren die Übersicht.
Wenn Sie ein neues Testament verfassen, dann müssen entweder alle bisherigen Testamente inklusive Kopien vernichtet werden oder Sie widerrufen im neuen Testament die vorher verfassten Versionen.
Konkubinat und gleichgeschlechtliche Partnerschaften
Konkubinat und gleichgeschlechtliche Partnerschaften
Das Partnerschaftsgesetz hat eingetragene gleichgeschlechtliche Paare in Bezug auf Erbquoten und Pflichtteile den heterosexuellen Ehepaaren gleichgestellt. Sie bezahlen somit auch keine Erbschaftssteuern, was in den meisten Kantonen auch für die Nachkommen gilt.
Das Konkubinat hingegen wird weder im ehelichen Güterrecht noch im Erbrecht berücksichtigt. Personen in einer Partnerschaft ohne Ehe oder Eintrag müssen daher gemeinsames Eigentum vertraglich regeln und allfällige Pflichtteile bei der Verfassung des Testaments berücksichtigen. Sie sind auch nicht von Schenkungs- und Erbschaftssteuer befreit.
Von der Aufbewahrung bis zur Vollstreckung
Von der Aufbewahrung bis zur Vollstreckung
Ein Testament soll nach einem Todesfall schnell aufgefunden werden können. Der sicheren wie auch angebrachten Aufbewahrung dieser Urkunde kommt daher eine besondere Bedeutung zu. Zu Hause kann es verloren gehen, ein Banksafe wird nach einem Todesfall gesperrt. Zwar ist jede Person, die ein Testament einer verstorbenen Person besitzt, dazu verpflichtet, es der Behörde einzureichen, doch ideal für die Aufbewahrung sind die amtlichen Stellen, die es in jedem Kanton gibt.
Im Testament bringen Sie Ihren letzten Willen zum Ausdruck, dieser muss allerdings nicht in jedem Fall befolgt werden: Ein Erbe kann ausgeschlagen werden, wenn etwa die bedachte Person befürchtet, dass die Schulden höher sind als das Erbe. Auch können sich die Erbenden einstimmig auf eine andere Verteilung einigen. Wenn es möglich ist, sollten Sie daher Ihren letzten Willen nicht nur im Testament festhalten, sondern ihn auch bei passender Gelegenheit den bedachten Personen mündlich mitteilen.