Inhalt:

  • Liegen beide Gehälter der Teilzeitarbeit kumuliert über dem BVG-Minimum von 22 050 Franken (Stand 2024), können Sie sich freiwillig versichern.
  • Liegen beide Gehälter jeweils über dem BVG-Minimum, werden zwei Koordinationsabzüge fällig – dies gilt es zu vermeiden.
  • Freiwillige Pensionskasseneinkäufe oder das Sparen über die 3. Säule können dabei helfen, mögliche Vorsorgelücken aufzufüllen.
  • Zum Fazit
Lachende Frau sitzt mit Kopfhörern am Schreibtisch in einem Business Call.

Teilzeitarbeit wird bei vielen Schweizerinnen und Schweizern immer beliebter. 1990 lag der Anteil bei 25 Prozent, 2023 bereits bei 38 Prozent. Teilzeitarbeit wird besonders von Frauen häufig genutzt, um Beruf und Familie zu vereinbaren. Ganze 72 Prozent aller Teilzeitbeschäftigten in der Schweiz waren 2023 weiblich . Teilzeitarbeit bedeutet jedoch nicht immer, dass weniger Stunden gearbeitet werden. Viele Menschen teilen das Pensum einer Vollzeitstelle auf mehrere Beschäftigungen auf.

Häufig verursacht die Teilzeitarbeit eine sogenannte Vorsorgelücke, da das Gehalt verhältnismässig gering ausfällt. Diese Lücke kann vor allem in der 2. Säule gross werden, weil wenig bis gar kein Geld in die Pensionskasse einbezahlt wird. Denn: Nur ab einem Jahreseinkommen von 22 050 Franken (Stand 2024) pro Anstellung sind Sie obligatorisch versichert und zur Beitragszahlung verpflichtet. Bei allen darunterliegenden Beträgen hängt es davon ab, ob Ihr Arbeitgeber diese überobligatorische Versicherungsmöglichkeit anbietet. Erreichen Sie mit mehreren kleinen Arbeitspensen zusammen diesen Betrag, steht es Ihnen frei, sich zu versichern. Tun Sie dies nicht, macht sich das bei Ihrer späteren Rente bemerkbar.

Haben Sie durch Teilzeitarbeit bei mehreren Arbeitgebern also zwangsläufig finanzielle Nachteile im späteren Leben? Nicht unbedingt. Denn es gibt zahlreiche Regelungen, die auch bei Teilzeitarbeit die Einzahlung in die 2. Säule ermöglichen.

Wie steht es um Ihre Vorsorge?

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Fall 1: Beide Gehälter liegen kumuliert über 22 050 Franken

Sie haben zwei Arbeitsverträge und verdienen insgesamt mehr als das BVG-Minimum von 22 050 Franken im Jahr? Dann sind Sie trotzdem nicht obligatorisch versichert, da das Gehalt jedes Arbeitgebers getrennt berücksichtigt wird. Sie haben jedoch zwei Optionen, in einer Pensionskasse vorzusorgen.

Zum einen können Sie sich freiwillig bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichern. Diese wird vom Bund (Bundesamt für Sozialversicherungen) beaufsichtigt und ist damit beauftragt, die 2. Säule sinnvoll zu ergänzen.

In Rücksprache mit Ihren Arbeitgebern können Sie alternativ auch freiwillig beide Gehälter bei einer der Pensionskassen der beiden Arbeitgeber versichern. Diese Möglichkeit muss individuell geprüft werden . Bietet sich Ihnen diese Gelegenheit, sollten Sie sie in jedem Fall ergreifen, um die Vorsorgelücke so klein wie möglich zu halten. Diese wird wahrscheinlich ohnehin entstehen, falls Sie zwei niedrige Gehälter haben. Sie sollten Ihre Arbeitgeber unbedingt mit einbeziehen und über Ihre Schritte informieren. Denn nur so wird sichergestellt, dass diese verpflichtet werden, ihren Anteil an den Beiträgen zu zahlen.

Beispiel

Studentin Anna arbeitet an der Uni als Tutorin und verdient jährlich 18 000 Franken. Zusätzlich arbeitet sie als Barista in einem kleinen Café und verdient 20 500 Franken dazu.
Beide Jahreslöhne liegen unter der BVG-Eintrittsschwelle von 22 050 Franken – Anna ist also nicht obligatorisch versichert. Anna hat nun die Wahl

  • ob sie sich freiwillig über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG versichert oder
  • ob sie mit einem der Arbeitgeber vereinbart, sich über dessen Pensionskasse versichern zu lassen.

