Inhalt:

  • Ohne Ehevertrag gilt für Ehepaare der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.
  • Bei einer Scheidung erhalten Sie in dem Fall Ihre Eigengüter und die Hälfte der Errungenschaft.
  • Die hälftige Aufteilung der in der Ehe gesparten Vorsorgegelder ist in der 1. und 2. Säule unausweichlich, anders als in der 3. Säule.
  • Mit einem Ehevertrag können Sie den Güterstand modifizieren oder zum Güterstand der Gütergemeinschaft oder Gütertrennung wechseln.
  • Zum Fazit
Älterer Herr arbeitet mit junger Frau an Werkbank.

Was gilt ohne Ehevertrag?

Für Ehepaare ohne Ehevertrag sieht das Gesetz den Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung vor. Dieser Güterstand unterscheidet zwischen der Errungenschaft und dem Eigengut jedes Ehegatten oder jeder Ehegattin und regelt, was zu welcher Vermögensmasse gehört.

Ein Teil dieses Vermögens ist während der Ehe entstanden, ein anderer wurde von den Ehepartnern in die Ehe eingebracht. Ersteres ist die «Errungenschaft», Letzteres ist das sogenannte «Eigengut». Eigengüter sind zudem Gegenstände, die dem ausschliesslichen persönlichen Gebrauch dienen, wie zum Beispiel Schmuck und Kleidung. Auch Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe erfolgen, sind Eigengüter.

Zur Errungenschaft zählen die Vermögenswerte, die ein Ehegatte oder eine Ehegattin während der Ehe erwirtschaftet. Es fliessen ein: Löhne, Erträge aus dem Eigengut (wie zum Beispiel Wertschriftenerträge), Leistungen der Sozialversicherungen. Auch Vorsorgegelder, die während der gemeinsamen Ehe angespart wurden, werden zur Errungenschaft gerechnet.

Teilung des Vermögens

Bei der Scheidung steht jedem sein Eigengut zu.

Anderes gilt für die Errungenschaft: Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen wird bei einer Scheidung hälftig geteilt. Das geschieht unabhängig davon, wie viel beide Personen dazu beigetragen haben.

Teilung der Vorsorgegelder

  • 1. Säule: Sämtliche Einkommen der Ehegatten auf dem individuellen Konto der AHV, die während der Ehe erzielt wurden, werden nach einer Scheidung hälftig auf beide verteilt. Ausgenommen sind dabei das Jahr der Heirat sowie der Scheidung. Dieses sogenannte Splitting sollte bei der AHV-Ausgleichskasse beantragt werden, ansonsten wird es – unter Umständen viele Jahre später – erst zum Zeitpunkt der Rentenberechnung automatisch durchgeführt.
  • 2. Säule: Auch die Pensionskassenguthaben, die während der Ehe entstanden sind, werden nach einer Trennung hälftig geteilt. Die Pensionskasse, bei der das Guthaben mehr gestiegen ist, erstattet entweder der Kasse der Partnerin oder des Partners den Differenzbetrag oder der Anteil fliesst auf ein Freizügigkeitskonto. Guthaben, das bereits vor der Heirat vorhanden war, bleibt inklusive Erträgen unangetastet. Auch freiwillige Einkäufe, die nachweislich aus Eigengut finanziert wurden, werden nicht geteilt. In den Vorsorgeausgleich werden Vorbezüge für Wohneigentum mit einbezogen, nicht jedoch Vorbezüge für eine Firmengründung. Seit 2017 kann das angesparte Vorsorgekapital anders aufgeteilt werden, um bestimmte Benachteiligungen zu vermeiden – etwa, wenn eine Partnerin oder ein Partner während der Ehe Betreuungsaufgaben übernommen hat oder wenn einer von beiden bei der Scheidung bereits pensioniert oder invalid ist. Weil der Vorsorgeausgleich in der 2. Säule eine komplizierte Sache sein kann, ziehen Sie dafür besser eine Fachperson hinzu.
  • 3. Säule: Sowohl Vorsorgegelder der Säule 3a als auch der Säule 3b werden standardmässig der Errungenschaft zugerechnet und folglich bei einer Scheidung hälftig aufgeteilt. Diese Regel können Sie jedoch ausser Kraft setzen, wenn Sie für Ihre Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren. Dann behalten beide nach der Scheidung genau das, was sie selbst angespart haben. Ob untereinander aufgeteilt oder voneinander getrennt: Das 3a-Vorsorgekapital bleibt auch nach der Scheidung gebunden.

Habe ich eine Vorsorgelücke?

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Warum ein Ehevertrag sinnvoll sein kann

Ein Ehevertrag ermöglicht es Ihnen als Paar, individuelle Regelungen für den Todesfall zu treffen. Auch wenn es völlig unpassend erscheinen mag, sich ausgerechnet vor einer Hochzeit Gedanken über eine mögliche Trennung zu machen, kann es sinnvoll sein, im Ehevertrag auch Regelungen für den Scheidungsfall vorzusehen. Sie können einen Ehevertrag aber auch später noch mit rückwirkender Geltung schliessen.

Auch die schwierige Frage, was mit Immobilien im Scheidungsfall geschehen soll, können Sie vorab im Ehevertrag beantworten. Wenn Sie als Eheleute gemeinsam Wohneigentum erworben und eine Hypothek aufgenommen haben, kann Ihnen eine vorausschauende Regelung bei einer Trennung einiges an zusätzlichem Ärger ersparen, wenn diese der Prüfung durch das Scheidungsgericht standhält.

Die gesetzlich vorgesehene Aufteilung der Vorsorgegelder, die während der Ehe in der 1. und 2. Säule angespart wurden, können Sie nicht mit einem Ehevertrag ändern. Anderes gilt hingegen für die Säule 3a: Entscheiden Sie sich im Ehevertrag für «Gütertrennung», gilt diese auch für Ihr Vorsorgekapital in der Säule 3a. Eine Scheidung berührt ihre individuell geführten 3a-Vorsorgekonten dann nicht.

Ein Ehevertrag ist nur gültig, wenn er öffentlich beurkundet wurde. Das bedeutet, dass eine kantonal dafür zuständige Urkundsperson mitwirken muss. In vielen Kantonen können Sie sich dafür an eine Notarin oder einen Notar wenden. Einmal erstellt, lässt sich der Ehevertrag nur noch mit der Zustimmung beider Vertragspartner ändern.

Diese alternativen Güterstände können Sie wählen

Mit einem Ehevertrag können Sie die Weichen anders stellen und von der gesetzlichen Regelung abweichen. Sie können die Errungenschaftsbeteiligung modifizieren oder den Güterstand der Gütertrennung oder den der Gütergemeinschaft wählen. Auf die Verteilung der Vorsorgegelder können Sie per Ehevertrag nur bei der Säule 3a und zwar durch Gütertrennung Einfluss nehmen.

Fazit

Ob Sie als Paar einen Ehevertrag abschliessen, ist ein persönlicher Entscheid. Bevor Sie sich dafür oder dagegen entscheiden, sollten Sie wissen, was die gesetzliche Regelung für Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet und welche Änderungen möglich sind. Der Beizug einer Fachperson ist ratsam. Je nach Ausgangslage kann eine individuelle Vorkehrung für den Scheidungsfall sinnvoll sein – gerade, wenn grosse Vermögenswerte in die Ehe eingebracht worden sind oder wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer sind.

Was die Aufteilung der Vorsorgegelder betrifft, bietet der Ehevertrag keine oder nur sehr eingeschränkte Gestaltungsmöglichkeiten. Hier sorgen Sie besser auf andere vorausschauende Weise vor, etwa indem Sie die Konsequenzen von freiwilligen Einzahlungen in die berufliche Vorsorge oder in die Gefässe der Säule 3a genau kennen.