Ihr kumulierter Jahreslohn beträgt dann 38 500 Franken. Bei diesem wird ein Koordinationsabzug von 25 725 Franken abgezogen. Es bleiben Anna also noch
12 775 Franken, die sich durch die Pensionskasse versichern lassen.

Fall 2: Eines der Gehälter liegt über dem BVG-Minimum

Sobald eines Ihrer Gehälter über dem BVG-Minimum von 22 050 Franken liegt, sind Sie bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung obligatorisch versichert. Dann müssen Sie lediglich entscheiden, ob und wie Sie den Lohn des anderen Arbeitgebers versichern lassen möchten. Dies empfiehlt sich in jedem Fall, da bei geringen Beiträgen schnell eine Vorsorgelücke entstehen kann, die Sie dann anderweitig auffüllen müssen.

Auch hier können Sie den restlichen Betrag entweder über die Stiftung Auffangeinrichtung BVG oder, wenn es das Reglement zulässt, über die bereits zuständige Pensionskasse versichern.

Fall 3: Beide Gehälter liegen über dem BVG-Minimum

Natürlich gibt es auch Beschäftigte, deren Lohn ihrer Teilzeitarbeit jeweils über 22 050 Franken liegt. Prinzipiell sind sie dann in zwei Pensionskassen versichert, was nachteilig sein kann. Denn für jedes Gehalt gilt ein fester Koordinationsabzug. Mitunter ist der verbleibende Betrag nach dem Abzug nicht sehr hoch – wieder droht eine Vorsorgelücke.

Doch auch hier haben Sie die Möglichkeit, sich nur bei der Vorsorgeeinrichtung eines Arbeitgebers zu versichern und beide Gehälter zu kumulieren. In diesem Fall wird der Koordinationsabzug nur einmal fällig . Sie haben – je nach Reglement der Pensionskassen – eventuell auch die Wahl, bei welcher der beiden Vorsorgeeinrichtungen Sie sich versichern lassen.

Beispiel

Sarah arbeitet zu 50 Prozent als Kundenberaterin und erhält jährlich ein Gehalt von über 60 000 Franken. Als Grafikerin in einem Start-up verdient sie jährlich 30 000 Franken hinzu. Beide Gehälter liegen also über der BVG-Eintrittsschwelle – sie ist demzufolge bei zwei Pensionskassen versichert. Das bedeutet, dass der Koordinationsabzug von 25 725 Franken zweimal zur Anwendung kommt, was finanziell nachteilig für sie ist.

Sie hat aber die Möglichkeit, beide Gehälter über eine der beiden Pensionskassen versichern zu lassen. Dann wird auch der Koordinationsabzug nur einmal fällig.

Der Koordinationsabzug auf einen Blick

Der Koordinationsabzug entspricht dem Teil des Lohnes, der in der Regel bereits durch die AHV/IV abgedeckt ist. Der Koordinationsabzug gewährleistet, dass Lohnteile nicht doppelt versichert sind. Er beträgt ⅞ der maximalen AHV-Jahresrente und liegt gegenwärtig bei 25 725 Franken . Pensionskassen haben jetzt schon die Freiheit, den Koordinationsabzug im Rahmen eines Überobligatoriums zu senken und der Beschäftigung anzupassen. Doch nicht alle Vorsorgeeinrichtungen setzen diese Möglichkeit bereits in der Praxis um.

Wie lassen sich Vorsorgelücken auffüllen?

Die Anstellung bei mehreren Arbeitgebern birgt schnell das Risiko einer Vorsorgelücke, da vor allem in der Pensionskasse wichtige Beiträge fehlen, die für die Altersvorsorge gedacht sind. Von einer Vorsorgelücke sprechen Expertinnen und Experten, wenn die Leistungen aus der AHV und der Pensionskasse im Ruhestand nicht ausreichen, um den gewohnten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten.

Ob bei Ihnen eine solche Lücke entsteht, können Sie mithilfe Ihres Vorsorgeausweises berechnen oder sich beraten lassen. Einen möglichen Verlust im Alter können Sie unter Umständen durch sogenannte Pensionskasseneinkäufe ausgleichen. Mit den Einkäufen können Sie Vorsorgelücken ausgleichen und profitieren sogar noch von steuerlichen Vorteilen . Ob Sie noch freiwillige Einkäufe tätigen können, ist ebenfalls auf dem Vorsorgeausweis ersichtlich oder kann bei der Pensionskasse nachgefragt werden.

Freiwillige Pensionskassenbeiträge sind nicht für jeden im selben Masse attraktiv.

Einkäufe in die Pensionskasse lohnen sich in der Regel vor allem dann für Sie, wenn Sie viel verdienen. Denn in diesem Fall sind auch Ihre steuerlichen Vorteile besonders hoch. Zudem empfiehlt es sich, Einkäufe erst zu tätigen, wenn Sie bereits den Maximalbetrag in die Säule 3a eingezahlt haben. Denn über die 3. Säule können Sie beispielsweise mit Wertschriften meist bessere Renditechancen nutzen. Der Maximalbetrag liegt für Einzelpersonen 2024 bei 7056 Franken und für Selbstständige bei 35 280 Franken oder 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens.

Wie viel Steuern kann ich mit der Säule 3a sparen?

Einzahlungen in die Säule 3a lohnen sich doppelt. Sie sorgen vor und reduzieren Ihre Steuerlast. Berechnen Sie, wie viel Steuern Sie sparen können.

Tätigen Sie Einkäufe auch nur, wenn der sogenannte Deckungsgrad der Pensionskasse bei mindestens 100 Prozent liegt. Dieser verdeutlicht, wie finanziell stabil Ihre Pensionskasse ist. Bei einer Unterdeckung, also einem Deckungsgrad von unter 100 Prozent, ist die Pensionskasse zu Sanierungsmassnahmen angehalten und Sie könnten im schlimmsten Fall sogar einen Teil des angesparten Geldes verlieren. Wichtig ist auch, dass sich freiwillige Einkäufe nicht lohnen, wenn Sie innert dreier Jahre nach der Einzahlung wieder Kapital beziehen möchten. Während dieser Sperrfrist müssen Sie die gesparten Steuern wieder nachzahlen, zudem ist der Einkaufsbetrag in dieser Zeit für Kapitalbezüge blockiert.

BVG-Reform auf einen Blick

Im März 2023 hat das Parlament das BVG-Reformpaket BVG 21 beschlossen. Gegen die geplante Reform wurde das Referendum ergriffen, und sie wurde vom Volk am 22. September 2024 an der Urne abgelehnt.

Mit der BVG-Reform sollte sich auch die Vorsorge in der 2. Säule für Teilzeitbeschäftigte ändern:

  • Der Koordinationsabzug sollte nicht mehr fix, sondern lohnabhängig sein. Er sollte 20 Prozent des AHV-pflichtigen Jahreslohns betragen.
  • Die BVG-Eintrittsschwelle sollte von 22 050 Franken auf 19 845 Franken gesenkt werden.

Aufgrund der Ablehnung der Reform durch das Volk und des nach wie vor vorhandenen Reformbedarfs ist der Bund nun in der Verantwortung, einen neuen Vorschlag auszuarbeiten. Für die Versicherten im BVG-Obligatorium ändert sich aktuell nichts. Im Überobligatorium können die Pensionskassen freiwillig Leistungen über dem gesetzlichen Minimum anbieten.

Fazit

Das Schweizer Vorsorgesystem bietet den meisten Menschen eine gute Absicherung im Alter. Gehen Sie jedoch mehr als einer Erwerbstätigkeit nach, sollten Sie sich genauer mit Ihren Vorsorgeoptionen in der 2. Säule befassen. Viele Teilzeitbeschäftigte sind nicht versichert und versäumen es, sich freiwillig einer Einrichtung anzuschliessen oder die verschiedenen Gehälter kumuliert über eine Pensionskasse zu versichern.

Das kann schnell zu einer Vorsorgelücke im Alter führen, die mit dem Beginn des Ruhestandes nur noch schwer aufzufüllen ist. Es lohnt sich also, die Vorsorge in der 2. Säule genau zu planen – besonders wenn Sie mehr als einen Arbeitgeber haben. Nur so erkennen Sie eine mögliche finanzielle Lücke im Alter und haben noch die Chance, diese durch Pensionskasseneinkäufe oder das Sparen in der Säule 3a auszugleichen.

Wissenswertes für Sie

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